# Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Juli 2010 betreffend Maßnahmen gegen Kartoffelzystennematoden (Burgenländische Kartoffelzystennematodenverordnung)

StF: LGBl. Nr. 45/2010 [CELEX Nr. 32007L0033]

> Aufgrund des § 5 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003, LGBl. Nr. 47/2004, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 34/2010, wird verordnet:

## § 1 Regelungszweck und Ziel {#par_1}

Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel

## § 2 Begriffsbestimmungen {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

## § 3 Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion {#par_3}

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung Felder stehen, haben dem Pflanzenschutzdienst des Landes (§ 10 Abs. 2 des Bgld. Pflanzenschutzgesetzes 2003) spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld

(2) Die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 ist in dem Zeitraum zwischen der Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht,

(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 1, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.

(4) Im Fall von Feldern, auf denen Pflanzkartoffeln oder die in Anlage 1 Z 1 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anlage 2.

(5) Im Fall von Feldern, auf denen die in Anlage 1 Z 2 genannten Pflanzen, die zur Erzeugung von Pflanzgut bestimmt sind, angepflanzt oder gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anlage 2 oder die Überprüfung gemäß Anlage 3 Abschnitt I.

(6) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat jährlich unter Anwendung geeigneter Methoden festzustellen, ob und in welchem Bereich eine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht. Die vorgenannten Methoden sind dann geeignet, wenn sie den anerkannten wissenschaftlichen und statistischen Grundsätzen entsprechen, im Einklang mit der Biologie des Schadorganismus stehen sowie die jeweiligen Produktionsmethoden berücksichtigen. Die Landesregierung hat das Fehlen der Gefahr einer Ausbreitung im Landesamtsblatt für das Burgenland oder im Internet auf www.bgld.gv.at kundzumachen. In diesem Fall ist bis zur Aufhebung der Kundmachung eine amtliche Untersuchung gemäß Abs. 1 nicht erforderlich für

(7) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht oder sonstiger Verfügungsberechtigung sich die betroffene Fläche befindet, haben dem Pflanzenschutzdienst des Landes spätestens unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie eine Bewirtschaftung gemäß Abs. 6 beabsichtigen.

(8) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1, 4 und 5 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum oder Nutzungsberechtigung sich die betroffene Grundfläche befindet.

(9) Die Ergebnisse der Untersuchungen nach Abs. 1, 3, 4 und 5 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Auf Anfrage hat er der Europäischen Kommission diese Ergebnisse zugänglich zu machen.

(10) Wird bei einer Untersuchung ein Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

## § 4 Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion {#par_4}

(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat der Pflanzenschutzdienst des Landes amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.

(2) Die amtlichen Erhebungen umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anlage 2 Z 2 und werden gemäß Anlage 3 Abschnitt II durchgeführt.

(3) Die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in ein amtliches Verzeichnis aufzunehmen. Sie sind der Landesregierung und der Europäischen Kommission bis zum 1. April für den vorausgegangenen Zwölfmonatszeitraum in schriftlicher Form mitzuteilen.

(4) Wird bei einer Erhebung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

## § 5 Meldepflichten, Maßnahmen im Verdachtsfall {#par_5}

(1) Personen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss, Pacht und sonstiger Verfügungsberechtigung Grundflächen sind, die mit Kartoffeln oder in Anlage 1 genannten Pflanzen bebaut werden, sind verpflichtet, auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu achten und jedes Vorkommen sowie jede Beobachtung, welche diesen Schadorganismus vermuten lässt, unverzüglich dem Pflanzenschutzdienst des Landes anzuzeigen. Dieser hat den Befall mit Kartoffelzystennematoden festzustellen.

(2) Die Ergebnisse der amtlichen Untersuchungen nach Abs. 1 hat der Pflanzenschutzdienst des Landes in das amtliche Verzeichnis nach § 3 Abs. 9 oder § 4 Abs. 3 einzutragen.

(3) Wird bei einer Untersuchung der Befall mit Kartoffelzystennematoden festgestellt, ist

(4) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat einen nach Abs. 3 oder nach § 3 Abs. 10 und § 4 Abs. 4 festgestellten Befall dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zur Feststellung einer möglichen Verringerung oder Veränderung der Wirksamkeit einer resistenten Kartoffelsorte zu melden.

## § 6 Maßnahmen bei befallenen Feldern {#par_6}

(1) Ab der erstinstanzlichen Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 10, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 3) dürfen auf den Feldern

(2) Der Pflanzenschutzdienst des Landes hat ein amtliches Bekämpfungsprogramm zu erarbeiten, das mindestens auf die Unterdrückung der Kartoffelzystennematoden abzielt und

(3) Das nach Abs. 2 erarbeitete Programm ist der Landesregierung, der Europäischen Kommission und den anderen EU-Mitgliedstaaten in schriftlicher Form zu übermitteln.

## § 7 Maßnahmen bei befallenen Pflanzen {#par_7}

(1) Kartoffeln oder in Anlage 1 angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall erstinstanzlich festgestellt wurde, oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung des Pflanzenschutzdienstes des Landes als kontaminiert zu erklären.

(2) Pflanzkartoffeln oder in Anlage 1 Z 1 angeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.

(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. B zu unterziehen.

(4) In Anlage 1 Z 2 aufgeführte Pflanzen, die erstinstanzlich für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. A unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.

(5) Die Kosten der Maßnahmen nach Abs. 2 und 3 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffenen Pflanzen zum Zeitpunkt der Kontaminationserklärung (Abs. 1) befinden.

## § 8 Aufhebung der Maßnahmen {#par_8}

(1) Werden nach Durchführung der amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anlage 3 Abschnitt III lit. C keine Kartoffelzystennematoden nachgewiesen, so haben

(2) Die Kosten der Untersuchungen nach Abs. 1 sind von der Person zu tragen, in deren Eigentum, Fruchtgenuss oder Pacht sich die betroffene Grundfläche befindet.

## § 9 Züchtung und Haltung {#par_9}

Das Züchten und Halten von Kartoffelzystennematoden sowie das Arbeiten mit diesen Schadorganismen ist verboten.

## § 10 Umsetzungshinweis {#par_10}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2007/33/EG zur Bekämpfung von Kartoffelnematoden und zur Aufhebung der Richtlinie 69/465/EWG, ABl. Nr. L 156 vom 16.06.2007 S. 12, umgesetzt.

## § 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#par_11}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend den Schutz von Kulturpflanzen gegen Kartoffelnematoden, LGBl. Nr. 29/1997, außer Kraft.

## Anl. 1 Verzeichnis der in § 3 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1, 2 und 4 genannten Pflanzen {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Anlage 2 {#prov_anl_2}

## Anl. 3 Amtliche Maßnahmen {#prov_anl_3}

Gemäß § 3 Abs. 5 ist bei der in § 3 Abs. 1 genannten amtlichen Untersuchung festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Bestätigung eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

oder

Die amtlichen Erhebungen gemäß § 4 Abs. 1 werden auf mindestens 0,5 % der Anbaufläche durchgeführt, die in dem betreffenden Jahr zur Erzeugung von Kartoffeln genutzt wurde, mit Ausnahme der Fläche, die für den Anbau von Pflanzkartoffeln bestimmt war.

## Anl. 4 Resistenzgrad {#prov_anl_4}

Der Grad der Anfälligkeit von Kartoffeln für Kartoffelzystennematoden (§ 6 Abs. 3) ergibt sich aus nachstehender Standardbewertungsskala, wobei die Bewertungszahl 9 für den höchsten Resistenzgrad steht.

Relative Anfälligkeit (%)

Bewertungszahl

1

9

1,1 - 3

8

3,1 - 5

7

5,1 - 10

6

10,1 - 15

5

15,1 - 25

4

25,1 - 50

3

50,1 - 100

2

100

1