# Teilnaturschutzgebiet, Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1987, mit der Bereiche der Ried "Bubanj" in der KG. Hornstein zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt werden

StF: LGBl. Nr. 42/1987

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Bereich der Ried „Bubanj“ in der KG. Hornstein wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfasst das Grundstück Nr. 6132 der KG. Hornstein teilweise sowie das Grundstück Nr. 6125 der KG. Hornstein zur Gänze. Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist jedoch verboten.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}