# Übertragung der Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches auf die Landesregierung, Neustift bei Güssing

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. Juni 1991, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen

Wirkungsbereiches des Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 64/1991

> Auf Antrag der aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Neustift bei Güssing wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverband Neustift bei Güssing der Landesregierung übertragen:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. September 1991 in Kraft.