# Europaschutzgebiet Lafnitztal

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. April 2007 über die Erklärung von Gebieten des Lafnitztals zum Europaschutzgebiet ("Europaschutzgebiet Lafnitztal")

StF: LGBl. Nr. 37/2007 [CELEX Nr. 31992L0043, 31997L0062]

> Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Teile der Gemeinden Neustift an der Lafnitz, Loipersdorf-Kitzladen, Markt Allhau, Wolfau, Wörterberg, Hackerberg, Burgauberg-Neudauberg, Deutsch Kaltenbrunn, Rudersdorf, Königsdorf, Eltendorf, Heiligenkreuz/Lafnitztal, Jennersdorf, Weichselbaum und Mogersdorf werden zum „Europaschutzgebiet Lafnitztal“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich..

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 210 000 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus einem Übersichtsplan als Blattschnitt (3a) und 43 Detailplänen (3.1 bis 3.43) im Maßstab 1 : 7 500, erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Lafnitztal“.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 66/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 66/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 66/2025

Im RIS seit

25.09.2025

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Tierarten gemäß § 3.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

§ 3

Schutzgegenstand

Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

LGBl. Nr. 66/2025

Im RIS seit

25.09.2025

## § 4 Verbote {#par_4}

Innerhalb der Grenzen dieses Europaschutzgebiets ist es verboten,

## § 5 Bewilligungen {#par_5}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen vom Verbot des

(2) Ausnahmebewilligungen nach Abs. 1 sind, soweit dies erforderlich ist, befristet unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, um den Schutzzweck zu wahren.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

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Im RIS seit

25.09.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

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Im RIS seit

25.09.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 bis 4, §§ 3, 6 und 7 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

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## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

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## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

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## Anl. 3a Im RIS seit {#prov_anl_3a}

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## Anl. 3/1 Im RIS seit {#prov_anl_3_1}

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## Anl. 3/10 Im RIS seit {#prov_anl_3_10}

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## Anl. 3/11 Im RIS seit {#prov_anl_3_11}

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## Anl. 3/12 Im RIS seit {#prov_anl_3_12}

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## Anl. 3/13 Im RIS seit {#prov_anl_3_13}

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## Anl. 3/14 Im RIS seit {#prov_anl_3_14}

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## Anl. 3/15 Im RIS seit {#prov_anl_3_15}

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## Anl. 3/16 Im RIS seit {#prov_anl_3_16}

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## Anl. 3/17 Im RIS seit {#prov_anl_3_17}

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## Anl. 3/18 Im RIS seit {#prov_anl_3_18}

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## Anl. 3/19 Im RIS seit {#prov_anl_3_19}

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## Anl. 3/2 Im RIS seit {#prov_anl_3_2}

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## Anl. 3/20 Im RIS seit {#prov_anl_3_20}

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## Anl. 3/21 Im RIS seit {#prov_anl_3_21}

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## Anl. 3/22 Im RIS seit {#prov_anl_3_22}

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## Anl. 3/23 Im RIS seit {#prov_anl_3_23}

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## Anl. 3/24 Im RIS seit {#prov_anl_3_24}

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## Anl. 3/25 Im RIS seit {#prov_anl_3_25}

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## Anl. 3/26 Im RIS seit {#prov_anl_3_26}

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## Anl. 3/27 Im RIS seit {#prov_anl_3_27}

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## Anl. 3/28 Im RIS seit {#prov_anl_3_28}

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## Anl. 3/29 Im RIS seit {#prov_anl_3_29}

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## Anl. 3/3 Im RIS seit {#prov_anl_3_3}

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## Anl. 3/30 Im RIS seit {#prov_anl_3_30}

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## Anl. 3/31 Im RIS seit {#prov_anl_3_31}

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## Anl. 3/32 Im RIS seit {#prov_anl_3_32}

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## Anl. 3/33 Im RIS seit {#prov_anl_3_33}

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## Anl. 3/34 Im RIS seit {#prov_anl_3_34}

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## Anl. 3/35 Im RIS seit {#prov_anl_3_35}

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## Anl. 3/36 Im RIS seit {#prov_anl_3_36}

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## Anl. 3/37 Im RIS seit {#prov_anl_3_37}

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## Anl. 3/38 Im RIS seit {#prov_anl_3_38}

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## Anl. 3/39 Im RIS seit {#prov_anl_3_39}

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## Anl. 3/4 Im RIS seit {#prov_anl_3_4}

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## Anl. 3/40 Im RIS seit {#prov_anl_3_40}

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## Anl. 3/41 Im RIS seit {#prov_anl_3_41}

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## Anl. 3/42 Im RIS seit {#prov_anl_3_42}

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## Anl. 3/43 Im RIS seit {#prov_anl_3_43}

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## Anl. 3/6 Im RIS seit {#prov_anl_3_6}

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## Anl. 3/9 Im RIS seit {#prov_anl_3_9}

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