# Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz

Gesetz vom 27. September 2007 über Sozialbetreuungsberufe (Burgenländisches Sozialbetreuungsberufegesetz - Bgld. SBBG)

StF: LGBl. Nr. 74/2007 (XIX. Gp. RV 557 AB 609) [CELEX Nr. 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036]

> Der Landtag hat beschlossen:

## § 1 Allgemeines {#par_1}

(1) Dieses Gesetz regelt das Berufsbild, die Tätigkeit und die Ausbildung von Personen in Sozialbetreuungsberufen sowie die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung.

(2) Regelungen des Bundes zu Gesundheitsberufen bleiben unberührt.

## § 2 Sozialbetreuungsberufe {#par_2}

Als Personen, die Sozialbetreuungsberufe ausüben, gelten:

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Tätigkeiten von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern umfassen alle Aufgaben, die auch Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern gemäß § 4 obliegen. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, sowie - im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Aufgrund ihrer vertieften, wissenschaftlich fundierten Ausbildung besitzen sie aber eine höhere Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit.

(2) Darüber hinaus obliegen ihnen:

(3) Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuer verfügen über die Kompetenz zur Mitwirkung an der fachlichen Weiterentwicklung des Dienstleistungsangebots der eigenen Organisation oder Einrichtung und zur Durchführung von Maßnahmen der Qualitätsentwicklung.

(4) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) gehört die Entwicklung, die eigenverantwortliche Durchführung und die Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend Altenarbeit auf der Basis wissenschaftlicher Erkenntnisse.

Weiters gehören zu ihren Aufgaben insbesondere:

(5) Zu den Aufgaben von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Familienarbeit (F) gehören insbesondere die Aufgaben, die im Privatbereich von Familien oder familienähnlichen Lebensformen mit dem Ziel ausgeübt werden, den gewohnten Lebensrhythmus aufrecht zu erhalten und die Familie oder die familienähnliche Gemeinschaft bei der Bewältigung einer schwierigen Lebenssituation zu unterstützen.

Es obliegen ihnen:

(6) Der Aufgabenbereich von Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) umfasst im eigenverantwortlichen Bereich die Entwicklung, Durchführung und Evaluierung von Konzepten und Projekten betreffend die Arbeit mit Menschen mit Behinderungen sowie bei Diplom-Sozialbetreuerinnen oder Diplom-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Behindertenbegleitung zusätzlich die Kompetenzen der Beratung, Begleitung und Assistenz.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

(7) Die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin“ oder „Diplom-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 1 lit. a bis d darf nur von Personen geführt werden, die

(8) Die Ausbildung zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer umfasst 1 800 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 800 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens drei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 6 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Abschlussprüfung zu erlassen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 24/2011, LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Aufgaben von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern bestehen in der Mitgestaltung der Lebenswelt von Menschen, die aufgrund von Alter, Behinderung oder einer anderen schwierigen Lebenssituation in ihrer Lebensgestaltung beeinträchtigt sind. Der Aufgabenbereich besteht aus einem eigenverantwortlichen Bereich und einem Bereich, der die Tätigkeit der Pflegeassistentin oder des Pflegeassistenten nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 - sowie im Falle des Schwerpunkts Behindertenbegleitung (BB) - die Unterstützung bei der Basisversorgung umfasst. Im eigenverantwortlichen Bereich geschieht dies durch Begleitung, Unterstützung und Hilfe aufgrund bestehenden Wissens über ein Leben mit Beeinträchtigungen. Sie erfassen die spezifische Lebenssituation dieser Menschen, führen gezielte Maßnahmen entsprechend den individuellen Bedürfnissen durch, unterstützen die Gestaltung eines für diese Menschen lebenswerten Umfelds und leisten dadurch einen Beitrag zur Erhaltung oder Erhöhung der Lebensqualität.

(2) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen oder Fach-Sozialbetreuern mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A) besteht in einer auf wissenschaftlichen Erkenntnissen basierenden möglichst umfassenden Begleitung, Unterstützung und Betreuung älterer Menschen einzeln oder in Gruppen, abgestimmt auf ihren Bedarf und umfasst insbesondere:

(3) Der eigenverantwortliche Aufgabenbereich von Fach-Sozialbetreuerinnen und Fach-Sozialbetreuern mit den Schwerpunkten Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) besteht in Maßnahmen der Anleitung, Anregung, Beratung, Assistenz und Förderung von und erforderlichenfalls der Intervention für Menschen mit Behinderungen und umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

(4) Die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin“ oder „Fach-Sozialbetreuer“ mit dem jeweiligen Zusatz nach § 2 Z 2 lit. a bis c darf nur von Personen geführt werden, die

(5) Die Ausbildung zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer umfasst 1 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 1 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie ist in mindestens zwei Ausbildungsjahren in einer Bildungseinrichtung oder durch Absolvierung einzelner Module in anderen Ausbildungseinrichtungen, die hinsichtlich dieser Ausbildung bescheidmäßig durch die Landesregierung zertifiziert sind, zu absolvieren. Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, und der Aufgaben nach den Abs. 1 bis 3 durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung, die Ausbildungseinrichtung, das Lehrpersonal und die Prüfungen zu erlassen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2008, LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 24/2011, LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 5 Heimhelferinnen oder Heimhelfer {#par_5}

(1) Die Aufgaben von Heimhelferinnen oder Heimhelfern bestehen in der Unterstützung betreuungsbedürftiger Menschen bei der Haushaltsführung und den Aktivitäten des täglichen Lebens. Heimhelferinnen und Heimhelfer führen ihre Aufgaben im hauswirtschaftlichen Bereich eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der Anordnungen der Klientinnen oder Klienten sowie von Angehörigen anderer Sozial- und Gesundheitsberufe durch. Die Unterstützung bei der Basisversorgung führen sie ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht von Angehörigen der Gesundheitsberufe durch.

Sie sind insbesondere für folgende Maßnahmen kompetent:

(2) Die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ darf nur von Personen geführt werden, die

(3) Die Ausbildung zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer umfasst 200 Unterrichtseinheiten theoretische Ausbildung und 200 Stunden praktische Ausbildung. Sie sind in einer durch die Landesregierung für diese Ausbildung bescheidmäßig zertifizierten Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. Die Landesregierung hat mit Verordnung nähere Regelungen über die Anerkennung von Ausbildungseinrichtungen, die Aufsicht, das Lehrpersonal, die theoretische und praktische Ausbildung, die Fortbildung und die Prüfungen zu erlassen.

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Ausbildungen oder Teile von Ausbildungen zur Diplom-Sozialbetreuerin oder zum Diplom-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Familienarbeit (F), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB), zur Fach-Sozialbetreuerin oder zum Fach-Sozialbetreuer mit dem Schwerpunkt Altenarbeit (A), Behindertenarbeit (BA) und Behindertenbegleitung (BB) sowie zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer, die nach den Vorschriften einer anderen Vertragspartei der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen wurden, gelten als gleichwertig.

LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach § 6 sind auf Antrag von der Landesregierung nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG nach den § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5 oder § 5 Abs. 3 anzuerkennen, wenn die Ausbildung in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder in der Schweiz, absolviert wurde und

(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Ausbildung auch dann anzuerkennen, wenn

(3) Folgende Personen fallen unter den Anwendungsbereich des Abs. 1 und 2:

(4) Die in Abs. 1 und 2 genannte Ausbildung ist durch von den nach den Verwaltungsvorschriften des betreffenden Staates zuständigen Behörden ausgestellte Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise nachzuweisen. Darin ist zu bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des betreffenden Berufes vorbereitet wurde. Die Ausbildung muss überwiegend in einem der in Abs. 1 genannten Staaten absolviert worden sein. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Tätigkeit in einem nach Abs. 1 genannten Staat aufgrund einer von diesem anerkannten, in einem Drittstaat absolvierten Ausbildung zumindest drei Jahre lang vollzeitlich bzw. im Fall der Teilzeitbeschäftigung entsprechend länger ausgeübt wurde. Die Ausübung der Tätigkeit ist durch eine Bescheinigung des betreffenden Staates nachzuweisen.

(5) Soweit die Berechtigung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024, nicht nachgewiesen wird, ist der Antrag auf Anerkennung gemeinsam mit einem Antrag auf Zulassung zur Berufsausübung in der Pflegehilfe oder auf Nostrifikation einer ausländischen Ausbildung nach dem genannten Bundesgesetz einzubringen; ausgenommen davon sind Anträge auf Anerkennungen als Diplom-Sozialbetreuerin BB oder Diplom-Sozialbetreuer BB, als Fach-Sozialbetreuerin BB oder Fach-Sozialbetreuer BB sowie als Heimhelferin oder Heimhelfer. Die Verfahren sind zu koordinieren.

LGBl. Nr. 23/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 7a Im RIS seit {#par_7a}

(1) Die Landesregierung hat über Anträge auf Anerkennung mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden.

(2) Die Anerkennung ist unter der aufschiebenden Bedingung auszusprechen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller nach seiner Wahl entweder einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung ablegt, wenn

(3) Wesentliche Unterschiede liegen dann vor, wenn Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes sind, bei denen die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der in Österreich geforderten Ausbildung aufweist.

(4) Anträge auf Anerkennung sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat die Ausbildung einschließlich allfälliger Zeiten der Berufsausübung, aufgrund deren die Anerkennung vorgenommen werden soll, zu bezeichnen. Dem Antrag sind weiters die entsprechenden Urkunden und Befähigungs- und Ausbildungsnachweise und gegebenenfalls die Bescheinigungen über die Berufsausübung gemäß § 7 Abs. 4 anzuschließen. Sämtliche Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in beglaubigter Übersetzung vorzulegen. Insbesondere muss die Antragstellerin oder der Antragsteller bei den Unterlagen einen Nachweis beibringen, dass sie oder er der deutschen Sprache für die Ausübung ihres oder seines Berufes ausreichend mächtig ist. Die Behörde hat der Antragstellerin oder dem Antragsteller das Einlangen des Antrages unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu bestätigen. Liegen die erforderlichen Nachweise nicht oder nicht vollständig vor, so ist mittels Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG binnen derselben Frist vorzugehen.

(5) Bestehen berechtigte Zweifel, dass die Ausübung des Berufes durch die Antragstellerin oder den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde, kann von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats eine diesbezügliche Bestätigung dieser Tatsache verlangt werden. Der Informationsaustausch hat dabei über das EU-Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) zu erfolgen. Die Bestimmungen des III. Abschnitts des Burgenländischen EU-Berufsangelegenheiten-Gesetzes - Bgld. EU-BA-G, LGBl. Nr. 4/2016, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024, sind anzuwenden.

(6) Die Behörde hat über Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen, zu entscheiden.

LGBl. Nr. 23/2016

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 31/2021, LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 7b Anpassungslehrgang und Ergänzungsprüfung {#par_7b}

(1) Der höchstens dreijährige Anpassungslehrgang hat in der Ausübung des betreffenden Berufes unter der unmittelbaren Leitung und Aufsicht einer hierzu befugten Person zu erfolgen. Die Dauer des Ausbildungslehrganges muss kürzer als die Dauer der eigentlichen Ausbildung sein. Die Dauer des Ausbildungslehrganges und gegebenenfalls auch der Umfang sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse festzulegen.

(2) Die Ergänzungsprüfung hat in der Ablegung einer Prüfung zu bestehen. Der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist die Gelegenheit zu geben, die Ergänzungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Anerkennung der beruflichen Qualifikation abzulegen. Die Ergänzungsprüfung ist möglichst in das für den jeweiligen Beruf vorgesehene Prüfungswesen zu integrieren. Die Prüfungsgegenstände sind in der Anerkennung unter Berücksichtigung der der Antragstellerin oder dem Antragsteller fehlenden Fertigkeiten und Kenntnisse auf der Grundlage eines Verzeichnisses jener Sachgebiete, auf die sich die Ausbildung nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften bezieht, die jedoch von der Antragstellerin oder vom Antragsteller nicht abgedeckt sind, festzulegen.

(3) Bei der Festlegung des Umfanges des Anpassungslehrganges oder der Ergänzungsprüfung ist zu berücksichtigen, ob die Antragstellerin oder der Antragsteller im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem in § 7 Abs. 1 genannten Staat oder in einem Drittstaat Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die von einer einschlägigen Stelle als gültig anerkannt worden sind, erworben hat, die die Unterschiede in der Ausbildung teilweise ausgleichen. Werden diese Unterschiede zur Gänze ausgeglichen, darf ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung nicht vorgeschrieben werden.

(4) Der Beschluss mit dem ein Anpassungslehrgang oder eine Ergänzungsprüfung vorgeschrieben werden, muss begründet sein. Folgende Informationen sind mitzuteilen:

(5) Die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Absolvierung einer Ergänzungsprüfung hat innerhalb von vier Jahren nach der Anerkennung der Ausbildung zu erfolgen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so gilt die Anerkennung als erloschen. Anlässlich der Anerkennung ist auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(6) Die näheren Vorschriften über die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder einer Ergänzungsprüfung sind mit Verordnung der Landesregierung festzulegen.

## § 7c Partieller Berufszugang {#par_7c}

(1) Die Behörde hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zu einem nach landesgesetzlichen Vorschriften geregelten Beruf anzuerkennen, wenn

(2) Die Anerkennung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.

(3) Für Anträge nach Abs. 1 gelten die §§ 7 bis 7b sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.

(4) Im Falle eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung sowie erforderlichenfalls zusätzlich unter der im Anerkennungsbescheid festgelegten deutschsprachigen Bezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeit ist Dritten gegenüber in unmissverständlich erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.

## § 7d Anerkennung aufgrund gemeinsamer Ausbildungsrahmen bzw. Ausbildungsprüfungen {#par_7d}

In den Fällen des § 7a Abs. 2 und 4 bedarf es für die Anerkennung nicht der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Ergänzungsprüfung, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller eine Ausbildung absolviert hat oder eine Prüfung abgelegt hat, die einer oder einem von der Europäischen Kommission nach Art. 49a Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten und von Österreich eingeführten gemeinsamen Ausbildungsrahmen oder Ausbildungsprüfung entspricht.

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen eine Fortbildung zu absolvieren. Die näheren Bestimmungen der erforderlichen Fortbildung haben durch die Landesregierung mit Verordnung unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, zu erfolgen.

LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 9 Untersagung der Führung der Berufsbezeichnung {#par_9}

(1) Auf Verlangen der Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut auf Verlangen des Magistrats haben Personen, die eine Berufsbezeichnung nach dem § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 2 führen, wenn Zweifel an der Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung bestehen, das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen binnen angemessener Frist nachzuweisen.

(2) Die für die Erfüllung der Aufgaben erforderliche gesundheitliche Eignung und die Vertrauenswürdigkeit sind durch ein ärztliches Zeugnis und eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Die Nachweise der gesundheitlichen Eignung und Vertrauenswürdigkeit dürfen bei der Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger und deren Familienangehörige, Begünstigte aufgrund des Abkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), Personen, für die sich eine Gleichstellung aus Staatsverträgen ergibt sowie Drittstaatsangehörige können statt des ärztlichen Zeugnisses den in ihrem Herkunftsstaat geforderten Nachweis der gesundheitlichen Eignung, wenn ein solcher dort nicht verlangt wird, ein von einer Behörde dieses Staates ausgestelltes ärztliches Zeugnis, vorlegen. Die Strafregisterbescheinigung kann bei diesen Personen durch eine entsprechende Bescheinigung aus deren Herkunftsstaat, werden dort solche Bescheinigungen nicht ausgestellt, durch eine eidesstattliche Erklärung, ersetzt werden.

(3) Nicht vertrauenswürdig ist,

(4) Werden die Nachweise nach Abs. 1 nicht erbracht, hat die Bezirkshauptmannschaft oder bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat die Führung der Bezeichnung eines Sozialbetreuungsberufs mit Bescheid zu untersagen. Die Untersagung ist erforderlichenfalls unter Bedingungen oder Befristungen auszusprechen.

## § 10 Strafbestimmungen {#par_10}

Beachte

Laut LGBl. Nr. 21/2008:

§ 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in

Kraft.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sind von den Bezirkshauptmannschaften oder bei Städten mit eigenem Statut von den Magistraten mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 4 sind mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Geldstrafen fließen dem Land zu. Die Strafgelder sind für soziale Aufgaben des Landes zu verwenden.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

LGBl. Nr. 24/2011, LGBl. Nr. 23/2016, LGBl. Nr. 16/2024, LGBl. Nr. 40/2026

Im RIS seit

15.05.2026

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, eine zweijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Fach-Sozialbetreuerin A“ oder „Fach-Sozialbetreuer A“ oder „Fach-Sozialbetreuerin BA“ oder „Fach-Sozialbetreuer BA“ zu führen. Personen, die unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, eine dreijährige Ausbildung an der Fachschule für soziale Betreuung des Vereins zur Errichtung und Erhaltung einer Fachschule für soziale Betreuung Pinkafeld erfolgreich absolviert haben, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Diplom-Sozialbetreuerin BA“ oder „Diplom-Sozialbetreuer BA“ zu führen.

(2) Personen, die eine Ausbildung oder Teile von Ausbildungen zur Heimhelferin oder zum Heimhelfer unabhängig von der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, LGBl. Nr. 52/2005, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 109/2024, erfolgreich abgeschlossen haben und bereits seit zwei Jahren bei Trägern ambulanter Dienste beschäftigt sind, sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ bis zum 30. Juni 2009 zu führen. Ab dem 1. Juli 2009 sind sie nur dann berechtigt, die Berufsbezeichnung „Heimhelferin“ oder „Heimhelfer“ zu führen, wenn sie bis zum 30. Juni 2009 eine Ausbildung über die fehlenden theoretischen Ausbildungsteile sowie eine damit in Zusammenhang stehende zusätzliche praktische Ausbildung gemäß § 5 Abs. 3 erfolgreich absolviert haben.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 52/2025

Im RIS seit

17.07.2025

## § 13 Im RIS seit {#par_13}

(1) Dieses Gesetz, LGBl. Nr. 74/2007, tritt mit 1. Juli 2007 in Kraft. § 10 tritt frühestens mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.

(3) § 3 Abs. 8, § 4 Abs. 5, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1, der Einleitungsteil zu § 11 sowie § 11 Z 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft; zugleich tritt § 7 Abs. 2 außer Kraft.

(4) § 9 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 24/2011 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

(5) §§ 7, 7a bis 7d und § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 23/2016 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) § 7a Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 3 Abs. 1, 6, 7 Z 2 und Abs. 8, § 4 Abs. 1, 4 Z 2 und Abs. 5, §§ 6, 7 Abs. 5, § 7a Abs. 5, § 8 sowie § 12 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 52/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) § 11 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 40/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 21/2008

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2011

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 23/2016

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 31/2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 16/2024

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 52/2025

zu Abs. 9: LGBl. Nr. 40/2026

Im RIS seit

15.05.2026