# Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 31. März 2009 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

StF: LGBl. Nr. 29/2009

> Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

> gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,

> diese vertreten durch den Bundesminister für Justiz,

> das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Salzburg, vertreten durch die Landeshauptfrau,

> das Land Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,

> das Land Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann und

> das Land Wien, vertreten durch den Landeshauptmann,

> im Folgenden Vertragsparteien genannt, kommen überein, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

> Von Sozialversicherungsträgern werden geringere Gebühren eingehoben, als für unversicherte Privatpatienten. Für externe medizinische Versorgungsleistungen im Straf- und Maßnahmenvollzug soll diese Begünstigung durch Gewährung eines freiwilligen Pauschalbetrags durch die Länder für die Jahre 2009 bis einschließlich 2013 erreicht werden, nachdem der Bund keine Beiträge für Insassen von Justizanstalten an eine Krankenversicherung leistet.

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

(1) Die Länder verpflichten sich als Beitrag für die stationäre Behandlung sowie Betreuung von Insassen von Justizanstalten durch öffentliche Krankenanstalten einschließlich der Pflegeabteilungen im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten- und Kuranstalten, BGBl. Nr. 1/1957 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2016, insgesamt bis 31.12.2016 einen jährlichen Pauschalbetrag von

8 549 430,46 Euro

12 749 430,46 Euro

(2) Der im Abs. 1 genannte Gesamtbetrag verteilt sich auf die einzelnen Länder zu 50% entsprechend der Volkszahl 2001 und zu 50% entsprechend der im Art. 15 Abs.1 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Neustrukturierung des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 2001 bis 2004, BGBl. I Nr. 60/2002, vorgenommenen diesbezüglichen Aufteilung. Für die einzelnen Länder ergeben sich daraus folgende Beträge:

bis 31.12.2016

ab 1.1.2017

Burgenland

257 660,58 Euro

384 239,12 Euro

Kärnten

592 527,18 Euro

883 612,55 Euro

Niederösterreich

1 440 375,26 Euro

2 147 975,16 Euro

Oberösterreich

1 317 792,73 Euro

1 965 172,64 Euro

Salzburg

549 064,90 Euro

818 798,96 Euro

Steiermark

1 180 476,99 Euro

1 760 399,05 Euro

Tirol

699 628,86 Euro

1 043 329,09 Euro

Vorarlberg

345 734,68 Euro

515 580,57 Euro

Wien

2 166 169,28 Euro

3 230 323,32 Euro

LGBl. Nr. 54/2017

Im RIS seit

11.08.2017

## Art. 2 Zahlungen der einzelnen Länder {#art_2}

Die Zahlungen der einzelnen Länder gemäß Art. 1 Abs. 2 sind in zwei gleich großen Raten jeweils am 30. Juni und am 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fällig und auf das vom Bundesministerium für Justiz bekanntgegebene Konto zu überweisen.

## Art. 3 Inkrafttreten {#art_3}

Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der Mitteilungen aller Vertragsparteien beim Bundesministerium für Justiz, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, mit 1.1.2009 in Kraft.

## Art. 4 Im RIS seit {#art_4}

Diese Vereinbarung wird für den Zeitraum 1.1.2009 bis zum Außerkrafttreten des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 geschlossen. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf ihr Recht, die Vereinbarung zu kündigen.

LGBl. Nr. 24/2015, LGBl. Nr. 54/2017

Im RIS seit

11.08.2017

## Art. 5 Mitteilungen {#art_5}

Das Bundesministerium für Justiz hat die Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sobald alle Mitteilungen gemäß Art. 3 eingelangt sind.

## Art. 6 Urschrift {#art_6}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Justiz hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Abgeltung stationärer medizinischer Versorgungsleistungen von öffentlichen Krankenanstalten für Insassen von Justizanstalten am 11. Dezember 2008 gemäß Art. 81 Abs. 3 L-VG zur Kenntnis genommen.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 3 am 1. Jänner 2009 in Kraft.