# Auflassung der Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung, mit der die Eisenbahnzufahrtsstraßen in Weiden am See, Müllendorf und Burg-Eisenberg aufgelassen werden

StF: LGBl. Nr. 67/1988

> Auf Grund des § 9 des Straßenverwaltungsgesetzes für das Burgenland vom 15.1.1926, i.d.F. LGBl. Nr. 41/1927, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Hauptstraße in Weiden/See bis zum Bahnhof Weiden/See, mit einer Länge von 71 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 2 {#par_2}

Die Eisenbahnzufahrtsstraße beginnend von der Landesstraße 114 - Zubringer Müllendorf - bis zum Bahnhofsvorplatz, mit einer Länge von 6 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 3 {#par_3}

Die Eisenbahnzufahrtsstraße von der B 56 - Geschriebensteinstraße bei km 27,460 bis zur Haltestelle Burg-Eisenberg, mit einer Gesamtlänge von 310 m wird als Eisenbahnzufahrtsstraße aufgelassen.

## § 4 {#par_4}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten in der Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 15. 10. 1934, LGBl. II, Nr. 3/1934, die Ziffer 10 des Abschnittes A, die Ziffer 10 des Abschnittes B und die Ziffer 3 des Abschnittes E außer Kraft.