# Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Parndorf und Markt St. Martin

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 14. Oktober 1987, mit welcher die Eisenbahnzufahrtsstraßen in Parndorf und Markt St. Martin aufgelassen werden

StF: LGBl. Nr. 62/1987

> Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1.1926, i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Parndorf beginnend von der Bundesstraße B 10 bis zum Aufnahmegebäude des Bahnhofes Parndorf mit einer Länge von 1.258 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 2 {#par_2}

Die Eisenbahnzufahrtsstraße in Markt St. Martin beginnend bei der Tessenbachbrücke Objekt 12/24 bis zum Gütermagazin des Bahnhofes Markt St. Martin mit einer Länge von 200 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 3 {#par_3}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziff. 2 des Abschnittes A und die Ziff. 5 des Abschnittes D außer Kraft.