# Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. März 2011, mit der zeitliche und räumliche Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien nach dem Bundesluftreinhaltegesetz zugelassen werden (Burgenländische Verbrennungsverbots-Ausnahme-Verordnung - Bgld. VVAV)

StF: LGBl. Nr. 28/2011

> Aufgrund des §3 Abs.4 des Bundesluftreinhaltegesetzes, BGBl.I Nr.137/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl.I Nr.77/2010, wird verordnet:

## § 1 Zeitliche und räumliche Ausnahmen vomVerbot des Verbrennens biogener Materialien {#par_1}

(1) Folgende ganzjährig geltende Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens biogener Materialien werden festgelegt:

(2) Das Entfachen von Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen, die allgemein zugänglich sind, ist zulässig.

(3) Das Verbrennen von Rebholz ist in schwer zugänglichen Lagen im Monat April erlaubt.

(4) Das Abbrennen von Stroh auf Stoppelfeldern ist zulässig, wenn dies nachweislich zum Anbau von Wintergetreide oder Raps unbedingt erforderlich ist, sofern eine Verrottung des Strohs im Boden nachweislich auf Grund von Trockenheit nicht zu erwarten ist. Diese schriftlichen Nachweise sind seitens jener Person, die das Verbrennen beabsichtigt, vor dem Verbrennen einzuholen und spätestens am Tag vor dem beabsichtigten Abbrennen an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Das Datum des beabsichtigten Abbrennens ist auf dem Nachweis anzugeben.

(5) Die Erstellung bzw. das Einholen der Nachweise gemäß Abs. 1 Z 1 und Abs. 4 kann auch von Gemeinden oder Weinbauvereinen in die Wege geleitet werden.

## § 2 Sicherheitsvorkehrungen {#par_2}

(1) Während des Abbrennens muss eine geeignete, zumindest volljährige Aufsichtsperson dauernd anwesend sein. Die Aufsichtsperson ist dann geeignet, wenn sie eigenberechtigt ist und in der Lage ist,

(2) Ab einer Windgeschwindigkeit von 20 km/h (mäßiger Wind; Zweige bewegen sich, loses Papier wird vom Boden gehoben) ist das Abbrennen verboten.

(3) Es ist darauf zu achten, dass sich das Feuer mindestens in einem Abstand von 25 m zu benachbarten Gebäuden befindet.

(4) Zum Entzünden des Feuers dürfen nur zugelassene Anzündhilfen verwendet werden. Die Verwendung von leicht flüchtigen oder wassergefährdenden Stoffen wie zB Diesel- oder Heizöl, Altöl, Alkohol, Benzin oder Spiritus als Brandbeschleuniger zum Entzünden oder zur Aufrechterhaltung des Feuers ist verboten.

(5) Es ist zu vermeiden, dass Rauchentwicklung zu Beeinträchtigungen der Sicht auf benachbarten Straßen führt.

(6) Alle Sicherheitsvorkehrungen sind während des gesamten Abbrandvorganges einzuhalten. Für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen ist die Aufsichtsperson gemäß Abs. 1 verantwortlich.

## § 3 Nichtgeltung der Ausnahmen {#par_3}

Ausnahmen gemäß §1 gelten nicht:

## § 4 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften {#par_4}

Bestehende bundes- und landesgesetzliche Regelungen werden durch diese Verordnung nicht berührt.

## § 5 Inkrafttreten {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.