# Landschaftschutzgebiet, Südburgenländisches Hügel- und Terrassenland (Eisenberg - Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 1974, mit der das „Südburgenländische Hügel- und Terrassenland (Eisenberg – Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)“ zum Landschaftschutzgebiet erklärt wird

StF: LGBl. Nr. 30/1974

LGBl. Nr. 44/1974 (DFB)

> Auf Grund des § 19 in Verbindung mit § 16 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/74 wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das „Südburgenländische Hügel- und Terassenland (Eisenberg – Königsberg – Csaterberg – Punitzer Wald)“ wird mit der im Abs. 2 beschriebenen Umgrenzung zum Landschaftsschutzgebiet erklärt.

(2) Das Landschaftsschutzgebiet umfaßt Teile der Gemeinden Deutsch-Schützen – Eisenberg, Hannersdorf, Kohfidisch, Schachendorf, Eberau, Güssing, Heiligenbrunn, Strem und Tobaj. Die Abgrenzung ist in der Anlage A festgelegt und wird durch folgende Linien gebildet:

(3) Verläuft die Grenze entlang von Weg-, Straßen- oder Bahntrassen, gilt als Grenze des Landschaftsschutzgebietes immer die innere Seite, vom Mittelpunkt des Schutzgebietes aus gesehen.

## § 2 {#par_2}

(1) Innerhalb der im § 1 genannten Gebiete ist es verboten, grobe, den Naturgenuß beeinträchtigende Eingriffe in das Landschaftsbild, sofern diese mit einem verwaltungsbehördlich bereits genehmigten Unternehmen nicht notwendigerweise verbunden sind, vorzunehmen.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

In dem im § 1 bezeichneten Gebiet bedürfen Bauvorhaben aller Art einer Genehmigung der Landesregierung im Sinne des § 19 Abs. 2 – 5 des Naturschutzgesetzes.

## § 4 {#par_4}

Die übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung, die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei und der Betrieb behördlich genehmigter Anlagen sowie die Veränderungen, die im Zuge der Herstellung einer behördlich genehmigten Anlage unvermeidlich geworden sind, bleiben unberührt.

## § 5 {#par_5}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten und Beschränkungen mit Bescheid bewilligen, wenn der Eingriff aus Gründen der naturwissenschaftlicher Forschung oder für Heilzwecke oder aus volkswirtschaftlichen Interessen erforderlich ist.

(2) Eine Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 ist, soweit dies erforderlich ist, befristet oder unter Auflagen und Bedingungen zu erteilen, um

## § 6 {#par_6}

Übertretungen der in den §§ 2 und 3 enthaltenen Bestimmungen werden gem. § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

## § 7 {#par_7}

(1) Unabhängig von einer Bestrafung kann die Landesregierung Personen, die entgegen den Bestimmungen dieser Verordnung oder den auf Grund der Verordnung erlassenen Bescheiden verbotene Eingriffe oder genehmigungspflichtige Eingriffe ohne Genehmigung vorgenommen haben oder die genehmigungspflichtigen Bauten ohne Genehmigung errichtet haben, aufzutragen, binnen einer angemessenen Frist die vorgenommenen Veränderungen, Anlagen oder Bauten zu beseitigen oder den früheren Zustand wiederherzustellen, soweit es die geschützten Interessen erfordern.

(2) Die bei einem Auftrag gem. Abs. 1 entstehenden Kosten hat der Verpflichtete zu tragen. Der Grundeigentümer hat die zur Erfüllung dieser Verpflichtung erforderlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Ein Auftrag gemäß Abs. 1 ist nicht mehr zulässig, wenn nach Beendigung der rechtswidrigen Handlung mehr als drei Jahre verstrichen sind.

## Anl. 1 Anlage A {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 8 Im RIS seit {#prov_anl_8}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 9 Im RIS seit {#prov_anl_9}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 10 Im RIS seit {#prov_anl_10}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 11 Im RIS seit {#prov_anl_11}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 12 Im RIS seit {#prov_anl_12}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 13 Im RIS seit {#prov_anl_13}

Im RIS seit

27.11.2012

## Anl. 14 Im RIS seit {#prov_anl_14}

Im RIS seit

27.11.2012