# Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 20. Juli 2007 über Beschränkungen der Schifffahrt auf burgenländischen Seen

StF: LGBl. Nr. 49/2007

> Auf Grund der § 17 Abs. 2 und § 37 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Binnenschifffahrt (Schifffahrtsgesetz - SchFG), BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2005, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

(1) Auf den Lacken im Seewinkel, dem Neufelder See und dem Neusiedlersee ist die Schifffahrt mit Fahrzeugen und Schwimmkörpern, die mit einem Verbrennungsmotor ausgestattet sind, verboten; dieses Verbot gilt auch für stillliegende Fahrzeuge und Schwimmkörper.

(2) Als Ausstattung gemäß Abs. 1 gelten Einbau, Anhängen oder sonstiges Mitführen eines Verbrennungsmotors.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Vom Verbot des § 1 sind ausgenommen:

(2) Die burgenländische Schifffahrtsbehörde darf höchstens 86 Motorfahrzeuge gemäß Abs. 1 Z 12 mit einer einheitlichen europäischen Schiffsnummer (ENI) oder mit der ersten Ordnungsziffer 1 des amtlichen Kennzeichens zulassen.

(3) Innerhalb der Beschränkung gemäß Abs. 2 wird die Anzahl der Motorfahrzeuge für

(4) Die zahlenmäßigen Beschränkungen des Abs. 3 dürfen überschritten werden, wenn

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 36/2021, LGBl. Nr. 69/2022

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 69/2022

Im RIS seit

26.09.2022

## § 3 {#par_3}

Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des § 1 werden gemäß § 42 Schifffahrtsgesetz als Verwaltungsübertretungen bestraft.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung im Landesgesetzblatt für Burgenland folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung LGBl. Nr. 10/1987, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 28/1992, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1 Z 8 und 11 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 36/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 2 Abs. 1 Z 6a und 12 sowie § 2 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 69/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft.

LGBl. Nr. 36/2021

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 69/2022

Im RIS seit

26.09.2022