# Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz

Gesetz vom 22. November 2007 über die Erhebung von Lebensmittelkontrollgebühren (Burgenländisches Lebensmittelkontrollgebührengesetz - Bgld. LMKGG)

StF: LGBl. Nr. 12/2008 (XIX. Gp. RV 651 AB 661)

> Der Landtag hat in Ausführung des § 64 Abs. 3 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2007, beschlossen:

## § 1 Gegenstand der Gebühr {#par_1}

Für die Untersuchungen und Kontrollen nach dem LMSVG und nach § 5 Z 2 der Lebensmittel-Direktvermarktungsverordnung wird eine Gebühr erhoben.

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Landesregierung hat die Höhe der Gebühren durch Verordnung festzusetzen. Diese Verordnung kann für das laufende Kalenderjahr auch rückwirkend erlassen werden. Die Festsetzung der Gebührenhöhe gilt nicht für die in § 64 Abs. 4 LMSVG geregelten Großbetriebe.

(2) Bei der Festsetzung der einzelnen Beträge ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf die Art der Tiere und die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft unter Beachtung des Kapitels VI und der Anhänge IV und VI der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futterrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl. Nr. L 165 vom 30. 04. 2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 776/2006, ABl. Nr. L 136 vom 24. 05. 2006 S. 3. Für jeden Tatbestand kann eine Pauschalgebühr festgesetzt werden.

(3) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind auch zu entrichten:

(4) In der Verordnung sind folgende Zuschläge zu den Gebühren vorzusehen:

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Zur Entrichtung der Gebühren ist die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte verpflichtet. Eine direkte Verrechnung zwischen der oder dem Gebührenpflichtigen und dem Aufsichtsorgan ist unzulässig. Die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann vom Nachweis der Zahlung eines angemessenen Vorschusses, spätestens am letzten Werktag vor der Untersuchung, abhängig gemacht werden.

LGBl. Nr. 73/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Das Aufsichtsorgan hat unmittelbar nach Abschluss der Untersuchung oder Kontrolle der oder dem Gebührenpflichtigen einen Leistungsnachweis auszufolgen. Auf Basis dieses Leistungsnachweises gibt die Landesregierung die Höhe der zu entrichtenden Gebühr der oder dem Gebührenpflichtigen in Form einer Monatsaufstellung bekannt. Diese Bekanntgabe gilt als Gebührenerklärung der oder des Gebührenpflichtigen, wenn diese oder dieser nicht innerhalb von zwei Wochen ab der Bekanntgabe bei der Abgabenbehörde die Erlassung eines Gebührenbescheids beantragt.

(2) Der Gebührenanspruch entsteht mit Beginn der Untersuchung oder mit Eintreffen des Aufsichtsorgans am Untersuchungsort für den Fall, dass die oder der über das Tier Verfügungsberechtigte die Schlachtung nicht oder erst zu einem anderen Zeitpunkt vornehmen will.

(3) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der zu entrichtenden Gebühr gemäß Abs. 1 fällig, wenn die oder der Gebührenpflichtige keinen Antrag auf Erlassung eines Bescheids stellt. Wird ein solcher Antrag gestellt, werden die Gebühren einen Monat nach Erlassung des Bescheids fällig.

(4) Die Gebühren vermindern oder erhöhen sich jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index ergibt. Der Berechnung der neuen Beträge ist jeweils die Indexzahl des Monats September zu Grunde zu legen. Die neuen Beträge sind jeweils auf volle 10 Cent zu runden und gelten ab dem 1. Jänner des Folgejahres für das ganze Kalenderjahr. Die Landesregierung hat die Änderung der Gebühren im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 79/2013, LGBl. Nr. 73/2019

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 5 Abgabenbehörde {#par_5}

Die Abgabenbehörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde.

## § 6 Pflichten des Aufsichtsorgans {#par_6}

Das Aufsichtsorgan hat der Abgabenbehörde die durchgeführten Untersuchungen und Kontrollen spätestens am 10. des der Untersuchung oder Kontrolle folgenden Monats zu melden. Das Aufsichtsorgan hat die hierfür von der Landesregierung aufgelegten Formblätter zu verwenden.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Der Ertrag aus den Gebühren ist von der Landesregierung gesondert zu verwalten. Aus den Gebühren sind alle mit der Vollziehung des LMSVG entstehenden Aufwände zu tragen. Die Ansprüche der Aufsichtsorgane sind von der Landesregierung monatlich abzurechnen und an die Aufsichtsorgane zu überweisen.

(2) Die Höhe der Entschädigung, die den Aufsichtsorganen gebührt, ist von der Landesregierung durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Entschädigung ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf

(3) Als Grundlage für die Berechnung der Reisekosten des Aufsichtsorgans gilt die Entfernung vom Dienstort oder Berufssitz desselben bis zum Ort der Amtshandlung. Innerhalb des Dienstortes oder des Ortes des Berufssitzes bleibt die Entfernung von zwei km unberücksichtigt. Falls sich das Aufsichtsorgan bereits im Ortsgebiet der vorzunehmenden Untersuchung oder Kontrolle aufhält, entfällt der Anspruch auf die Reisekosten. Werden solche Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten durchgeführt, hat das Aufsichtsorgan die Wegstrecke nach den Grundsätzen der Zumutbarkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit anzulegen. Jedenfalls darf bei der Ausübung mehrerer dieser Tätigkeiten am selben Tag an verschiedenen Orten, die in einem Zuge durchgeführt werden können, jeweils nur der insgesamt kürzeste fahr- oder gangbare Weg berechnet werden. Werden mehrere dieser Tätigkeiten am selben Tag an einem Ort in einem Zug vorgenommen, steht das Kilometergeld nur einmal zu. Gleiches gilt, wenn die Tätigkeit des Aufsichtsorgans aus Gründen unterbrochen wird, die von ihm zu vertreten sind.

(4) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit der Abrechnung kann das Kilometergeld der Höhe nach begrenzt oder pauschaliert werden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 73/2019

Im RIS seit

31.10.2019

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(Anm.: § 8 entfällt mit LGBl. Nr. 73/2019).

Im RIS seit

31.10.2019

## § 9 Strafbestimmungen {#par_9}

(1) Wenn die Tat nicht den Tatbestand einer strafbaren Handlung bildet, die in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fällt, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 300 Euro zu bestrafen.

(3) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 Z 2 und Z 3 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen.

(4) Der Versuch ist strafbar.

## § 10 Im RIS seit {#par_10}

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Gesetz, LGBl. Nr. 43/1995, außer Kraft. Gebühren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind nach der bisherigen Rechtslage vorzuschreiben und einzubringen.

(2) Die Bgld. Fleischuntersuchungsgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 74/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung, LGBl. Nr. 26/2005, bleibt bis zur Erlassung einer Verordnung aufgrund dieses Landesgesetzes als Landesgesetz in Kraft.

(3) § 4 Abs. 1, §§ 5, 6 und 9 Abs. 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(4) § 2 Abs. 1 und 4, §§ 3, 4 Abs. 1 und 4 sowie § 7 Abs. 1 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig entfällt § 8.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 79/2013

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 73/2019

Im RIS seit

31.10.2019