# Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 16. Juni 1986 über das Verbot der Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung

StF: LGBl. Nr. 49/1986

> Über Weisung des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz wird auf Grund des § 38 Abs. 1 des Strahlenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 227/1969, verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Abgabe von Molke und Magermilch zum Zwecke der Verfütterung an der Fleischgewinnung dienenden Tiere (z. B. Schweine- oder Kälbermast) ist verboten, soweit der Grenzwert Caesium 137 plus Caesium 134 1 nci pro Kilogramm Molke bzw. Magermilch überschritten wird.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt mit 17. Juni 1986 in Kraft.