# Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 15. April 2008 über die Erklärung des Naturwaldreservats Lange Leitn Neckenmarkt zum Europaschutzgebiet („Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“)

StF: LGBl. Nr. 41/2008

> Aufgrund § 22b Abs. 1 lit. a und Abs. 3 und § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 58/2004, wird verordnet:

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Das Naturwaldreservat Lange Leitn Neckenmarkt wird zum „Europaschutzgebiet Lange Leitn Neckenmarkt“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 4 500 die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Lange Leitn Neckenmarkt“.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 2 Schutzzweck {#par_2}

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps gemäß § 3.

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Schutzgegenstand nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, ist:

LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die nachhaltige forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 2 nicht entgegensteht.

(2) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(3) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22. 07. 1992 S. 7, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und die Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, umgesetzt.

LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) § 1 Abs. 2 und 3, §§ 3, 4 und 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 24/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

14.05.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

LGBl. Nr. 24/2025

Im RIS seit

14.05.2025