# Landschaftsschutzgebiet und Teilnaturschutzgebiet, Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juli 1979, mit der Teile der KG. Loipersbach, Rohrbach und Schattendorf zum Landschaftsschutzgebiet und zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden

StF: LGBl. Nr. 58/1979

> Auf Grund des §§ 15 und 19, in Verbindung mit § 16 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, i.d.F. LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Die Grundstücke der Riede Klinger, Hochkogel, Krautsulzer, Brunnkogl (Grundstück Nr. 4227 bis einschließlich 4284/3), Unterkogelweingart und Weingartenwiesen der KG. Loipersbach, der Riede Kogelwiesen und Teichwiesen der KG. Rohrbach und des Riedes Bergwiesen (Grundstück Nr. 1886- 1917/2) der KG. Schattendorf werden zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Die Grundstücke des Riedes Teichwiesen der KG. Rohrbach werden zusätzlich zum Teilnaturschutzgebiet (Tier- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist es verboten, Landschaftsteile zu verändern oder grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, soferne diese nicht mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) In dem im § 1 Abs. 2 bezeichneten Gebiet ist jeder Eingriff verboten, der die Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigt.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 4 {#par_4}

In dem im § 1 Abs. 1 bezeichneten Gebiet ist bei Bauvorhaben, die nicht unter das Verbot des § 2 Abs. 2 lit. c fallen, vom Bauwerber vor Einholung der Baubewilligung die Zustimmung der Landesregierung zu erwirken. Die Landesregierung kann diese Zustimmung nur verweigern, wenn durch das Bauvorhaben das Landschaftsbild in einer dem Sinne dieser Verordnung abträglichen Weise beeinflußt wird.

## § 5 {#par_5}

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die rechtmäßige Ausübung der Jagd sind erlaubt.

## § 6 {#par_6}

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im §§ 2 und 3 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

## § 7 {#par_7}

Übertretungen der im §§ 2 - 4 enthaltenen Bestimmungen werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

## § 8 {#par_8}

(1) Unabhängig von einer Bestrafung hat die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen oder Anlagen zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gem. Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}