# Teilnaturschutzgebiet, Bereich des „Zylinderteiches“ in der KG. Hornstein

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Feber 1988, mit der der Bereich des „Zylinderteiches“ in der KG. Hornstein zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 12/1988

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Der Bereich des „Zylinderteiches“ in der KG Hornstein wird zum Teilnaturschutzgebiet erklärt. Das Teilnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 3352, 3353 und 3354 der KG. Hornstein.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgesetzt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der der Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt zuwiderläuft oder der das ökologische Gleichgewicht stört, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist mit den Einschränkungen des § 2 Abs. 2 lit. c und k erlaubt. Während der Ankunft und Brutzeit der Wasservögel, das ist vom 1. März bis 15. Juli eines jeden Jahres, ist jedoch das Mähen sowie jede das Brüten der Vögel störende Tätigkeit verboten.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen sowie die Errichtung von Entenbrutkästen ist jedoch verboten.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}