# Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung wird aufgehoben

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juni 1986, mit der die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung aufgehoben wird

StF: LGBl. Nr. 46/1986

> Auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 3. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung, LGBl. Nr. 44/1986, tritt mit 6. Juni 1986 außer Kraft.