# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. März 2010, mit der die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde Tobaj aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 26/2010

> Auf Antrag der Gemeinde Tobaj wird gemäß § 58 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55, in der Fassung LGBl. Nr. 75/2008, die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; die Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 {#art_1}