# Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz

Gesetz vom 14. Dezember 2006 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, die Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen sowie den Zugang zu Informationen über die Umwelt (Burgenländisches IPPC-Anlagen-, SEVESO III-Betriebe- und Umweltinformationsgesetz - Bgld. ISUG)

StF: LGBl. Nr. 8/2007 (XIX. Gp. RV 312 AB 229) [CELEX Nr. 31996L0061, 31996L0082, 32003L0035, 32003L0087, 32002L0049, 32001L0042, 32003L0105, 32003L0004]

> Der Landtag hat beschlossen:

LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 25/2016, LGBl. Nr. 28/2020, LGBl. Nr. 26/2021, LGBl. Nr. 11/2024, LGBl. nr. 105/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## § 1 Ziele {#par_1}

(1) Ziel des 2. Abschnitts dieses Gesetzes ist die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung infolge der in § 2 Abs. 1 genannten Tätigkeiten durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden.

(2) Ziel des 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen sowie die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt im Zusammenhang mit Betrieben, in denen gefährliche Stoffe in den in diesem Gesetz geregelten Mengen vorhanden sind.

(3) Ziel des 4. Abschnitts dieses Gesetzes ist

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Der 2. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für

(2) Der 3. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Betriebe, in denen in der Anlage 5 genannte gefährliche Stoffe mindestens in einer

(3) Die Anforderungen des 3. Abschnitts dieses Gesetzes müssen zusätzlich zu den sonstigen Anforderungen nach diesem Landesgesetz oder nach anderen bundes- oder landesgesetzlichen Bestimmungen erfüllt sein. Sie sind keine Voraussetzungen zur Genehmigung der den Betrieb umfassenden Anlage und begründen keine Parteistellung.

(4) Der 4. Abschnitt dieses Gesetzes gilt für Umweltinformationen, die sich auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 41/2014 (entfallen)

Im RIS seit

27.04.2021

## § 2a Im RIS seit {#par_2a}

(1) Soweit durch Bestimmungen dieses Landesgesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.

(2) Dieses Gesetz gilt jedenfalls nicht für Angelegenheiten, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist.

(3) Dieses Gesetz gilt daher jedenfalls nicht für Anlagen (§ 2 Abs. 1) und Betriebe (§ 2 Abs. 2), die

(4) Dieses Gesetz gilt auch nicht hinsichtlich jener Umweltauswirkungen, für die eine Genehmigung gemäß § 21a des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2010, erforderlich ist.

LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

30.10.2014

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:

(2) Im Sinne des 2. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:

(3) Im Sinne des 3. Abschnitts dieses Gesetzes bedeutet:

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2016, LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 4 Bewilligungspflicht, Antragsvoraussetzungen, Anzeige {#par_4}

(1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer vom Geltungsbereich des 2. Abschnitts dieses Gesetzes erfassten Anlage bedarf einer Bewilligung der Behörde, die schriftlich bei der Behörde zu beantragen ist.

(2) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 hat Name und Anschrift der Antragstellerin oder des Antragstellers zu enthalten. Dem Antrag sind Projektunterlagen in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, die jedenfalls zu enthalten haben:

(3) Nicht von Abs. 1 erfasste Änderungen einer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes erfassten Anlage, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, sind der Behörde spätestens vier Wochen vor ihrer Ausführung anzuzeigen.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Im Verfahren zur Erteilung einer Bewilligung nach § 4 haben Parteistellung:

(1a) Die Parteistellung in folgenden Verfahren entspricht jener des Abs. 1:

(1b) Umweltorganisationen im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 11 und Umweltorganisationen aus einem anderen Staat können unabhängig von der Beteiligung am Entscheidungsverfahren Rechtsmittel ergreifen.

(2) Die Behörde hat den Antrag um Genehmigung einer Anlage oder um Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Anlage im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben. Diese Bekanntmachung hat, unter Wahrung von allfälliger Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, jedenfalls zu enthalten:

(3) Die Behörde hat im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und auf der Internetseite der Behörde bekannt zu geben, dass die Entscheidung über die Genehmigung der Anlage innerhalb eines bestimmten Zeitraumes bei der Behörde während der Amtsstunden zur Einsichtnahme aufliegt. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Diese Bekanntgabe hat auch Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Wenn die Verwirklichung eines Vorhabens für die Errichtung, den Betrieb oder die wesentliche Änderung einer Anlage erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt eines anderen Staates haben könnte oder wenn ein solcher Staat ein diesbezügliches Ersuchen stellt, hat die Behörde diesen Staat, spätestens wenn die Bekanntgabe nach § 4 Abs. 2 erfolgt, über das Vorhaben zu benachrichtigen. In diesem Fall sind verfügbare Informationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und über den Ablauf des Verfahrens zu erteilen. Dem Staat ist eine angemessene, mindestens achtwöchige Frist für die Mitteilung einzuräumen, ob er am Verfahren teilzunehmen wünscht.

(2) Wünscht der Staat am Verfahren teilzunehmen, so sind ihm die Antragsunterlagen sowie allfällige entscheidungsrelevante Unterlagen, die der Behörde zum Zeitpunkt der Bekanntgabe gemäß Abs. 1 noch nicht vorgelegen sind, zuzuleiten und ist ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen, die es ihm ermöglicht, seinerseits den Antrag der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erforderlichenfalls sind Konsultationen über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen und allfällige Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung schädlicher grenzüberschreitender Umweltauswirkungen zu führen. Einem solchen Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln.

(3) Einem am Verfahren teilnehmenden Staat sind ferner die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die wesentlichen Entscheidungsgründe, Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit und die Entscheidung über den Genehmigungsantrag zu übermitteln. Die übermittelten Informationen enthalten außerdem die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts, die Genehmigungsauflagen sowie die Gründe für die Gewährung von Ausnahmen.

(4) Wird im Rahmen eines in einem anderen Staat durchgeführten Verfahrens betreffend die Genehmigung oder die wesentliche Änderung einer dem § 4 unterliegenden Anlage der Genehmigungsantrag übermittelt, so hat die Behörde im Sinne des § 5 Abs. 2 vorzugehen. Bei der Behörde eingelangte Stellungnahmen sind von der Behörde dem Staat zu übermitteln, in dem das Projekt, auf das sich der Genehmigungsantrag bezieht, verwirklicht werden soll.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Staaten, die nicht Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Gegenseitigkeit.

(6) Besondere staatsvertragliche Regelungen bleiben unberührt.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die Bewilligung darf unter Berücksichtigung von § 4 Abs. 1 und 2 nur dann erteilt werden, wenn die Anlage so errichtet, betrieben und aufgelassen wird, dass

(1a) Die Behörde gemäß § 27 kann Genehmigungsauflagen auf Grundlage einer besten verfügbaren Technik festlegen, die in keiner der einschlägigen BVT-Schlussfolgerungen beschrieben ist. In diesem Fall ist zu gewährleisten, dass

Erhalten die im ersten Satz genannten BVT-Schlussfolgerungen keine mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsgrenzwerte, so sorgt die zuständige Behörde dafür, dass die im ersten Satz genannte Technik ein Umweltschutzniveau gewährleistet, das den in den BVT-Schlussfolgerungen beschriebenen besten verfügbaren Techniken gleichwertig ist.

(1b) Liegen für eine Tätigkeit oder einen Typ eines Produktionsprozesses, die oder der innerhalb einer Anlage durchgeführt wird, keine BVT-Schlussfolgerungen vor oder decken diese Schlussfolgerungen nicht alle potenziellen Umweltauswirkungen der Tätigkeit oder des Prozesses ab, so legt die zuständige Behörde nach vorheriger Konsultation des Betreibers auf der Grundlage der besten verfügbaren Techniken, die sie für die betreffenden Tätigkeiten oder Prozesse bestimmt hat, die Genehmigungsauflagen fest, wobei sie den Kriterien der Anlage 4 besonders Rechnung trägt.

(2) Der Bewilligungsbescheid hat, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, insbesondere zu enthalten:

(2a) Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde gemäß § 27 mindestens jährlich Folgendes vorzulegen:

(3) Verfügt der Betreiber einer Anlage über eine Genehmigung zur Emission von Treibhausgasen nach § 4 Emissionszertifikategesetz, BGBl. I Nr. 46/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 34/2006, entfällt die Festlegung von Emissionsgrenzwerten für direkte Emissionen dieses Gases, es sei denn, dies ist erforderlich um sicherzustellen, dass keine erhebliche lokale Umweltverschmutzung verursacht wird. Die Behörde hat die Bewilligung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Amtsblatt für das Land Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen. Die Kundmachung im Amtsblatt hat auch einen Hinweis auf die erfolgte Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 5 zu enthalten. Falls erforderlich, wird die Genehmigung durch die zuständige Behörde entsprechend geändert.

(3a) Die Behörde hat die Entscheidung über die Erteilung, Überprüfung oder Aktualisierung einer Genehmigung, die Ergebnisse der vor der Entscheidung durchgeführten Konsultationen und ihre Berücksichtigung im Rahmen der Entscheidung sowie die Bezeichnung des für die betreffende Anlage oder Tätigkeit maßgeblichen BVT-Merkblatts zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(3b) Im Falle der Gewährung einer Ausnahme gemäß § 8 Abs. 2b sind die genauen Gründe für die Gewährung der Ausnahme nach den Kriterien dieser Bestimmung und die damit verbundenen Auflagen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3c) Die Ergebnisse der entsprechend den Genehmigungsauflagen erforderlichen Überwachung der Emissionen, die bei den zuständigen Behörden vorliegen, sind gemäß § 7 Abs. 3 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(4) Die Anzeige der Änderung einer Anlage nach § 4 Abs. 3 ist, wenn dies zur Erreichung der nach Abs. 1 geschützten Interessen erforderlich ist, von der Behörde unter gleichzeitiger Vorschreibung geeigneter Auflagen zur Wahrung dieser Interessen innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zur Kenntnis zu nehmen. Bedarf das angezeigte Vorhaben jedoch einer Bewilligung nach § 4 Abs. 1, hat die Behörde das Vorhaben innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen der vollständigen und ordnungsgemäß belegten Anzeige mit Bescheid zu untersagen. Das angezeigte Vorhaben gilt jedenfalls als genehmigt, wenn nicht binnen sechs Wochen der Bescheid zur Kenntnisnahme oder zur Untersagung erlassen wird.

(5) Die Fertigstellung der Anlage ist der Behörde vor der Inbetriebnahme von der Betreiberin oder dem Betreiber anzuzeigen. Die Behörde hat die Anlage darauf zu prüfen, ob sie der Bewilligung entspricht, und darüber einen Bescheid zu erlassen. Im Überprüfungsbescheid ist die Beseitigung festgestellter Abweichungen aufzutragen. Geringfügige Abweichungen, die den Anforderungen des § 7 nicht widersprechen, können jedoch mit Bescheid genehmigt werden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 1a und 1b: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 3a bis 3c: LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Emissionsgrenzwerte sind jedenfalls für jene in der Anlage angeführten Schadstoffe festzulegen, die von der Anlage in relevanter Menge emittiert werden können. Diese Emissionsgrenzwerte dürfen auch für bestimmte Gruppen oder Kategorien von Schadstoffen festgelegt werden.

(2) Die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe gelten an jenem Punkt der Anlage, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht zu berücksichtigen ist.

(2a) Die Behörde hat gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Emissionsgrenzwerte in Genehmigungen festzulegen, mit denen sichergestellt wird, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte der BVT-Schlussfolgerungen gemäß § 8a nicht überschreiten. Diese Emissionsgrenzwerte werden für die gleichen oder kürzeren Zeiträume und unter denselben Referenzbedingungen ausgedrückt wie die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte. Die Behörde kann Emissionsgrenzwerte festlegen, die in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen abweichen. Werden Abweichungen festgelegt, so hat die Behörde mindestens jährlich die Ergebnisse der Emissionsüberwachung zu bewerten, um sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte nicht überschritten haben.

(2b) Abweichend von Abs. 2a kann die Behörde unbeschadet der anzuwendenden Vorschriften auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers einer Anlage in besonderen Fällen weniger strenge Grenzwerte festlegen, wenn eine Bewertung ergibt, dass die Erreichung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen auf Grund des geografischen Standortes und der lokalen Umweltbedingungen der betroffenen Anlage oder der technischen Merkmale der betroffenen Anlage gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist im Antrag darzulegen. Im Bewilligungsbescheid sind die Ergebnisse der Bewertung sowie die Festlegung bestimmter Auflagen zu begründen. Die Behörde führt als Teil jeder Prüfung gemäß § 9 Abs. 5 eine erneute Bewertung durch.

(2c) Die nach Abs. 2 bis 2b festgelegten Emissionsgrenzwerte dürfen die gegebenenfalls in den Anhängen der Industrieemissions-Richtlinie festgesetzten Emissionsgrenzwerte jedoch nicht überschreiten.

(2d) Die zuständige Behörde stellt in jedem Fall sicher, dass keine erheblichen Umweltverschmutzungen verursacht werden und ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt erreicht wird.

(3) Bei der indirekten Einleitung von Schadstoffen in das Wasser darf die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung der Emissionsgrenzwerte der Anlage berücksichtigt werden, wenn ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es dadurch nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.

(4) Die Behörde kann auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers für einen Gesamtzeitraum von höchstens 9 Monaten vorübergehende Abweichungen von den Auflagen gemäß Abs. 2a sowie gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 für die Erprobung und Anwendung von Zukunftstechniken genehmigen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder im Rahmen der Tätigkeit mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte erreicht werden.

zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 2b: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 2c und 2d: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

27.04.2021

## § 8a Anwendung von BVT-Schlussfolgerungen {#par_8a}

(1) BVT-Schlussfolgerungen sind als Referenzdokumente für die Erteilung der Bewilligung für Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union anzuwenden.

(2) Bis zum Vorliegen von BVT-Schlussfolgerungen gemäß Abs. 1 gelten Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken aus BVT-Merkblättern, die von der Europäischen Kommission vor dem 6. Jänner 2011 angenommen worden sind, als Referenzdokumente für die Erteilung der Genehmigung für eine Anlage gemäß § 4. Davon ausgenommen sind BVT-Schlussfolgerungen zur Festlegung von Grenzwerten gemäß § 8 Abs. 2a und 2b.

## § 8b Im RIS seit {#par_8b}

(1) Für die Anlage 1 angeführten Tätigkeiten hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung allgemein bindende Vorschriften zu erlassen, um ein integriertes Konzept und ein gleich hohes Schutzniveau für die Umwelt wie mit Genehmigungsauflagen zu gewährleisten.

(2) Beim Betrieb von Anlagen nach diesem Abschnitt hat die Betreiberin oder der Betreiber sicherzustellen, dass jeweils die besten verfügbaren Techniken anzuwenden sind, ohne dass die Anwendung einer bestimmten Technik oder Technologie von der Behörde vorgeschrieben wird, um die Einhaltung der §§ 7 und 8 zu gewährleisten.

(3) Allgemein bindende Vorschriften sind laufend zu aktualisieren, um die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken zu berücksichtigen und die Einhaltung von §§ 7 und 8 sicherzustellen.

(4) Bei Erlass der allgemein bindenden Vorschriften gemäß den Abs. 1 bis 3 ist in den Vorschriften selbst oder durch Hinweis bei ihrer Kundmachung auf die Industrieemissions-Richtlinie Bezug zu nehmen.

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 8c Im RIS seit {#par_8c}

Die Behörde hat die Genehmigung zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren, wenn eine Umweltqualitätsnorm strengere oder zusätzliche Auflagen erfordert, als durch die Anwendung der besten verfügbaren Techniken zu erfüllen sind.

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 8d Im RIS seit {#par_8d}

Die Behörde hat die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichungen neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen laufend zu verfolgen und jeweils in geeigneter Form der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Die Anlage ist jederzeit in einem Zustand zu erhalten, der den bei der Erteilung der Bewilligung angewendeten Rechtsvorschriften und den erteilten Auflagen entspricht und im Übrigen so in Stand zu halten, dass Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen und fremder Rechte sowie Gefährdungen und Belästigungen von Nachbarn, soweit sie nicht durch die Bewilligung abgedeckt sind, vermieden werden. Sind die von der Betreiberin oder vom Betreiber getroffenen Instandhaltungsmaßnahmen unzureichend, so hat die Behörde der Betreiberin oder dem Betreiber die unverzügliche Behebung der Mängel mit Bescheid aufzutragen. Bei Gefahr im Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin oder des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin oder des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse der Sicherheit oder des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.

(1a) Werden die Genehmigungsauflagen nicht eingehalten, hat die Betreiberin oder der Betreiber ohne unnötigen Aufschub die zuständige Behörde von diesem Umstand zu informieren und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Einhaltung der Genehmigungsauflagen so schnell wie möglich wiederhergestellt wird. Auf Verlangen der Behörde hat die Betreiberin oder der Betreiber alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die nach Ansicht der Behörde erforderlich sind, um die Einhaltung der Anforderungen wiederherzustellen.

(2) Wer nach diesem Gesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Die näheren Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Anlagen oder Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen, an die Berichtszeiträume sowie die Form der Übermittlung sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf vergleichbare bundesrechtliche Vorschriften durch Verordnung festzulegen.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber hat ihre oder seine Anlage in Abständen von höchstens fünf Jahren durch akkreditierte Prüf- und/oder Überwachungsstellen oder Ziviltechniker oder Gewerbetreibende, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, auf die Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid und den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen. Das Gutachten über die Durchführung dieser Überprüfung und die Ergebnisse der Überwachung der Emission der Anlage sind der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Fristen für die Überprüfungen können im Genehmigungsbescheid durch die Behörde verkürzt oder verlängert werden.

(4) Die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden und die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle zu ergreifen.

(5) Die Inhaberin oder der Inhaber hat innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage der Behörde mitzuteilen, ob

(6) Auf Verlangen der Behörde hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, insbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit dem Stand der Technik gemäß den geltenden BVT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu übermitteln. Die zuständige Behörde zieht für die Überprüfung der Genehmigungsauflagen die im Zuge der Überwachung oder Inspektionen gemäß § 9a erlangten Informationen heran.

(6a) Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BVT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen.

(6b) Die Betreiberin oder der Betreiber hat der zuständigen Behörde im Rahmen der Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen und Probenahmen jede notwendige Unterstützung zu gewähren und die zur Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten nach diesem Abschnitt erforderlichen Informationen zu sammeln.

(7) Ergibt die Überprüfung der Behörde, dass die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage Maßnahmen im Sinne des Abs. 5 nicht in ausreichendem Maß getroffen hat oder ist dies im Hinblick auf die Vorschreibung von Emissionsgrenzwerten im Sinne des § 8 erforderlich, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid vorzuschreiben.

(7a) Durch die Maßnahmen im Sinne der Abs. 5 bis 7 muss sichergestellt sein, dass die Anlage innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit der Anlage den Anforderungen im Sinne der Abs. 5 bis 7 entspricht. Wenn die Behörde bei der Anpassung von Bewilligungsauflagen im Sinne dieser Bestimmungen in begründeten Fällen feststellt, dass mehr als vier Jahre ab der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Einführung des Standes der Technik notwendig sind, kann im Genehmigungs- oder Aktualisierungsbescheid ein längerer Zeitraum festgelegt werden, sofern die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2b erfüllt sind.

(7b) Die Inhaberin oder der Inhaber hat regelmäßig, jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung der BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage oder falls durch die Behörde ein anderer Zeitraum festgelegt wurde, innerhalb dieses Zeitraums, die erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an den Stand der Technik zu treffen.

(8) Die Behörde hat zusätzlich entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen, wenn

(9) Würden die nach Abs. 7 oder Abs. 8 vorzuschreibenden Maßnahmen eine Anlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde der Anlageninhaberin oder dem Anlageninhaber mit Bescheid aufzutragen, zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes und der Verminderung der Emissionen nach dem Stand der Technik innerhalb einer dem hiefür erforderlichen Zeitaufwand angemessenen Frist einen Sanierungsplan für die Anlage zur Genehmigung vorzulegen; für diesen Sanierungsplan ist der Grundsatz der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit (Abs. 1) maßgebend. Im Bescheid, mit dem die Sanierung genehmigt wird, hat die Behörde, erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter Auflagen, eine dem Zeitaufwand für die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen entsprechende Frist zur Durchführung der Sanierung festzulegen.

(10) Hat die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage nach Ablauf der Fristen keine Anpassung an den Stand der Technik gemäß oben genannter Bestimmungen durchgeführt, so hat die Behörde die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile, von der oder denen eine Umweltverschmutzung ausgeht, zu verfügen. Die Verfügung ist auf Antrag aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 6a und 6b: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 10: LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

27.04.2021

## § 9a Im RIS seit {#par_9a}

(1) Unbeschadet des § 7 sind Anlagen gemäß § 4 regelmäßigen Umweltinspektionen zu unterziehen.

(2) Die Landesregierung hat einen Umweltinspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen enthält. Der Umweltinspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(3) Der Umweltinspektionsplan hat zu umfassen:

(4) Auf Grundlage des Umweltinspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Umweltinspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Umweltrisiken zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen der höchsten Risikostufe und drei Jahre bei Anlagen der niedrigsten Risikostufe nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(5) Die systematische Beurteilung der Umweltrisiken hat sich mindestens auf folgende Kriterien zu stützen:

(6) Nicht routinemäßige Umweltinspektionen müssen durchgeführt werden, um bei Beschwerden wegen ernsthaften Umweltbeeinträchtigungen, bei ernsthaften umweltbezogenen Unfällen und Vorfällen und bei Verstößen gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften sobald wie möglich und gegebenenfalls vor Erteilung oder Änderung einer Genehmigung Untersuchungen vorzunehmen sind.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht einschließlich einer Zusammenfassung des Berichts ist der betreffenden Inhaberin oder dem betreffenden Inhaber der Anlage binnen zwei Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessenen Frist zu setzen, innerhalb derer die Inhaberin oder der Inhaber eine Stellungnahme erstatten kann. Die zuständige Behörde hat die Zusammenfassung des Berichts binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung im Internet unter www.burgenland.at zu veröffentlichen.

(8) Die zuständige Behörde stellt unbeschadet des § 9 Abs. 1a sicher, dass die Betreiberin oder der Betreiber alle in dem Bericht aufgeführten erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Fristen ergreift.

LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 9b Im RIS seit {#par_9b}

Auf Feuerungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 sind die Bestimmungen des Kapitels III der Industrieemissions-Richtlinie und die Technischen Bestimmungen für Feuerungsanlagen gemäß Anlage 4 anzuwenden.

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 10 Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen {#par_10}

(1) Die Landesregierung hat geeignete Maßnahmen zur Erfassung von Umgebungslärm und Planung von Lärmminderungsmaßnahmen für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen zu setzen, die sich in einem nach einer Verordnung gemäß § 11 Z 5 des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes, BGBl. I. Nr. 60/2005, definierten Ballungsraum befinden.

(2) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2007 dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen bekanntzugeben, die in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnerinnen oder Einwohnern liegen, und für diese Anlagen eine strategische Lärmkarte auszuarbeiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(3) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2012 und danach alle fünf Jahre für sämtliche Ballungsräume jeweils eine strategische Lärmkarte für alle diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen oder bereits bestehende strategische Lärmkarten zu überprüfen und diese dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2008 einen Aktionsplan für diesem Abschnitt unterliegende Anlagen in Ballungsräumen mit mehr als 250 000 Einwohnern auszuarbeiten und diesen dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(5) Die Landesregierung hat bis spätestens 31. Mai 2013 Aktionspläne für sämtliche Ballungsräume mit diesem Abschnitt unterliegenden Anlagen zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.

(6) Bei Vorliegen der sinngemäßen Voraussetzungen des § 10a Burgenländisches Raumplanungsgesetz ist der Aktionsplan vor Erlassung oder Änderung einer Umweltprüfung nach den §§ 10a bis 10g Burgenländisches Raumplanungsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen der Landesregierung zu unterziehen.

## § 11 Information der Öffentlichkeit {#par_11}

(1) Die Entwürfe von Aktionsplänen und die zugehörigen strategischen Lärmkarten sind von der Landesregierung öffentlich aufzulegen und über elektronische Medien allgemein zugänglich zu machen. Die öffentliche Auflage ist in zwei verbreiteten Tageszeitungen sowie in elektronischer Form bekannt zu machen. Der Öffentlichkeit ist die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb von sechs Wochen nach öffentlicher Auflage schriftlich Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind zusammenfassend zu würdigen. Zur Berücksichtigung dieser Stellungnahmen ist eine Dokumentation zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(2) Die Kundmachung hat den Ort, den Zeitraum der Auflegung (Auflegungsfrist) und die Amtsstunden, während deren in die Unterlagen Einsicht genommen werden kann, die Fundstelle in elektronischen Medien sowie den Hinweis zu enthalten, dass es jeder Person freisteht, gegenüber der Behörde innerhalb der Auflegungsfrist Stellungnahmen schriftlich abzugeben.

(3) Die Behörde hat die strategischen Lärmkarten und Aktionspläne gesammelt für die Einsichtnahme der Öffentlichkeit bereitzuhalten sowie die Verteilung über elektronische Medien zu ermöglichen. Diese Informationen sind durch begleitende zusammenfassende Darstellungen der wichtigsten Punkte deutlich und verständlich zu gestalten.

(4) Durch Abs. 1 bis 3 werden keine subjektiv-öffentlichen Rechte begründet. Die Bestimmungen des 4. Abschnitts werden dadurch nicht berührt.

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Beabsichtigt die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage die Auflassung dieser Anlage oder eines Teiles dieser Anlage, so hat sie oder er die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung einer von der in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlage oder von dem in Auflassung begriffenen oder aufgelassenen Anlagenteil ausgehenden Gefahr einer Umweltverschmutzung zu treffen und Maßnahmen zur Wiederherstellung des vorschriftsmäßigen Zustandes des Anlagengeländes zu setzen.

(2) Die Anlageninhaberin oder der Anlageninhaber hat den Beginn der Auflassung und die Vorkehrungen anlässlich der Auflassung der Behörde vorher anzuzeigen. Dieser Anzeige sind anzuschließen:

(2a) Wird eine endgültige Schließung einer Anlage verfügt, trifft die Inhaberin oder den Inhaber der Anlage ebenfalls die Verpflichtung, der Behörde eine Bewertung und erforderlichen falls eine Darstellung der Maßnahmen vorzulegen und diese Maßnahmen durchzuführen.

(3) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 1 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Boden- und Grundwasserverschmutzungen mit relevanten gefährlichen Stoffen im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, dieser Verschmutzung mit Bescheid aufzutragen, um das Gelände in jenen Zustand zurückzuführen. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3a) Werden von der Inhaberin oder vom Inhaber der Anlage bei der Auflassung oder endgültigen Schließung der Anlage oder eines Anlagenteiles die gemäß Abs. 2 Z 2 erforderliche Bewertung und allenfalls die Darstellung notwendiger Maßnahmen nicht vorgelegt oder die Maßnahmen nicht durchgeführt, so hat die zuständige Behörde bei einer durch die Tätigkeiten verursachten erheblichen Gefährdung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt die erforderlichen Maßnahmen zur Beseitigung, Verhütung, Eindämmung oder Verringerung relevanter gefährlicher Stoffe mit Bescheid aufzutragen, damit das Gelände unter Berücksichtigung seiner derzeitigen oder genehmigten künftigen Nutzung keine solche Gefährdung mehr darstellt. Der Bescheid ist sofort vollstreckbar.

(3b) Die Behörde hat die Entscheidung über die getroffenen Maßnahmen zur endgültigen Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 und 3a zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufzulegen und im Internet auf ihrer Website für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Im Landesamtsblatt für das Burgenland ist auf die Auflage bei der Behörde und die Fundstelle im Internet hinzuweisen.

(4) Durch einen Wechsel in der Person der auflassenden Anlageninhaberin oder des auflassenden Anlageninhabers wird die Wirksamkeit des bescheidmäßigen Auftrags gemäß Abs. 3 oder 3a nicht berührt.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 2a: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 3b: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

27.04.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat alle nach dem Stand der Technik notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um schwere Unfälle zu verhüten und deren Folgen für Mensch und Umwelt zu begrenzen.

(1a) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der zuständigen Behörde jederzeit, insbesondere im Hinblick auf Inspektionen und Kontrollen gemäß § 14a, nachzuweisen, dass alle erforderlichen Maßnahmen im Sinne des 3. Abschnitts getroffen wurden.

(2) Spätestens drei Monate vor der Inbetriebnahme des Betriebs oder vor einer Änderung, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge hat, bei Betrieben, die erst zu einem Zeitpunkt nach deren Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallen, spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber der Behörde mitzuteilen:

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs im Sinne des § 2 Abs. 2 hat der Behörde unverzüglich Folgendes mitzuteilen:

(4) Nach einem schweren Unfall hat die Inhaberin oder der Inhaber eines Betriebs unverzüglich in der am besten geeigneten Weise

(5) Die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber hat die sich nach Durchführung einer Inspektion im Sinne des § 14a ergebenden erforderlichen Maßnahmen binnen angemessener Frist einzuleiten und umzusetzen.

zur Abschnittsüberschrift: LGBl. Nr. 25/2016

zu Abs. 1a: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2016, LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 25/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 26/2021

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 25/2016

Im RIS seit

27.04.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 hat ein Konzept zur Verhütung schwerer Unfälle (Sicherheitskonzept) auszuarbeiten, zu verwirklichen und zur Einsicht der Behörde bereitzuhalten. Das Sicherheitskonzept hat sich dabei an den besten verfügbaren Techniken zu orientieren. Die Verwirklichung des Sicherheitskonzepts und gegebenenfalls dessen Änderung sind nachzuweisen.

(2) Bei neuen Betrieben und Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, ist das Sicherheitskonzept spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme des neuen oder geänderten Betriebs zu erstellen und zur Einsicht bereit zu halten. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, hat die Ausarbeitung, Verwirklichung und Bereithaltung des Sicherheitskonzepts spätestens innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

(3) Das Sicherheitskonzept hat aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung und Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Es hat ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu gewährleisten und in angemessenem Verhältnis zu den Gefahren schwerer Unfälle zu stehen.

(4) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 ist verpflichtet, einen Sicherheitsbericht zu erstellen, in dem dargelegt wird, dass

(5) Bei Neuerrichtung oder Änderung eines Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 ist der Behörde mit dem Genehmigungsantrag ein vorläufiger Sicherheitsbericht vorzulegen. Dieser hat jene Teile des Sicherheitsberichts zu umfassen, die die technische Grundkonzeption und Auslegung der Einrichtungen in Bezug auf die im Betrieb vorhandenen gefährlichen Stoffe und die damit verbundene Gefahrenermittlung und -bewertung betreffen. Der vollständige Sicherheitsbericht ist der Behörde binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme zu übermitteln. Die Behörde hat der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse ihrer Prüfung des Sicherheitsberichts unverzüglich, jedenfalls vor Inbetriebnahme, mitzuteilen oder den Betrieb zu untersagen. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(6) Bei einer Änderung des Betriebs, aus der sich erhebliche Auswirkungen für die Gefahren in Zusammenhang mit schweren Unfällen ergeben können, hat die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1 das Sicherheitskonzept (Abs. 3), die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2 den Sicherheitsbericht (Abs. 4) zu überprüfen und erforderlichenfalls zu ändern. Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn geänderte Umstände oder neue sicherheitstechnische Kenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre. Außerdem überprüft und aktualisiert die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber den Sicherheitsbericht erforderlichenfalls nach einem schweren Unfall in ihrem oder seinem Betrieb sowie zu jedem anderen Zeitpunkt aus eigener Initiative oder auf Aufforderung der Behörde, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse sowie aktuelle Erkenntnisse zur Beurteilung der Gefahren dies rechtfertigen.

(7) Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber haben nach Anhörung des Betriebsrates oder, wenn ein solcher nicht besteht, der Beschäftigten einschließlich des relevanten langfristig beschäftigten Personals von Subunternehmern, einen internen Notfallplan für Maßnahmen innerhalb des Betriebs zu erstellen. Dieser interne Notfallplan ist der Behörde spätestens drei Monate vor Inbetriebnahme eines neuen Betriebs oder vor Änderungen, die eine Änderung des Verzeichnisses gefährlicher Stoffe zur Folge haben, vorzulegen. Der interne Notfallplan ist in angemessenen Abständen spätestens alle drei Jahre zu erproben und im Hinblick auf Veränderungen im Betrieb und in den Notdiensten sowie auf neue Erkenntnisse und Erfahrungen erforderlichenfalls zu aktualisieren. Falls der Betrieb erst zu einem Zeitpunkt nach dessen Inbetriebnahme in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fällt, ist dieser unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt vorzulegen.

(8) Interne Notfallpläne haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:

(9) Zwischen benachbarten Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2, bei denen auf Grund ihres Standortes und ihrer Nähe zueinander eine erhöhte Wahrscheinlichkeit schwerer Unfälle besteht oder diese Unfälle besonders folgenschwer sein können, hat ein Austausch zweckdienlicher Informationen stattzufinden, die für das Sicherheitskonzept (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 1) oder für den Sicherheitsbericht und den internen Notfallplan (bei Betrieben im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 2) von Bedeutung sind und eine Zusammenarbeit betreffend die Unterrichtung der Öffentlichkeit und der benachbarten Betriebsstätten, auf die der 3. Abschnitt keine Anwendung findet, sowie die Übermittlung von Angaben an die zuständige Behörde im Hinblick auf die Erstellung externer Notfallpläne entsprechend den Vorschriften des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 5/1986, in der jeweils geltenden Fassung, zu erfolgen. Sofern die Behörde in diesem Zusammenhang über Informationen verfügt, welche über die Angaben gemäß § 13 Abs. 2 hinausgehen, hat sie diese Informationen den betroffenen Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhabern zur Verfügung zu stellen.

(10) Die Betriebsinhaberin oder der Betriebsinhaber gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 hat

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 14a Im RIS seit {#par_14a}

(1) Die Landesregierung hat einen Inspektionsplan zu erstellen, der alle in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts fallenden Anlagen enthält. Der Inspektionsplan ist regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls zu aktualisieren.

(2) Der Inspektionsplan hat zu umfassen:

(3) Auf Grundlage des Inspektionsplans hat die Behörde regelmäßig Programme für routinemäßige Inspektionen zu erstellen, in denen auch die Häufigkeit der Vor-Ort-Besichtigungen für die verschiedenen Arten von Anlagen angegeben ist. Der Zeitraum zwischen zwei Vor-Ort-Besichtigungen hat sich nach einer systematischen Beurteilung der mit der Anlage verbundenen Gefahren schwerer Unfälle zu richten und darf ein Jahr bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 und drei Jahre bei Anlagen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 nicht überschreiten. Wird bei einer Inspektion festgestellt, dass eine Anlage in schwerwiegender Weise gegen den Bewilligungskonsens verstößt, so hat innerhalb der nächsten sechs Monate nach dieser Inspektion eine zusätzliche Vor-Ort-Besichtigung zu erfolgen.

(4) Das Inspektionsprogramm muss für die Überprüfung der betriebstechnischen, organisatorischen und managementspezifischen Systeme des jeweiligen Betriebs geeignet sein, und zwar insbesondere dahingehend, ob

(5) Nicht routinemäßige Inspektionen sind ehestmöglich durchzuführen, um schwerwiegende Beschwerden, ernste Unfälle, Zwischenfälle und die Nichteinhaltung von Vorschriften zu untersuchen.

(6) Im Rahmen einer solchen Überprüfung dürfen Betriebsangehörige über ihre den angewendeten Sicherheitsmanagementsystemen dienenden Tätigkeiten als Auskunftspersonen befragt und Kontrollen des Bestandes an gefährlichen Stoffen vorgenommen werden.

(7) Nach jeder Vor-Ort-Besichtigung hat die Behörde einen Bericht mit den relevanten Feststellungen bezüglich der Einhaltung des Bewilligungskonsenses durch die betreffende Anlage und Schlussfolgerungen zur etwaigen Notwendigkeit weiterer Maßnahmen zu erstellen. Der Bericht ist der betreffenden Betriebsinhaberin und dem betreffenden Betriebsinhaber der Anlage binnen vier Monaten nach der Vor-Ort-Besichtigung zu übermitteln. Gleichzeitig mit der Übermittlung des Berichts ist eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Betriebsinhaberin und der Betriebsinhaber die weiteren Maßnahmen umzusetzen hat.

LGBl. Nr. 25/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 15a Im RIS seit {#par_15a}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 11/2024)

LGBl. Nr. 26/2021

LGBl. Nr. 11/2024 (Entfall)

Im RIS seit

07.03.2024

## § 16 Umweltinformationen {#par_16}

Umweltinformationen sind sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über

## § 17 Informationspflichtige Stellen {#par_17}

(1) Informationspflichtige Stellen im Sinne dieses Landesgesetzes sind - soweit sich die Umweltinformationen auf Angelegenheiten beziehen, die in Gesetzgebung Landessache sind -

(2) Kontrolle im Sinne des Abs. 1 Z 4 liegt vor, wenn

(3) Als Ausübung eines beherrschenden Einflusses gilt es, wenn eine der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Stellen unmittelbar oder mittelbar

## § 18 Freier Zugang zu Umweltinformationen {#par_18}

(1) Das Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen, die bei den informationspflichtigen Stellen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden, wird jeder natürlichen oder juristischen Person ohne Nachweis eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährleistet. Umweltinformationen sind vorhanden, wenn sie sich im Besitz der informationspflichtigen Stelle befinden und von ihr erstellt wurden oder bei ihr eingegangen sind. Umweltinformationen werden bereitgehalten, wenn eine natürliche oder juristische Person, die selbst nicht informationspflichtige Stelle ist, Umweltinformationen für eine informationspflichtige Stelle aufbewahrt und diese Stelle darauf einen Übermittlungsanspruch hat.

(2) Dem freien Zugang unterliegen jedenfalls Informationen über

## § 19 Mitteilungspflicht {#par_19}

(1) Das Begehren auf Mitteilung von Umweltinformationen kann schriftlich - oder soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint - mündlich gestellt werden. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die informationspflichtige Stelle zu empfangen in der Lage ist. Geht aus einem angebrachten Begehren der Inhalt oder der Umfang der gewünschten Mitteilung nicht ausreichend klar hervor, ist der oder dem Informationssuchenden innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist eine schriftliche Präzisierung des Ansuchens aufzutragen. Die oder der Informationssuchende ist dabei zu unterstützen. Bei Entsprechung dieses Präzisierungsauftrags gilt das Begehren als an dem Tag des Einlangens des präzisierten Ansuchens bei der informationspflichtigen Stelle eingebracht.

(2) Wird das Begehren an eine informationspflichtige Stelle gerichtet, die nicht über die Umweltinformationen verfügt, so hat sie es - falls ihr bekannt ist, dass eine andere informationspflichtige Stelle über die Informationen verfügt - möglichst rasch an diese weiterzuleiten oder die Informationssuchende oder den Informationssuchenden auf andere ihr bekannte informationspflichtige Stellen hinzuweisen, die über diese Informationen verfügen könnten, sofern dies sachlich geboten ist oder im Interesse der oder des Informationssuchenden liegt. Die oder der Informationssuchende ist von der Weiterleitung ihres oder seines Begehrens jedenfalls zu verständigen.

(3) Die informationspflichtigen Stellen haben Umweltinformationen unter Bedachtnahme auf die Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie in möglichst aktueller, exakter, vergleichbarer und allgemein verständlicher Form mitzuteilen. Auf Antrag teilen die informationspflichtigen Stellen der oder dem Informationssuchenden mit, wo - sofern verfügbar - Informationen über die zur Erhebung der Informationen bezüglich Anfragen gemäß § 16 Z 2 angewandten Messverfahren, einschließlich der Verfahren zur Analyse, Probenahme und Vorbehandlung der Proben, gefunden werden können oder weisen auf ein angewandtes standardisiertes Verfahren hin.

(4) Die begehrte Mitteilung ist in jener Form zu erteilen, die im Einzelfall von der oder dem Informationssuchenden verlangt wird oder in einer anderen Form, wenn dies zweckmäßig ist, wobei der elektronischen Datenübermittlung, nach Maßgabe vorhandener Mittel, der Vorzug zu geben ist. Insbesondere kann die oder der Informationssuchende auf andere, öffentlich verfügbare Informationen (§ 23), die in einer anderen Form oder einem anderen Format vorliegen, verwiesen werden, sofern diese der oder dem Informationssuchenden leicht zugänglich sind und dadurch der freie Zugang zu den bei den informationspflichtigen Stellen vorhandenen oder für diese bereitgehaltenen Umweltinformationen gewährleistet ist. Die Gründe für die Wahl eines anderen Formates oder einer anderen Form sind anzugeben und der oder dem Informationssuchenden so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags bei der informationspflichtigen Stelle mitzuteilen.

(5) Der Zugang zu öffentlichen Verzeichnissen oder Listen und die Einsichtnahme in die beantragten Umweltinformationen an Ort und Stelle sind unentgeltlich. Kaufpreise oder Schutzgebühren für Publikationen bleiben davon unberührt. Für die Bereitstellung von Umweltinformationen kann die Landesregierung mit Verordnung Kostenersätze festlegen. Kaufpreise, Schutzgebühren und Kostenersätze für die Mitteilung dürfen eine angemessene Höhe nicht überschreiten.

(6) Dem Begehren ist ohne unnötigen Aufschub unter Berücksichtigung etwaiger von der oder dem Informationssuchenden angegebener Termine, spätestens aber innerhalb eines Monats zu entsprechen. Kann diese Frist auf Grund des Umfangs oder der Komplexität der begehrten Informationen nicht eingehalten werden, besteht die Möglichkeit, diese Frist auf bis zu zwei Monate zu erstrecken. In diesem Fall ist die oder der Informationssuchende von der Verlängerung der Frist unter Angabe von Gründen so bald wie möglich, spätestens jedoch vor Ablauf der einmonatigen Frist zu verständigen.

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Die Mitteilung von Umweltinformationen darf unterbleiben, wenn

(2) Andere als die in § 18 Abs. 2 genannten Umweltinformationen sind unbeschadet der Mitteilungsschranken des Abs. 1 mitzuteilen, sofern ihre Bekanntgabe keine negativen Auswirkungen hätte auf:

(3) Das Interesse einer Partei an der Geheimhaltung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist nur schutzwürdig, wenn durch die Veröffentlichung von Umweltinformationen ein Geschäfts- und Betriebsgeheimnis unmittelbar oder mittelbar durch die Möglichkeit von Rückschlüssen offengelegt werden kann und dadurch ein nicht nur geringfügiger wirtschaftlicher Nachteil des Inhabers des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eintreten kann. Besteht dieser wirtschaftliche Nachteil bloß auf Grund einer Minderung des Ansehens der Partei in der Öffentlichkeit infolge des Bekanntwerdens umweltbelastender Tätigkeiten, so besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung.

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannten Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe sind eng auszulegen, wobei im Einzelfall das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Umweltinformationen zu berücksichtigen ist. In jedem Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe gegen das Interesse an der Verweigerung der Bekanntgabe abzuwägen. Öffentliches Interesse an der Bekanntgabe kann insbesondere im Schutz folgender Rechtsgüter liegen:

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 25/2016, LGBl. Nr. 40/2018

Im RIS seit

01.08.2018

## § 21 Behandlung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen {#par_21}

(1) Besteht Grund zur Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Information ein schutzwürdiges Geschäfts- und Betriebsgeheimnis im Sinne des § 20 Abs. 2 Z 4 berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen die Inhaberin oder den Inhaber des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses über das Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheim gehalten werden, und gegebenenfalls sein Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.

(2) Hat sich die oder der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 2, 3 und 4 mitgeteilt, so ist die oder der Betroffene von der Mitteilung an die oder den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.

## § 22 Rechtsschutz {#par_22}

(1) Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist hierüber ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber zwei Monate nach Einlangen des Informationsbegehrens, ein Bescheid zu erlassen. Über gleichgerichtete Anträge kann unter einem abgesprochen werden. Zuständig zur Erlassung des Bescheides ist

(2) Eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 17 Abs. 1, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die nach Abs. 1 Z 1 bis 5 zuständige Stelle weiterzuleiten oder die Antragstellerin oder den Antragsteller an diese zu verweisen.

(3) Behauptet eine Betroffene oder ein Betroffener, durch die Mitteilung in ihren oder seinen Rechten verletzt worden zu sein, ist auf deren oder dessen Antrag ein Bescheid zu erlassen. Abs. 1 dritter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

## § 23 Veröffentlichung von Umweltinformationen {#par_23}

(1) Die informationspflichtigen Stellen haben die für ihre Aufgaben maßgeblichen und bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Umweltinformationen zur aktiven und systematischen Verbreitung in der Öffentlichkeit aufzubereiten. Die Bestimmungen über Mitteilungsschranken und Ablehnungsgründe (§ 20) sowie über die Qualität von Umweltinformationen (§ 19 Abs. 3) sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Insbesondere sind folgende Informationen zugänglich zu machen und zu verbreiten:

(3) Umweltinformationen sind in angemessenen Abständen zu aktualisieren und nach Möglichkeit von elektronischen Medien zu verbreiten. Die unter Verwendung elektronischer Technologien zugänglich gemachten Informationen müssen nicht solche Informationen umfassen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erhoben wurden, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.

(4) Die Anforderungen für die aktive und systematische Verbreitung von Umweltinformationen sowie für die praktischen Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges (Abs. 6) können durch die Einrichtung von Verknüpfungen zu Internet-Seiten sowie von Umweltinformationsportalen im Internet erfüllt werden, auf denen die zu verbreitenden Informationen zu finden sind.

(5) Im Fall einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt, unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit ist oder eine natürliche Ursache hat, haben informationspflichtige Stellen, soweit nicht Mitteilungsschranken oder Ablehnungsgründe gemäß § 20 entgegenstehen, sämtliche ihnen vorliegende oder für sie bereitgehaltene Informationen unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten, die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen.

(6) Die informationspflichtigen Stellen haben zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht (§ 19) praktische Vorkehrungen zur Erleichterung des Informationszuganges zu treffen, indem sie insbesondere

## § 24 Übermittlungspflicht {#par_24}

Auf Verlangen haben die informationspflichtigen Stellen Umweltinformationen, über die sie in Wahrnehmung landesgesetzlich übertragener Aufgaben verfügen, den Organen des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zur Wahrnehmung von gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes kostenlos zu übermitteln.

## § 25 Abgabenbefreiung {#par_25}

Begehren auf Mitteilungen und Mitteilungen von Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz unterliegen nicht der Pflicht zur Entrichtung von Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben.

## § 26 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde {#par_26}

Die Umweltinformationen nach diesem Landesgesetz sind soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden zu besorgen, als diese landesgesetzlich übertragene Aufgaben im Bereich des Umweltschutzes im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches wahrnehmen.

## § 27 Behörde {#par_27}

(1) Die zuständige Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Bedarf eine Anlage oder ein Betrieb auch einer Bewilligung nach Burgenländischen Landesgesetzen, in denen die Landesregierung als sachlich und örtlich zuständige Behörde normiert ist, ist die Behörde im Sinne des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes die Landesregierung.

(3) Die Behörde hat das Verfahren sowie die Vorschreibung von Auflagen, Befristungen und Bedingungen mit den anderen zuständigen Behörden zu koordinieren, wenn nach anderen Rechtsvorschriften für die Errichtung, den Betrieb oder die Auflassung einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 eine Genehmigung, eine Bewilligung oder ein sonstiger Bescheid oder eine Anzeige erforderlich ist.

## § 28 Überwachung und Berichtspflichten {#par_28}

(1) Den Organen der Behörde sowie den zugezogenen Sachverständigen ist zur Überprüfung, ob die Bestimmungen des 2. und 3. Abschnitts dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder Entscheidungen eingehalten werden, Zutritt zu allen in Betracht kommenden Teilen von Liegenschaften und Anlagen zu ermöglichen, Einsicht in die betreffenden Unterlagen zu gewähren und die erforderliche Auskunft zu erteilen.

(2) Wer nach dem 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus der Anlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnung regelmäßig der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Ergebnisse der Überwachung der Emissionen müssen der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, soweit Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse davon nicht berührt werden.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber einer Anlage im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 oder eines Betriebs im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 1 hat der Behörde unverzüglich alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen zu melden.

## § 29 Im RIS seit {#par_29}

(1) Eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3 500 Euro zu bestrafen ist, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

(2) Für den Fall der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen zu verhängen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 25/2016, LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## § 30 Übergangsbestimmungen für Anlagen nach dem 2. Abschnitt {#par_30}

(1) Die vor Inkrafttreten des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, bestehenden Anlagen müssen den Anforderungen des § 7 bis spätestens 31. Oktober 2007 entsprechen. Die Betreiberin oder der Betreiber einer solchen Anlage hat der Behörde bis spätestens 31. Mai 2007 jene Maßnahmen mitzuteilen, die sie oder er getroffen hat oder spätestens bis 31. Oktober 2007 treffen wird, um die Anforderungen des § 7 zu erfüllen.

(2) Reichen die von der Betreiberin oder vom Betreiber der Anlage mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen des § 7 aus, so hat dies die Behörde mit Bescheid festzustellen. Entsprechen die mitgeteilten Anpassungsmaßnahmen nicht den Anforderungen des § 7, so hat die Behörde die entsprechenden Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. § 9 gilt sinngemäß.

(3) Sollte eine entsprechende Mitteilung gemäß Abs. 1 nach § 5 des Bgld. IAG, LGBl. Nr. 65/2005, erfolgt sein und noch kein diesbezüglicher Bescheid ergangen sein, so hat die Betreiberin oder der Betreiber einer Anlage eine Ergänzung der Mitteilung entsprechend den Anforderungen des § 7 dieses Gesetzes vorzunehmen.

(4) Anlagen gemäß § 2 Abs. 1, die vor Ablauf des 7. Jänner 2013 rechtskräftig bewilligt worden sind oder für die am 7. Jänner 2013 ein Bewilligungsverfahren anhängig war und die spätestens am 7. Jänner 2014 in Betrieb genommen wurden, sind im Rahmen der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 erforderlichenfalls an den in den BVT-Schlussfolgerungen enthaltenen Stand der Technik anzupassen.

(5) Werden in einer Anlage im Sinne der Z 1 relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt, hat die Inhaberin oder der Inhaber der Anlage im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Gelände der Anlage mit der dem 7. Jänner 2014 folgenden nächsten Anpassung der Anlage im Sinne des § 9 einen Bericht über den Ausgangszustand zu erstellen und diesen der Behörde vorzulegen.

(6) Hinsichtlich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 41/2014 bereits veröffentlichter BVT-Schlussfolgerungen beginnt die Jahresfrist im Sinne des § 9 Abs. 5 mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.

## § 31 Übergangsbestimmungen für Betriebe nach dem 3. Abschnitt {#par_31}

(1) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 fallenden Betriebs hat der Behörde bis spätestens drei Monate nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes die zur Erfüllung des § 13 Abs. 2 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(2) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 1 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde ein Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 1 und 2) zu übermitteln.

(3) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) zu übermitteln.

(4) Die Inhaberin oder der Inhaber eines zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften bestehenden, unter § 2 Abs. 2 Z 2 fallenden Betriebs hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde einen internen Notfallplan im Sinn des § 14 Abs. 6 anzuzeigen und auf Verlangen vorzulegen.

(5) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 hat das Sicherheitskonzept (§ 14 Abs. 2) aus einer Darstellung der Gesamtziele und allgemeinen Grundsätze der Betriebsinhaberin oder des Betriebsinhabers zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung der Folgen schwerer Unfälle zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 1 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für das Sicherheitskonzept notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

(6) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 hat der Sicherheitsbericht (§ 14 Abs. 3) aus einem Sicherheitskonzept im Sinne des § 14 Abs. 2 sowie einer Beschreibung der wichtigsten Tätigkeiten und Produktionen, der sicherheitsrelevanten Betriebsteile, der Ursachen möglicher schwerer Unfälle sowie der Voraussetzungen, unter denen ein schwerer Unfall eintreten kann, sowie der zur Verhütung eines schweren Unfalls vorgesehenen Maßnahmen zu bestehen. Diese Unterlagen hat die Inhaberin oder der Inhaber eines vom ersten Satz erfassten Betriebs gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung auf Grund des § 14 Abs. 9 Z 2 um jene Angaben zu ergänzen, die nach dieser Verordnung für den Sicherheitsbericht notwendig sind, aber von der Darstellung im Sinne des ersten Satzes nicht erfasst sind.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften umgesetzt:

LGBl. Nr. 41/2014, LGBl. Nr. 25/2016

Im RIS seit

22.04.2020

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende landesgesetzliche Rechtsvorschriften außer Kraft:

(3) § 22 Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 22 Abs. 4 bis 6 sowie § 27 Abs. 4.

(4) Das Inhaltsverzeichnis, §§ 2, 2a, 3 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 2, § 7 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 2a, 2b und 4, §§ 8a, 9 Abs. 10, §§ 9a, 9b, 12 Abs. 2 bis 4, § 27 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und 4 bis 6, §§ 31, 32, die Überschrift zu § 33, § 33 Abs. 2 sowie die Anhänge 1, 2 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 41/2014 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 2 Z 4.

(5) Der Kurztitel, das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, die Überschrift zum 3. Abschnitt, § 13 Abs. 2, 3 und 5, § 14 Abs. 1 und 1a, 2, 6, 6a, 7 und 8, §§ 14a, 15 Abs. 1 und 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 2 Z 1 und 3, § 22 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 32 Z 2 sowie Anhang 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfallen § 15 Abs. 3 und § 19 Abs. 7.

(6) § 20 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu 2a. Abschnitt Energieeffizienz sowie § 12a, § 29 Abs.1 Z 5a sowie § 32 Z 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 28/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) Das Inhaltsverzeichnis, § 2 Abs. 1 Z 6 und Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Z 3, 15 und 19 bis 34, § 3 Abs. 3 Z 2, 3, 6 und 8, § 5 Abs. 1 Z 6, § 5 Abs. 1a und 1b, § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 1 bis 3c, § 8 Abs. 2c und 2d, §§ 8b bis 8d, die Überschrift des § 9, § 9 Abs. 1a, 4 und 6 bis 6b, § 9a Abs. 8, § 9b, § 12 Abs. 3b, § 13 Abs. 1a, Abs. 2 Z 3 und Abs. 4 Z 2, §§ 14, 14a Abs. 4 Z 4, § 15 Abs. 3, § 15a und § 29 Abs. 1 Z 11 bis 14 sowie Anlage 1 bis Anlage 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 15a.

(10) Das Inhaltsverzeichnis und § 33 Abs. 7, 8 und 9 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 105/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt der 2a. Abschnitt samt § 12a.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 41/2014

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 25/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 40/2018

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 26/2021, LGBl. Nr. 105/2025

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 11/2024, LGBl. Nr. 105/2025

zu Abs. 9: LGBl. Nr. 105/2025

zu Abs. 10: LGBl. Nr. 105/2025

Im RIS seit

30.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

LGBl. Nr. 25/2016

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

LGBl. Nr. 41/2014

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021

## Anl. 7 Im RIS seit {#prov_anl_7}

LGBl. Nr. 26/2021

Im RIS seit

27.04.2021