# Vollnaturschutzgebiet, Bereich der Ried „Pfarrwiesen“, KG. Illmitz

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. Juli 1987, mit der ein Bereich der Ried „Pfarrwiesen“, KG. Illmitz zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 41/1987

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Ein Breich der Ried „Pfarrwiesen“ in der KG. Illmitz wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt. Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 2937 der KG. Illmitz zur Gänze und die Grundstücke Nr. 2934, 2935, 2936, 2938, 2940, 2941, 2942, 2944, 2945, 2948 der KG. Illmitz teilweise.

Die Grenzen des Schutzgebietes sind in den Anlagen festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Vogel- und Pflanzenwelt sowie das ökologische Gleichgewicht beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd wird durch diese Verordnung nicht berührt, lediglich die Jagd auf Wasserwild ist in der Zeit vom 1. August bis 30. September eines jeden Jahres verboten. Die Anlage von Wildäckern und das Aufstellen von Hochständen ist untersagt.

## § 4 {#par_4}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmebewilligungen von den Bestimmungen des § 2 erteilen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.

(2) Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit den verfügungsberechtigten Eigentümern bzw. Beisitzern von Grundstücken entgegen den Bestimmungen des § 2 Maßnahmen (Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verbesserung der Voraussetzungen für Flora und Fauna) durchführen oder durchführen lassen, soferne diese zur Erhaltung des ökologischen Gleichgewichtes und zur Wahrung der Verbesserung des Schutzzweckes notwendig sind.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen der im § 2 enthaltenen Verbote werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes 1961 i.d.g.F. geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}