# LKF-Gebühren, Pflegegebühren und weitere Entgelte sowie

# Kostenbeitrag an den öffentlichen Krankenanstalten, Festsetzung

Beachte

Laut LGBl. Nr. 58/2009:

§ 7. (1) § 1 und §§ 3 bis 6 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft.

Gleichzeitig treten § 1 und §§ 3 bis 7 der Verordnung über die

Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren

Entgelte sowie des Kostenbeitrags an den öffentlichen

Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 46/2008, außer Kraft; sie

sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem

1. Jänner 2009 ereignet haben.

(2) § 2 tritt mit 1. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 der

Verordnung über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren

und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrags an den öffentlichen

Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 46/2008, außer Kraft; er

ist jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor dem

1. Mai 2009 ereignet haben.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. April 2008 über die Festsetzung der LKF-Gebühren, der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrags an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland

StF: LGBl. Nr. 46/2008

> Auf Grund der §§ 56 bis 58 und 60 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 82/2005, wird verordnet:

## § 8 {#par_8}

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Pflegegebühren und weiteren Entgelte sowie des Kostenbeitrages an den öffentlichen Krankenanstalten im Burgenland, LGBl. Nr. 9/2007, außer Kraft.