# Burgenländische Grundverkehrsverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Juli 2007, mit der Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 ausgeführt werden (Burgenländische Grundverkehrsverordnung - Bgld. GVVO)

StF: LGBl. Nr. 45/2007

> Auf Grund der § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 4, § 25 Abs. 4, § 27 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 - Bgld. GVG 2007, LGBl. Nr. 25, wird verordnet:

## § 1 Vorbehaltsgemeinden {#par_1}

In den nachstehenden Gemeinden sind die Bestimmungen des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 über den Rechtserwerb an Baugrundstücken anzuwenden (Vorbehaltsgemeinden):

## § 2 Schriftliche Erklärung {#par_2}

(1) Für die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gemäß § 9 Abs. 2 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ein dem Anhang entsprechendes Formular zu verwenden.

(2) Die Erklärung ist von der Rechtserwerberin oder dem Rechtserwerber beziehungsweise den zur Vertretung berufenen Organen zu unterschreiben.

(3) Mit der Erklärung hat die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber Urkunden über den Rechtserwerb und ihre oder seine Staatsbürgerschaft vorzulegen.

## § 3 Reisekosten {#par_3}

Den Mitgliedern der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie den den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern gebührt der Ersatz der notwendigen Reisekosten für die Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel. Bei Benützung eines Kraftfahrzeugs gebührt eine Entschädigung, wie sie Landesbediensteten zusteht.

## § 4 Aufwandsentschädigung {#par_4}

(1) Die Höhe des Sitzungsgeldes für die Mitglieder der Grundverkehrsbezirkskommissionen sowie für die den Sitzungen beigezogenen Schriftführerinnen oder Schriftführern beträgt

(2) Den Vorsitzenden der Grundverkehrsbezirkskommissionen gebühren im Fall des Abs. 1 Z 1 43,60 Euro, im Fall des Abs. 1 Z 2 58,10 Euro als Sitzungsgeld.

## § 5 Abgabenpflichtige Amtshandlungen {#par_5}

(1) Für folgende Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirkskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entrichten:

(2) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2002, LGBl. Nr. 1, in der jeweils geltenden Fassung.

## § 6 Abgabeverpflichtete {#par_6}

(1) Die Verwaltungsabgabe ist zu entrichten:

(2) Für die Entrichtung der Verwaltungsabgabe haften in den Fällen des Abs. 1 Z 1 oder 2 sämtliche Vertragsschließenden und im Falle des Abs. 1 Z 3 sämtliche Rechtserwerber als Gesamtschuldner.

## § 7 Vorschreibung {#par_7}

Die Verwaltungsabgabe ist von der Grundverkehrsbezirkskommission mit Bescheid, mit dem der Rechtserwerb genehmigt wird oder entschieden wird, dass das Meistbot oder das Überbot oder der Übernahmsantrag dem Burgenländischen Grundverkehrsgesetz 2007 nicht widerspricht, oder in einem abgesonderten Bescheid nach § 57 AVG vorzuschreiben.

## § 8 Ausmaß {#par_8}

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgabe für Amtshandlungen einer Grundverkehrsbezirkskommission beträgt:

bis 7 260 Euro:

29 Euro

bis 14 520 Euro:

36,30 Euro

über 14 520 Euro:

2,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

(2) Ist die Rechtserwerberin oder der Rechtserwerber ausländische Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger (§ 2 Abs. 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007), und nicht gemäß § 3 Burgenländisches Grundverkehrsgesetz 2007 Inländern gleichgestellt, beträgt das Ausmaß an Verwaltungsabgaben für Amtshandlungen der Grundverkehrsbezirksbehörden:

bis 7 260 Euro:

43,60 Euro

bis 14 520 Euro:

50,80 Euro

über 14 520 Euro:

3,5 von Tausend der Gegenleistung bzw. Höhe des Meistbots, Überbots oder Übernahmsantrags, höchstens jedoch 436 Euro

(3) Verwaltungsabgaben, die nach dem Tausendsatz berechnet werden, sind, wenn sie einen nicht runden Eurobetrag ergeben, nach kaufmännischen Grundsätzen auf den vollen Eurobetrag auf- oder abzurunden.

## § 9 Übergangsbestimmungen {#par_9}

Auf die vor Inkrafttreten des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 2007 abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sowie zu diesem Zeitpunkt bereits anhängige Verfahren sind die Bestimmungen der Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, anzuwenden.

## § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#par_10}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Bgld. Grundverkehrsordnung, LGBl. Nr. 73/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2002, außer Kraft.

## Anl. 1 Anhang {#prov_anl_1}