# Vollnaturschutzgebiet, Goldberg (Schützener Kogel) in der K.G. Schützen am Gebirge

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 1973, mit der der Goldberg (Schützener Kogel) in der K.G. Schützen am Gebirge zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 49/1973

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Der Goldberg (auch Schützener Kogel genannt) im Ried Obere Goldberg, K.G. Schützen am Gebirge, wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1572/2 und 1572/3.

## § 2 {#par_2}

In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.

## § 4 {#par_4}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.