# Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz

Gesetz über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen sowie die Statistik des Landes Burgenland (Burgenländisches Informationsweiterverwendungs- und Statistikgesetz - Bgld. ISG)

StF: LGBl. Nr. 14/2007 (XIX. Gp. RV 308 AB 332) [CELEX Nr. 32003L0098]

> Der Landtag hat - hinsichtlich des 1. Abschnitts in Ausführung des Auskunftspflicht-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 286/1987, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 158/1998, - beschlossen:

LGBl. Nr. 31/2015, LGBl. Nr. 59/2021, LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für sie oder ihn tätigen Personen sind unbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die sich an die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf diese Personen zulassen, es sei denn, es erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Die oder der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält eine Datenschutzbeauftragte oder ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den für sie oder ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts der oder des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Die oder der Datenschutzbeauftragte im öffentlichen Bereich ist bezüglich der Ausübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung bei der oder dem Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist von der oder dem Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit der oder des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 314 vom 22.11.2016 S. 72, widerspricht.

LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

LGBl. Nr. 79/2013

Im RIS seit

24.07.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 58/2025)

Im RIS seit

24.07.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Ziel dieses Abschnitts ist es, im Sinn des Grundsatzes „konzeptionell und standardmäßig offen“ die Verwendung offener Daten zu fördern und die Weiterverwendung von Dokumenten zu erleichtern, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Dieser Abschnitt regelt den rechtlichen Rahmen für die kommerzielle und nicht kommerzielle Weiterverwendung von im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Dokumenten. Ein Dokument ist dann im Besitz einer öffentlichen Stelle, wenn diese berechtigt ist, dieses Dokument zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Rechtsvorschriften, die den Zugang zu Dokumenten öffentlicher Stellen regeln (Zugangsregelungen), werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(3) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie gesetzliche Verschwiegenheitspflichten werden durch diesen Abschnitt nicht berührt.

(4) Öffentliche Stellen dürfen das Recht von Herstellern von Datenbanken gemäß § 76d des Urheberrechtsgesetzes, BGBl. Nr. 111/1936, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 63/2018 in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2019 sowie der Kundmachung BGBl. I Nr. 105/2018, nicht in Anspruch nehmen, um dadurch die Weiterverwendung von Dokumenten zu verhindern oder die Weiterverwendung über die in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen hinaus einzuschränken..

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 8a Im RIS seit {#par_8a}

(1) Öffentliche Stellen haben, vorbehaltlich Abs. 2 und 3, Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, gemäß den §§ 13 bis 18 zur Weiterverwendung für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke bereitzustellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 haben Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive in Bezug auf Dokumente in ihrem Besitz, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen und an denen sie Rechte des geistigen Eigentums innehaben, die Verpflichtungen gemäß den §§ 13 bis 18 nur dann einzuhalten, wenn sie die Weiterverwendung dieser Dokumente erlauben.

(3) Forschungseinrichtungen, Forschungsförderungseinrichtungen und Bildungseinrichtungen, die öffentliche Stellen sind, haben Forschungsdaten, die sich in ihrem Besitz befinden, gemäß den §§ 14, 15 und 17 für kommerzielle und nicht kommerzielle Zwecke zur Weiterverwendung bereitzustellen, wenn diese öffentlich finanziert und bereits über ein institutionelles oder thematisches Archiv öffentlich zugänglich gemacht wurden. In diesem Zusammenhang sind berechtigte Geschäftsinteressen, Wissenstransfertätigkeiten und bestehende Rechte Dritter an geistigem Eigentum zu berücksichtigen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Dieser Abschnitt gilt - ausgenommen die §§ 10, 11, 19 und 20 und soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - nicht für

(2) Für die Bearbeitung von Anträgen auf Weiterverwendung von in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen sind § 12 Abs. 3 Z 2 und 4 sowie Abs. 4 bis 6 anzuwenden.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieser Abschnitt gilt für folgende öffentliche Stellen:

(2) Die Vollziehung dieses Abschnitts ist insoweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und anderer Einrichtungen der Selbstverwaltung zu besorgen, als sie gesetzlich übertragene Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich wahrnehmen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

In diesem Abschnitt bedeuten die Begriffe

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

16.07.2021

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Anträge auf Weiterverwendung von Dokumenten sind schriftlich bei der öffentlichen Stelle, in deren Besitz sich das beantragte Dokument befindet, zu stellen. Dies kann in jeder technischen Form geschehen, die die öffentliche Stelle kundgemacht hat oder zu deren Empfang sie andernfalls in der Lage ist.

(2) Geht aus einem Antrag gemäß Abs. 1 der Inhalt, der Umfang oder die Art und Weise der Weiterverwendung der beantragten Dokumente nicht ausreichend klar hervor, hat die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller unverzüglich aufzufordern, den Antrag innerhalb einer zwei Wochen nicht übersteigenden Frist schriftlich zu präzisieren. Kommt die Antragstellerin oder der Antragsteller der Aufforderung zur Präzisierung fristgerecht nach, beginnt die Frist gemäß Abs. 3 nach Einlangen erneut zu laufen. Andernfalls gilt der Antrag als nicht eingebracht.

(3) Die öffentliche Stelle hat den Antrag in der Frist, die für die Bearbeitung von Anträgen und Begehren auf Zugang zu Dokumenten nach den geltenden Zugangsregelungen einzuhalten ist, oder wenn keine solche Frist festgelegt ist, binnen vier Wochen nach Einlangen des Antrags zu bearbeiten und

(4) Wird einem Antrag gemäß Abs. 1 zur Gänze oder teilweise nicht entsprochen (Abs. 3 Z 2 und 4), insbesondere, weil die beantragten Dokumente gemäß § 9 Abs. 1 nicht diesem Abschnitt unterliegen oder weil sie nicht zur Weiterverwendung bereitgestellt werden, hat die öffentliche Stelle in ihrer ablehnenden Mitteilung die Antragstellerin oder den Antragsteller auf die Rechtsschutzmöglichkeit gemäß §§ 19 und 20 hinzuweisen.

(5) Stützt sich die ablehnende Mitteilung darauf, dass das beantragte Dokument geistiges Eigentum Dritter ist, hat die öffentliche Stelle auch auf die ihr bekannte Inhaberin oder den ihr bekannten Inhaber der Rechte oder ersatzweise auf diejenige oder denjenigen zu verweisen, von der oder dem sie das betreffende Material erhalten hat. Bibliotheken, einschließlich Hochschulbibliotheken, Museen und Archive sind nicht zur Verweisangabe verpflichtet.

(6) Bei umfangreichen und komplexen Anträgen verlängert sich die im Abs. 3 genannte Frist um weitere vier Wochen, wenn die öffentliche Stelle die Antragstellerin oder den Antragsteller innerhalb von drei Wochen nach Einlangen des Begehrens in Kenntnis setzt, dass für dessen Bearbeitung mehr Zeit benötigt wird.

(7) Für die Bearbeitung von Weiterverwendungsanträgen und die Bereitstellung der Dokumente zur Weiterverwendung haben sich die öffentlichen Stellen, soweit möglich und sinnvoll, elektronischer Mittel zu bedienen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente, die sich in ihrem Besitz befinden, in allen vorhandenen Formaten oder Sprachen und, soweit möglich und sinnvoll, auf elektronischem Wege in offenen, maschinenlesbaren, zugänglichen, auffindbaren und weiterverwendbaren Formaten zusammen mit den zugehörigen Metadaten bereitzustellen. Sowohl die Formate als auch die Metadaten haben so weit wie möglich formellen, offenen Standards zu entsprechen.

(2) Abs. 1 verpflichtet die öffentlichen Stellen nicht, Dokumente neu zu erstellen oder anzupassen oder Auszüge aus Dokumenten bereitzustellen, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist, der über eine einfache Bearbeitung hinausgeht.

(3) Öffentliche Stellen sind auf Grundlage dieses Abschnitts nicht verpflichtet, die Erstellung und Speicherung von Dokumenten bestimmter Art im Hinblick auf die Weiterverwendung solcher Dokumente fortzusetzen.

(4) Öffentliche Stellen haben dynamische Daten unmittelbar nach der Erfassung mithilfe geeigneter Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und gegebenenfalls als Massen-Download zur Weiterverwendung zugänglich zu machen.

(5) Wenn die Bereitstellung von dynamischen Daten zur Weiterverwendung auf die in Abs. 4 beschriebene Weise unmittelbar nach der Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle übersteigen und somit zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen würde, hat die betreffende öffentliche Stelle jene dynamischen Daten innerhalb einer Frist oder mit vorübergehenden technischen Beschränkungen zur Weiterverwendung zugänglich zu machen, die die Nutzung ihres wirtschaftlichen und sozialen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 14 Im RIS seit {#par_14}

(1) Forschungsdaten, die dem Geltungsbereich dieses Abschnitts unterliegen, sind unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(2) Öffentliche Stellen haben andere als in Abs. 1 genannte Dokumente im Geltungsbereich dieses Abschnitts unentgeltlich zur Weiterverwendung bereitzustellen, sofern sie nicht ermächtigt sind, dafür Entgelte zu erheben.

(3) Entgelte im Sinn von Abs. 2 für die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen sind auf die durch die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie die durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen verursachten Grenzkosten beschränkt.

(4) Abs. 2 und 3 sind nicht anzuwenden auf

(5) Öffentliche Stellen, deren Auftrag das Erzielen von Einnahmen erfordert, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufträge zu decken (Abs. 4 Z 1) haben dies der Landesregierung ehestmöglich mitzuteilen. Die Landesregierung hat im Internet eine Liste dieser öffentlichen Stellen zu veröffentlichen.

(6) In den im Abs. 4 Z 1 genannten Fällen haben die betreffenden öffentlichen Stellen die Gesamtentgelte nach objektiven, transparenten und nachprüfbaren Kriterien zu berechnen. Diese Kriterien sind durch Gesetz oder Verordnung oder, bei Fehlen solcher Rechtsvorschriften, im Einklang mit der allgemeinen Verwaltungspraxis festzulegen. Die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum dürfen die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung und Datenspeicherung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 11 Z 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

(7) Soweit die in Abs. 4 Z 2 genannten öffentlichen Stellen Entgelte einheben, dürfen die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion, Verbreitung, Datenspeicherung, Bewahrung und der Rechteklärung sowie gegebenenfalls der Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsinformationen zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne im Sinne von § 11 Z 13 nicht übersteigen. Die Entgelte sind unter Beachtung der für die betreffenden öffentlichen Stellen geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

Die Weiterverwendung von Dokumenten kann an durch ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel gerechtfertigte, objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Bedingungen geknüpft werden, die die Möglichkeiten der Weiterverwendung der Dokumente nicht unnötig einschränken und keine Behinderung des Wettbewerbs bewirken. Soweit möglich und sinnvoll sind Standardlizenzen (§ 11 Z 2) zu verwenden.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 16 Im RIS seit {#par_16}

(1) Die für die Weiterverwendung von Dokumenten geltenden Standardentgelte, deren Berechnungsgrundlage sowie die Bedingungen sind von den öffentlichen Stellen im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll im Internet, zu veröffentlichen.

(2) Sofern keine Standardentgelte festgesetzt sind, haben die öffentlichen Stellen die Faktoren zur Berechnung der Entgelte im Voraus anzugeben. Auf Anfrage hat die öffentliche Stelle zusätzlich die Berechnungsweise dieser Entgelte in Bezug auf den spezifischen Antrag auf Weiterverwendung anzugeben.

(3) Öffentliche Stellen haben praktische Vorkehrungen zur Erleichterung der Suche hinsichtlich jener Dokumente, die zur Weiterverwendung verfügbar sind, zu treffen, etwa

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 17 Im RIS seit {#par_17}

(1) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz von öffentlichen Stellen befinden, dürfen für vergleichbare Kategorien der Weiterverwendung, einschließlich der grenzüberschreitenden Weiterverwendung, nicht diskriminierend sein.

(2) Werden Dokumente, die sich im Besitz öffentlicher Stellen befinden, von diesen als Ausgangsmaterial für eigene Geschäftstätigkeiten, die nicht unter ihren öffentlichen Auftrag fallen, weiterverwendet, gelten für die Bereitstellung der Dokumente für diese Tätigkeiten dieselben Entgelte und sonstigen Bedingungen wie für andere Nutzerinnen und Nutzer.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 18 Im RIS seit {#par_18}

(1) Öffentliche Stellen haben Dokumente in ihrem Besitz allen potentiellen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen, selbst wenn auf diesen Dokumenten beruhende Mehrwertprodukte bereits von einem oder mehreren Marktteilnehmern genutzt werden. Verträge oder sonstige Vereinbarungen zwischen öffentlichen Stellen und Dritten, welche ausschließliche Rechte hinsichtlich der Weiterverwendung der in den Geltungsbereich dieses Abschnitts fallenden Dokumente festlegen (Ausschließlichkeitsvereinbarungen), sind unzulässig.

(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn für die Bereitstellung eines Dienstes im öffentlichen Interesse die Einräumung eines ausschließlichen Rechts erforderlich ist. Der Grund für eine solche Ausschließlichkeitsvereinbarung ist regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der ab dem 17. Juli 2021 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen sind spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Homepage der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen der am oder nach dem 16. Juli 2019 getroffenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für die Digitalisierung von Kulturbeständen.

(3) Bezieht sich ein ausschließliches Recht auf die Digitalisierung von Kulturbeständen, darf es ungeachtet des Abs. 1 im Allgemeinen für höchstens zehn Jahre gewährt werden. Wird es für mehr als zehn Jahre gewährt, wird die Gewährungsdauer im elften Jahr und danach gegebenenfalls alle sieben Jahre überprüft. In die Ausschließlichkeitsvereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die Überprüfung ergibt, dass der die Ausschließlichkeitsvereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die im ersten Satz genannten Vereinbarungen zur Gewährung ausschließlicher Rechte müssen transparent sein und öffentlich bekannt gemacht werden. Im Fall eines solchen ausschließlichen Rechts ist der betreffenden öffentlichen Stelle im Rahmen der Vereinbarung eine Kopie der digitalisierten Kulturbestände unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Diese Kopie ist am Ende des Ausschließlichkeitszeitraums zur Weiterverwendung bereitzustellen.

(4) Werden rechtliche oder praktische Vereinbarungen getroffen, die nicht ausdrücklich ausschließliche Rechte gewähren, die aber darauf abzielen oder bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Weiterverwendung von Dokumenten durch andere als die an der Vereinbarung beteiligten Dritten beschränken, so sind deren wesentliche Aspekte spätestens zwei Monate vor ihrem Inkrafttreten im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle zu veröffentlichen. Die Auswirkungen solcher rechtlichen oder praktischen Vereinbarungen auf die Verfügbarkeit von Daten zur Weiterverwendung sind regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen. In die rechtliche oder praktische Vereinbarung ist eine Bestimmung aufzunehmen, die der öffentlichen Stelle dann ein besonderes Kündigungsrecht sichert, wenn die regelmäßige Überprüfung ergibt, dass der die Vereinbarung rechtfertigende Grund nicht mehr vorliegt. Die wesentlichen Aspekte der endgültigen Bedingungen solcher Vereinbarungen müssen transparent sein und im Internet auf der Website der öffentlichen Stelle veröffentlicht werden.

(5) Am 17. Juli 2013 bestehende Ausschließlichkeitsvereinbarungen, die nicht unter die Ausnahmen der Abs. 2 und 3 fallen, enden mit Vertragsablauf bzw. gelten spätestens mit Ablauf des 18. Juli 2043 als aufgelöst.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 18a Im RIS seit {#par_18a}

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung jene Bestimmungen festzulegen, die erforderlich sind, um den auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakten in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 lit. a bis d und Abs. 4 der Richtlinie 2019/1024/EU rechtlich zu entsprechen.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, dass öffentliche Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Auftrags zu decken, von dem in einem auf der Grundlage des Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024/EU von der Europäischen Kommission erlassenen Durchführungsrechtsakt oder dem in einer Verordnung nach Abs. 1 niedergelegten Erfordernis, hochwertige Datensätze kostenlos zur Verfügung zu stellen, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren befreit sind, wenn sich die kostenlose Bereitstellung wesentlich auf den Haushalt der betreffenden öffentlichen Stellen auswirken würde.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

16.07.2021

## § 18b Im RIS seit {#par_18b}

Öffentliche Stellen haben die Verfügbarkeit von Forschungsdaten durch die Annahme entsprechender Strategien und Maßnahmen mit dem Ziel zu fördern, öffentlich finanzierte Forschungsdaten nach dem Grundsatz der „standardmäßig offenen Daten“ im Einklang mit Rechten des geistigen Eigentums und dem Schutz personenbezogener Daten, unter Berücksichtigung von legitimen Geschäftsinteressen sowie unter Beachtung der Grundsätze der Vertraulichkeit und Sicherheit möglichst offen zugänglich zu machen.

LGBl. Nr. 59/2021

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

16.07.2021

## § 19 Im RIS seit {#par_19}

(1) Wurde der Antragstellerin oder dem Antragsteller gemäß § 12 Abs. 3 Z 2 oder 4 mitgeteilt, dass ihrem oder seinem Begehren teilweise oder zur Gänze nicht entsprochen werden kann, hat die öffentliche Stelle, sofern sie zur Erlassung von Bescheiden befugt ist, hierüber auf Antrag einen Bescheid zu erlassen. Der Antrag auf Erlassung eines Bescheids ist von der Antragstellerin oder vom Antragsteller binnen zwei Wochen nach Zugang der ablehnenden Mitteilung bei der öffentlichen Stelle schriftlich einzubringen.

(2) Eine öffentliche Stelle, die zur Erlassung von Bescheiden nicht befugt ist, hat Anträge im Sinne des Abs. 1 samt dem betreffenden ursprünglichen Weiterverwendungsantrag sowie der ablehnenden Mitteilung ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Im diesbezüglichen Verfahren vor der Aufsichtsbehörde ist die öffentliche Stelle Partei. Die öffentliche Stelle ist berechtigt, gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde in Verfahren nach diesem Abschnitt Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 20 Im RIS seit {#par_20}

(1) Meint die Antragstellerin oder der Antragsteller, dass einzelne Bestimmungen des unterbreiteten verbindlichen Vertragsangebots gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 nicht den Vorschriften dieses Abschnitts entsprechen, hat sie oder er dies der öffentlichen Stelle innerhalb der für die Annahme des Vertragsangebots bestimmten angemessenen Frist schriftlich mitzuteilen. Falls der Antragstellerin oder dem Antragsteller daraufhin nicht binnen acht Wochen ein in ihrem oder seinem Sinn abgeänderter Nutzungsvertrag angeboten wird, kann sie oder er die Feststellung durch die Ober- bzw. Aufsichtsbehörde beantragen, dass einzelne, genau zu bezeichnende Bestimmungen des verbindlichen Vertragsangebots gegen Vorschriften dieses Abschnitts verstoßen haben. Ein solcher Antrag ist bei der öffentlichen Stelle, die das betreffende Vertragsangebot gelegt hat, binnen weiterer zwei Wochen einzubringen und von dieser ohne unnötigen Aufschub der zuständigen Ober- bzw. Aufsichtsbehörde vorzulegen. Im Verfahren vor der Aufsichtsbehörde finden die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Anwendung.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:

(3) Ein Antrag auf Feststellung gemäß Abs. 1 darf sich nur auf jene Bestimmungen beziehen, die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Rahmen ihrer oder seiner vorangegangenen schriftlichen Mitteilung (Abs. 1 erster Satz) bemängelt wurden.

(4) Die öffentliche Stelle hat die auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 ergangene Entscheidung der Ober- bzw. Aufsichtsbehörde bei ihren zukünftigen Vertragsangeboten gemäß § 12 Abs. 3 Z 3 zu berücksichtigen.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 21 Einrichtung und Aufgaben der Landesstatistik {#par_21}

(1) Die Landesstatistik ist von der Landesregierung zu besorgen und umfasst alle statistischen Tätigkeiten und Erhebungen, deren Träger das Land ist und die für die Landesverwaltung von Bedeutung sind oder sonst im Interesse des Landes liegen.

(2) Als Landesstatistik wird auch jene Organisationseinheit des Amtes der Landesregierung bezeichnet, die nach dessen Geschäftseinteilung mit der Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik befasst ist.

(3) Die Aufgaben der Landesstatistik sind insbesondere:

## § 22 Grundsätze {#par_22}

Bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Landesstatistik sind folgende Grundsätze zu beachten:

## § 23 Ermittlung und Verarbeitung von Daten {#par_23}

(1) Die Ermittlung von Daten kann erfolgen durch:

(2) Die Stellen, die öffentliche Register führen, sowie die Inhaber von Statistikdaten oder Verwaltungsdaten sind verpflichtet, der Landesstatistik jene Daten nach Möglichkeit in EDV-lesbarer Form zu übermitteln, deren Erforderlichkeit zur Besorgung der Aufgaben der Landesstatistik glaubhaft gemacht wird.

(3) Bei der Ermittlung und Verarbeitung von Daten ist - unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Vorschriften - so weit wie möglich auf schutzwürdige Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen.

## § 24 Im RIS seit {#par_24}

(1) Personenbezogene Daten dürfen nur für Zwecke der Landesstatistik verwendet werden.

(2) Personenbezogene Daten dürfen nur so lange aufbewahrt werden, als dies zur Erstellung der betreffenden Statistik erforderlich ist.

(3) Im Rahmen der Landesstatistik verwendete personenbezogene Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn gesetzliche Bestimmungen dies vorsehen oder der Betroffene ausdrücklich zustimmt.

(4) Im Übrigen finden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, sowie bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten Anwendung.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 40/2018

Im RIS seit

30.07.2018

## § 25 Statistische Erhebungen {#par_25}

(1) Statistische Erhebungen umfassen die Ermittlung von Daten durch:

(2) Statistische Erhebungen können betreffen:

(3) Statistische Erhebungen können durchgeführt werden:

(4) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht der individuellen Dateninhaber verbunden ist, dürfen nur aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 oder besonderer gesetzlicher Anordnung durchgeführt werden.

(5) Liegt eine Rechtsgrundlage im Sinne des Abs. 4 nicht vor, ist eine statistische Erhebung nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig. Diese sind mit dem Ersuchen um Erteilung der Zustimmung über die Verwendung ihrer Daten sowie über das Recht, die Zustimmung zu verweigern, zu informieren.

(6) Bei einer statistischen Erhebung, die nicht nach Abs. 4 angeordnet wurde, darf die Landesstatistik nur dann personenbezogene Daten verwenden, wenn die Betroffenen der Verwendung ihrer Daten ausdrücklich zugestimmt haben.

## § 26 Verordnungsermächtigung {#par_26}

(1) Statistische Erhebungen, mit denen eine Auskunftspflicht verbunden ist, sind von der Landesregierung mit Verordnung anzuordnen und öffentlich anzukündigen. Eine Anordnung ist nur zulässig, wenn

(2) Die Verordnung hat zu enthalten:

(3) Berührt der Inhalt einer beabsichtigten Erhebungsverordnung den Wirkungsbereich einer gesetzlichen Interessenvertretung, ist vor Erlassung der Verordnung der betreffenden gesetzlichen Interessenvertretung Gelegenheit zur Stellungnahme binnen angemessener Frist zu geben.

(4) Zur Durchführung statistischer Erhebungen können bestimmte Drucksorten, besonders im Hinblick auf eine EDVmäßige Auswertung der erhobenen Daten, vorgeschrieben werden.

(5) Statistische Erhebungen aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 dürfen nur personenbezogen sein, wenn dies unerlässlich ist für die

## § 27 Auskunfts- und Duldungspflichten {#par_27}

(1) Durch eine Verordnung gemäß § 26 dürfen zur Auskunftserteilung nur verpflichtet werden:

(2) Die durch eine Verordnung gemäß § 26 zur Auskunftserteilung verpflichteten Personen oder Personengesellschaften bzw. deren vertretungsbefugte Organe haben Auskünfte rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu zu erteilen.

(3) Wenn dies in einer Verordnung gemäß § 26 vorgesehen ist, ist den mit der Durchführung der Erhebung betrauten Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen auf deren Verlangen in dem für die Erhebung erforderlichen Umfang das Betreten von Räumlichkeiten, Anlagen, Grundstücken und Betrieben, die Entnahme von Proben und anderem Untersuchungsmaterial, die Vornahme von Zählungen und Messungen einschließlich der Anbringung der erforderlichen Geräte und die Einsichtnahme in die für die Erhebung bedeutsamen Aufzeichnungen zu gestatten. Erhebungen in Betrieben dürfen nur während der Geschäfts- und Betriebszeiten und nur nach vorheriger Ankündigung durchgeführt werden, wobei die Ankündigung mindestens eine Woche vor den Erhebungen erfolgen muss. Bei dem Betreten ist eine Störung des Geschäfts- bzw. Betriebsablaufes zu vermeiden.

(4) Angaben, die in Erfüllung der Auskunftspflicht gemäß Abs. 2 gemacht werden oder durch Ermittlungen gemäß Abs. 3 erworben werden, dürfen nur für statistische Zwecke verwendet werden. Den mit den Erhebungen oder der Weiterleitung der Angaben betrauten Stellen ist es nicht gestattet, die ihnen im Zuge dieser Tätigkeit bekannt werdenden Informationen für andere Zwecke als die der Statistik zu verwenden.

## § 28 Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane {#par_28}

(1) Für die Durchführung von statistischen Erhebungen können Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane bestellt werden. Diese gelten für die Dauer ihrer Bestellung als Beamte im Sinne des § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 56/2006.

(2) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorganen gemäß Abs. 1 ist von der Landesregierung für die Dauer ihrer Tätigkeit eine amtliche Bestätigung auszustellen. Die Organe haben diese Bestätigung zusammen mit einem amtlichen Lichtbildausweis mit sich zu führen und der oder dem Auskunftspflichtigen unaufgefordert vorzuweisen.

(3) Zähl-, Erhebungs- und Kontrollorgane gemäß Abs. 1 sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist.

## § 29 Veröffentlichung von Ergebnissen statistischer Erhebungen {#par_29}

(1) Die Ergebnisse von statistischen Erhebungen sind von der Landesregierung auf geeignete Weise zu veröffentlichen.

(2) Statistiken sind so zu veröffentlichen, dass ein Rückschluss auf Angaben über bestimmte oder bestimmbare Betroffene ausgeschlossen werden kann. Kann ein Rückschluss nicht ausgeschlossen werden, darf die Veröffentlichung nur nach vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der Betroffenen vorgenommen werden.

## § 30 Im RIS seit {#par_30}

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 200 Euro zu bestrafen, wer

(2) Die Tat ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 79/2013

Im RIS seit

17.01.2014

## § 31 Verweise auf Landesgesetze {#par_31}

Soweit in diesem Gesetz auf Bestimmungen anderer Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

## § 32 Im RIS seit {#par_32}

Mit dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes wird die Richtlinie 2019/1024/EU über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, ABl. Nr. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, umgesetzt.

LGBl. Nr. 59/2021

Im RIS seit

13.07.2021

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Dieses Gesetz tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die Auskunftspflicht der Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper (Bgld. Auskunftspflichtgesetz), LGBl. Nr. 3/1989, außer Kraft.

(3) Nach dem Bgld. Auskunftspflichtgesetz, LGBl. Nr. 3/1989, anhängige Verfahren sind nach der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(4) § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und 4 sowie § 30 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig entfallen § 4 zweiter Satz, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 5.

(5) Die die §§ 8a, 13 und 14 betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, § 8 Abs. 1 und 3, §§ 8a, 9 Abs. 1 und 1a, § 10 Abs. 1, § 11 Z 3 bis 7, § 12 Abs. 4, §§ 13, 14, 16, 18 und 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2015 treten am 18. Juli 2015 in Kraft.

(6) § 8 Abs. 3 und § 24 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2018 treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

(7) Die die §§ 18a und 18b betreffenden Einträge im Inhaltsverzeichnis, der 2. Abschnitt (§§ 7 bis 20) sowie § 32 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 59/2021 treten am 17. Juli 2021 in Kraft.

(8) Der Titel, das Inhaltverzeichnis und § 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 2 bis 6 außer Kraft.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 31/2015

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 40/2018

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 59/2021

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025