# Übertragung der Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juni 1987, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches einzelner Gemeinden auf die Landesregierung übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 34/1987

> Auf Antrag der Gemeinden Marz, Sieggraben, Riedlingsdorf und Wiesfleck wird im Interesse der einfacheren Vollziehung des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gem. § 51 Abs. 4 der Bgld. Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Besorgung der nachstehenden Angelegenheiten des I. Teiles des Gemeindebedienstetengesetzes 1971, die nach diesem Teil des Gesetzes den Gemeinden und den durch dieses Gesetz gebildeten Gemeindeverbänden zukommen, wird für die Gemeinden Marz, Sieggraben, Riedlingsdorf und Wiesfleck der Landesregierung übertragen:

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1987 in Kraft.