# Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg und Naturpark Rosalia - Kogelberg

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Oktober 2006, mit der Bereiche des Bezirkes Mattersburg zum "Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg" und zum "Naturpark Rosalia - Kogelberg" erklärt werden

StF.: LGBl. Nr. 54/2006

> Auf Grund der §§ 23 und 25 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

## § 1 Schutzgebietsgrenzen {#par_1}

(1) Teile der freien Landschaft (§ 11 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990) der Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Mattersburg, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß, Wiesen und Zemendorf-Stöttera werden zum “Landschaftsschutzgebiet Rosalia - Kogelberg” erklärt.

(2) Die Grenzen des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil dieser Verordnung.

## § 2 Schutzgegenstand {#par_2}

Schutzgegenstand ist die Erhaltung der naturräumlichen Ausstattung des Landschaftsschutzgebietes mit seinen Waldflächen und insbesondere der typischen, vielfältig gegliederten Kulturlandschaft sowie Gewässern samt Begleitvegetation und historischen Denkmälern.

## § 3 Schutzzweck {#par_3}

Durch die Unterschutzstellung soll/sollen

## § 4 Verbote {#par_4}

(1) Eingriffe, die dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegenstehen oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigen, sind verboten.

(2) Insbesondere ist es verboten,

## § 5 Bewilligungspflichtige Vorhaben {#par_5}

Folgende Vorhaben bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung:

## § 6 Bewilligungen {#par_6}

(1) Im Einzelfall kann die Landesregierung Ausnahmen von den Verboten des § 4 bewilligen, wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 und 6 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990 gegeben sind.

(2) Bewilligungen in Verfahren nach § 5 sind von der Landesregierung zu erteilen, wenn

## § 7 Land- und Forstwirtschaft {#par_7}

Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung bleibt von den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 Z 2, 3, 4 und 5 unberührt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand (§ 2) oder dem Schutzzweck (§ 3) entgegen steht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.

## § 8 Jagd und Fischerei {#par_8}

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei wird durch diese Verordnung nicht eingeschränkt.

## § 9 Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept {#par_9}

Für das Landschaftsschutzgebiet ist ein Entwicklungs-, Sanierungs- und Pflegekonzept mit einer Zonierung unterschiedlich wertvoller oder durch unterschiedliche Nutzungsansprüche gekennzeichnete Landschaftsteile anzustreben.

## § 10 Naturpark Rosalia - Kogelberg {#par_10}

(1) Teile des “Landschaftsschutzgebietes Rosalia - Kogelberg”, nämlich die Gemeinden Bad Sauerbrunn, Baumgarten, Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach, Marz, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach, Schattendorf, Sieggraben, Sigleß und Zemendorf-Stöttera werden zum “Naturpark Rosalia - Kogelberg” erklärt.

(2) Die Grenzen des “Naturparks Rosalia - Kogelberg” verlaufen entsprechend der Darstellung der Anlage zu dieser Verordnung. Diese Anlage ist wesentlicher Bestandteil der Verordnung.

## § 11 Inkrafttreten {#par_11}

Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

## Anl. 1 Anlage {#prov_anl_1}