# Teilnaturschutzgebiet, Rohrbacher Kogel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 6. Juni 1973, mit der der Rohrbacher Kogel zum Teilnaturschutzgebiet erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 32/1973

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Rohrbacher Kogel (auch Marzer Kogel genannt) wird zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1240, 1241, 1244, 1246, 1260, 1261, 1262, 1263/1, 1263/2, 1263/3, 1264, 1265 und 1266 der KG Rohrbach zur Gänze, die Grundstücke 1245 und 1256 der KG. Rohrbach teilweise, das Grundstück Nr. 4226/2 der KG. Loipersbach und das Grundstück Nr. 2321/1 der KG. Draßburg. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muss.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Diese Zustimmung darf nur verweigert werden, wenn die Ausübung der Jagd dem Zwecke der Schutzmaßnahmen widersprechen.

## § 4 {#par_4}

Die Landesregierung kann im Einzelfall aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke sowie aus volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}