# Teilnaturschutzgebiet, Zurndorfer Eichenwald und die anschließende Hutweide

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 25. Juni 1969, mit der der Zurndorfer Eichenwald und die anschließende Hutweide zum Teilnaturschutzgebiet erklärt werden

StF: LGBl. Nr. 27/1969

LGBl. Nr. 48/1969 (DFB)

> Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Das Gebiet des Zurndorfer Eichenwaldes und der östlich daran anschließenden Hutweide werden zum Teilnaturschutzgebiet (Tierschon- und Pflanzenschutzgebiet) erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 4742, 4743, 4746, 4747, 4749 (teilweise) bis 4754/2, 4756 bis 4799/2, 4800 bis 4848, 4859 bis 4864, 4866 bis 4889, 4891 bis 5069, 5070/2, 5072 bis 5104/3, 5106 bis 5197/2, 5258, 5259 (teilweise), 5260 bis 5262, 5265/1, 5265/398 und 5265/416 der K.G. Zurndorf. Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in der Anlage festgelegt.

## § 2 {#par_2}

(1) In dem im § 1 bezeichneten Gebiet ist jeder den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten:

## § 3 {#par_3}

(1) Die bisher übliche land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, doch ist unbeschadet der forstrechtlichen Bestimmungen die Schlägerung von Überhältern und Stämmen von mehr als 25 cm Durchmesser sowie der Kahlschlag von zusammenhängenden Flächen im Ausmaß von mehr als 0,25 ha nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet. Für Robinienbestände (Akazien) gelten diese Beschränkungen nicht.

(2) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd ist nur mit Zustimmung der Landesregierung gestattet.

(3) Für chemische Bekämpfungsmaßnahmen, die sich auf eine Fläche von mehr als einem Hektar erstrecken, ist die Zustimmung der Landesregierung erforderlich.

(4) Die Zustimmung der Landesregierung nach Abs. 1, 2 und 3 darf nur verweigert werden, wenn die beabsichtigten Maßnahmen dem Zweck der Verordnung widersprechen.

## § 4 {#par_4}

Die Landesregierung kann im Einzelfall für wissenschaftliche oder Heilzwecke sowie aus wichtigen volkswirtschaftlichen Interessen Ausnahmen von den Bestimmungen des § 2 bewilligen.

## § 5 {#par_5}

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}