# Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007

Gesetz vom 5. Juli 2007 über die Förderung der Jugend (Burgenländisches Jugendförderungsgesetz 2007 - Bgld. JFG 2007)

StF: LGBl. Nr. 55/2007 (XIX. Gp. RV 507 AB 527)

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

25.10.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Das Land Burgenland fördert die Jugend in ihrer seelischen, geistigen und körperlichen Entwicklung und leistet damit einen Beitrag zu einer grundlegenden religiösen, moralischen, politischen und sozialen Bildung sowie zur Persönlichkeitsentfaltung in demokratischer Gesinnung mit dem Bekenntnis zur Republik Österreich und zum gemeinsamen Europa. Die Erziehungsaufgaben von Familie, Schule und Beruf sind unter besonderer Berücksichtigung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt des Landes sowie unter Bedachtnahme auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, auf dem Gebiet der Jugendförderung durch Hilfeleistungen in ideeller, beratender und fördernder Weise zu ergänzen und fortzusetzen.

LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Förderungsleistungen nach diesem Gesetz können gewährt werden:

(2) Gefördert werden können insbesondere Maßnahmen:

(3) Gegenstand der Förderung können insbesondere sein:

(4) Die oder der Vorsitzende des Jugendbeirats hat dem Jugendbeirat über die Anzahl der seit der letzten Sitzung eingelangten Förderansuchen sowie über die Anzahl und über das Ausmaß der seit der letzten Sitzung gewährten Förderungen zu berichten. Auf Anfrage ist die Möglichkeit der inhaltlichen Erörterung sämtlicher Ansuchen zu gewährleisten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 96/2019

Im RIS seit

15.03.2023

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Eine Förderung ist über ein schriftliches Ansuchen unter Anschluss einer detaillierten Darstellung des Projekts und eines Finanzierungsplans bei der Landesregierung zu beantragen.

(2) Voraussetzung ist die persönliche und sachliche Förderungswürdigkeit im Sinne der §§ 1 und 2.

(3) Förderungen werden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt. Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht.

(4) Der Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung einer Förderung kann mittels Rechnungskopien und Kopien der Zahlungsnachweise erbracht werden, wenn die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird. Die Übermittlung von Belegen kann auch in elektronischer Form erfolgen, wenn die vollständige, geordnete, inhaltsgleiche, urschriftgetreue und überprüfbare Wiedergabe gewährleistet ist und die Einsichtnahme in die Originalbelege oder deren nachträgliche Vorlage vorbehalten wird.

(5) Eine zu Unrecht bezogene oder nachweislich widmungswidrig verwendete Förderung ist rückzuerstatten.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Förderung und deren Voraussetzungen sind durch Richtlinien der Landesregierung festzulegen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 96/2019

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 3a Im RIS seit {#par_3a}

(1) Zur Förderung der verbandlichen Jugendarbeit kann die Landesregierung burgenländischen Jugendorganisationen auf Antrag nach Maßgabe der Anzahl der glaubhaft gemachten Mitglieder und der Jahrestätigkeit eine Basisförderung der verbandlichen Jugendarbeit gewähren.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Gewährung der Basisförderung verbandlicher Jugendarbeit und deren Voraussetzungen sind durch eine Richtlinie der Landesregierung festzulegen.

(3) Die Förderung von Projekten steht einer Basisförderung nach Abs. 1 nicht entgegen.

LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Die oder der gemäß den Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, des Eisenstädter Stadtrechts 2003 oder des Ruster Stadtrechts 2003 gewählte Jugendgemeinderätin oder Jugendgemeinderat bzw. bestellte Gemeindejugendreferentin oder Gemeindejugendreferent hat die Bürgermeisterin oder den Bürgermeister bei der Jugendarbeit in der Gemeinde zu unterstützen.

LGBl. Nr. 96/2019, LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Bei der Landesregierung wird auf die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode des Landtages ein Jugendbeirat errichtet. Die Mitglieder des Jugendbeirats bleiben nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode des Landtages bis zur Bestellung neuer Jugendbeiratsmitglieder im Amt.

(2) Der Jugendbeirat steht unter dem Vorsitz des für die Angelegenheiten der Jugendförderung zuständigen Mitglieds der Landesregierung (Jugendreferentin oder Jugendreferent). Dem Jugendbeirat gehören weiters an:

(3) Die Landesregierung bestellt die in Abs. 2 Z 1 genannten Mitglieder über Vorschlag der Landtagsfraktionen der im Landtag vertretenen Parteien. Die Landesregierung hat die Parteien im Wege der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages zu ersuchen, von den ihnen zustehenden Vorschlagsrechten innerhalb von vier Wochen Gebrauch zu machen.

(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Mitglieder bestellt die Landesregierung über Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien nach deren Stärkeverhältnis in der Landesregierung.

(5) (Anm: entfallen mit LGBl. Nr. 38/2015)

(6) Die Vertreterin oder der Vertreter der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendförderung betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung im Landesjugendforum ist von einer Bestellung im Jugendbeirat ausgeschlossen.

(7) In gleicher Weise ist für jedes der in Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Mitglieder auch ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestellung des Ersatzmitglieds für die Kinder- und Jugendanwältin oder den Kinder- und Jugendanwalt (Abs. 2 Z 3) erfolgt über Vorschlag der mit der Besorgung der Angelegenheiten der Jugendwohlfahrt betrauten Abteilung des Amtes der Landesregierung.

(8) Der Jugendbeirat hat die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Gesamtsituation der burgenländischen Jugendarbeit zu beraten. In Fragen der Jugendförderung und in sonstigen Fragen des Jugendschutzes, die von grundlegender Bedeutung sind sowie bei der Erstellung von Gesetzesentwürfen, Erlassung von Verordnungen und sonstigen generellen Richtlinien, die die Jugendarbeit betreffen, ist der Jugendbeirat im Sinne einer Jugendverträglichkeitsprüfung zu hören.

(9) Der Jugendbeirat ist binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes zu konstituieren und mindestens halbjährlich von der oder dem Vorsitzenden einzuberufen. Der Jugendbeirat ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(10) Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden vertritt im Verhinderungsfalle eine oder ein von ihr oder ihm zu bestellende stimmberechtigte Stellvertreterin oder zu bestellender stimmberechtigter Stellvertreter.

(10a) Sitzungen des Jugendbeirats können auch in Form einer Video- oder Telefonkonferenz sowie in hybrider Form durchgeführt werden. Dabei gelten die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß.

(10b) In dringenden Fällen kann die oder der Vorsitzende eine Beschlussfassung auf schriftlichem Weg veranlassen (Umlaufbeschluss). Zur Beschlussfassung bedarf es der nachweislichen Verständigung sämtlicher Mitglieder. Die Zustimmung hat durch Beisetzung der Unterschrift auf dem Geschäftsstück oder auf geeignete elektronische Weise zu erfolgen. Im Übrigen gelten für die Beschlussfassung im Umlaufweg die Bestimmungen über Präsenzsitzungen sinngemäß. Die oder der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung schriftlich festzuhalten und darüber in der nächsten Sitzung des Jugendbeirats zu berichten.

(11) Die Landesregierung kann Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Jugendbeirats abberufen, wenn diese das Ansehen oder die Interessen des Landes schädigen oder wenn sie in Widerspruch zu diesem Gesetz tätig werden. Vorher ist dem Jugendbeirat Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 38/2015, LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 20/2023

zu Abs. 10a und 10b: LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(Anm.: Tritt mit LGBl. Nr. 20/2023 außer Kraft.)

LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die burgenländischen Kinder- und Jugendorganisationen bilden durch freiwilligen Zusammenschluss zu einer Arbeitsgemeinschaft das Landesjugendforum. Die im Burgenländischen Landtag vertretenen Parteien mit Klubstatus haben das Recht eine Kinder- und eine Jugendorganisation namhaft zu machen, welche ab dem Zeitpunkt der Namhaftmachung jedenfalls Mitglieder des Landesjugendforums sind. Das Landesjugendforum ist berechtigt, die Landesregierung in Fragen der Jugendarbeit und Jugendförderung zu beraten und gemeinsame Anliegen aufzugreifen sowie gemeinsame Lösungsvorschläge zu erarbeiten.

(2) Als Geschäftsstelle des Landesjugendforums dient das Landesjugendreferat. In Sitzungen des Landesjugendforums führt die Burgenländische Kinder- und Jugendanwältin oder der Burgenländische Kinder- und Jugendanwalt den Vorsitz. Das Landesjugendforum beschließt für sich auf Vorschlag des Landesjugendreferats eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung von Sitzungen, die Beschlussfähigkeit und die Abstimmung zu enthalten hat.

(3) Kinder- und Jugendorganisationen sind berechtigt nach korrekter Antragstellung auf Aufnahme in das Landesjugendforum ohne Wartefrist als ordentliches Mitglied an Sitzungen des Landesjugendforums teilzunehmen, sofern sie förderwürdig im Sinne dieses Gesetzes sind.

LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023

## § 8 Tätigkeitsbericht {#par_8}

Die Landesregierung hat dem Landtag alle zwei Jahre einen Bericht über die Tätigkeit und die gesetzten Maßnahmen auf dem Gebiet der außerschulischen Jugendarbeit (Jugendbericht) zu erstatten.

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 26. Jänner 1995 über die Förderung der Jugend (Bgld. Jugendförderungsgesetz), LGBl. Nr. 21/1995, außer Kraft.

(2) § 7 dritter Satz in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 13/2011 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 Z 1 bis 3, § 5 Abs. 3, 4 und 7 sowie § 6 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 38/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 5 Abs. 2 Z 4 und § 5 Abs. 5 treten auf Grund des Gesetzes LGBL. Nr. 38/2015 mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, § 3 Abs. 4, § 4, die Überschrift zu § 6 sowie § 6 Abs. 1, 2, 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 96/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) § 5 Abs. 10a und 10b, § 6 Abs. 6a und 6b sowie § 7 in der Fassung der Z 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. § 7 in der Fassung der Z 4 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(6) § 5 Abs. 10a und 10b sowie § 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

(7) §§ 1, 2 Abs. 1 Z 1, 5 und 6, der Einleitungssatz zu § 2 Abs. 2, § 2 Abs. 2 Z 3 bis 7, § 2 Abs. 3 Z 7 und 10 bis 12, § 3 Abs. 1 und 6, §§ 3a und 4, § 5 Abs. 2 erster Satz, § 5 Abs. 2 Z 1 und 2, § 5 Abs. 6, 8, 10a und 10b, § 7 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; § 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 13/2011

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 38/2015

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 96/2019

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 25/2020

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 20/2023

Im RIS seit

15.03.2023