# Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung 2010

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Oktober 2010 über den Schutz der Bediensteten bei der Ausführung von Bauarbeiten (Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung 2010 - Bgld. L-Bau-V 2010)

StF: LGBl. Nr. 56/2010 [CELEX Nr. 31989L0656, 31992L0057, 32007L0030, 32009L0104, 32009L0148]

> Auf Grund der §§ 17, 30, 37, 46, 69 Z 5 und § 95 Abs. 1 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37, wird verordnet:

Im RIS seit

22.11.2010

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes2001 (Bgld. BSchG2001).

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die Verordnung über Vorschriften zum Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung von Bauarbeiten (Bauarbeiterschutzverordnung - BauV), BGBl. Nr. 340/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2017, ist für die Beschäftigung von Bediensteten des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände bei der Ausführung von Bauarbeiten aller Art mit der Maßgabe anzuwenden, dass

(2) Verweisungen auf die Bauarbeiterschutzverordnung beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 45/2022

Im RIS seit

29.06.2022

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Unbeschadet der in der Bauarbeiterschutzverordnung enthaltenen Bestimmungen über elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen elektrische Anlagen so geplant und installiert sein, dass von ihnen keine Brand- oder Explosionsgefahr ausgeht und Bedienstete bei direktem oder indirektem Kontakt angemessen vor Unfallgefahren geschützt sind.

(2) Auf die Anforderungen an die Beschaffenheit elektrischer Anlagen und elektrischer Betriebsmittel in den Dienststellen, auswärtigen Arbeitsstellen und auf Baustellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind die §§ 2 bis 15 der Elektroschutzverordnung 2012 - ESV 2012, BGBl. II Nr. 33/2012, mit der Maßgabe anzuwenden, dass

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 45/2022

Im RIS seit

29.06.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

LGBl. Nr. 45/2022

Im RIS seit

29.06.2022

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Burgenländische Landesbauarbeitenschutzverordnung - Bgld. L-Bau-V, LGBl. Nr. 66/2007, außer Kraft.

(2) § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 und § 4 Z 3 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 45/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 45/2022

Im RIS seit

29.06.2022