# Übetragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Dezember 1994, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden und eines aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 72/1994

> Auf Antrag der Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing wird im Interesse der einfachen Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Absatz 4 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Hirm, Antau, Siegendorf, Zagersdorf, Kaisersdorf, Weingraben, Kittsee, Edelstal und für den aufgrund des Gemeindebedienstetengesetzes 1971 gebildeten Gemeindeverbandes Lackenbach-Ritzing der Landesregierung übertragen:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1994 in Kraft.