# Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. April 2011 betreffend die Festsetzung von Höchsttarifen für das Rauchfangkehrergewerbe (Burgenländische Höchsttarifverordnung 2011 - Bgld. HTVO 2011)

StF: LGBl. Nr. 31/2011

> Gemäß § 125 Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

26.04.2011

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Für die in der Verordnung sowie in der Anlage zur Verordnung umschriebenen Leistungen des Rauchfangkehrergewerbes dürfen höchstens die sich aus dieser Verordnung und deren Anlage ergebenden Tarife verrechnet werden. Eine Vereinbarung über eine Pauschalierung anstelle einer Berechnung nach den vorliegenden Höchsttarifen ist nur insoweit zulässig, als sich daraus kein höherer Gesamtbetrag ergibt.

(2) In den einzelnen Tarifposten ist die Umsatzsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 10/2022, nicht enthalten.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 59/2022, LGBl. Nr. 2/2025

Im RIS seit

17.01.2025

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Im Sinne dieser Verordnung gilt als

LGBl. Nr. 59/2022, LGBl. Nr. 2/2025

Im RIS seit

17.01.2025

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Die Höchsttarife setzen sich aus dem Objekttarif und dem Arbeitsentgelt zusammen.

(2) Mit dem Objekttarif werden alle mit der Verwaltung des Kehrobjektes in Zusammenhang stehenden Verwaltungsarbeiten (Kehrplan, Berechnungsblatt, Kehrbuch, Evidenthaltung, Rechnungen einschließlich Porti und dergleichen), die anteiligen Wegekosten sowie die Bereitstellung der notwendigen Werkzeuge und betrieblichen Anlagen für ein Kehrobjekt pauschal abgegolten. Der Objekttarif darf nur einmal im Jahr verrechnet werden, wobei Folgendes zu beachten ist:

(3) Das Arbeitsentgelt ist das Entgelt für die Kehrung und/oder das Ausbrennen oder Ausschlagen der einzelnen Kehrgegenstände, die Rohbau- und Gebrauchsabnahme einschließlich Befund in Neu-, Um- und Aufbauten sowie die topographische Bezeichnung für jedes Fangtürchen. Wird nur eine Überprüfung durchgeführt, sind 40 % des Arbeitsentgeltes zu verrechnen.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 59/2022 (Entfall)

Im RIS seit

16.08.2022

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Die Kehrpflicht und ihre Häufigkeit richten sich nach dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022, LGBl. Nr. 52/2022, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Entstehen der Rauchfangkehrerin oder dem Rauchfangkehrer dadurch zusätzliche Kosten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten in Rechnung stellen, wenn die Gründe für die verhinderte Kehrung die oder der Verfügungsberechtigte zu vertreten hat.

(3) Hat die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer zu vertreten, dass entweder intervallmäßige Kehrungen gemäß dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 oder zu einem vereinbarten Termin ausgemachte Leistungen nicht erbracht werden können, so darf sie oder er die entstehenden Mehrkosten der oder dem Verfügungsberechtigten nicht in Rechnung stellen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2022, LGBl. Nr. 2/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 59/2022

Im RIS seit

17.01.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Wenn von einer oder einem Verfügungsberechtigten in dieser Verordnung sowie in der Anlage zu dieser Verordnung umschriebene Leistungen an Werktagen (Montag bis Freitag) in der Zeit von 6.00 Uhr bis 7.00 Uhr oder von 17.00 Uhr bis 19.00 Uhr sowie an Samstagen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr gefordert werden, darf ein Zuschlag von 50 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden. An Werktagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 6.00 Uhr sowie an gesetzlichen Feiertagen im Sinne des § 1 Feiertagsruhegesetzes 1957, BGBl. Nr. 153, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 22/2019, und an Sonntagen darf ein Zuschlag von 100 Prozent des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.

(2) Ist eine Leistung auf Grund einer Beauftragung im Sinne des letzten Satzes des § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, in einem anderen Kehrgebiet zu erbringen, darf die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer für die im anderen Kehrgebiet unbedingt notwendig zurückzulegende Wegstrecke sowohl für die An- als auch Abfahrt das amtliche Kilometergeld und den Zeitaufwand pro angefangene Viertelstunde verrechnen.

(3) Für Arbeiten, welche unter außerordentlicher Erschwernis, die nicht auf ein Verhalten der Rauchfangkehrerin oder des Rauchfangkehrers zurückzuführen sind, durchgeführt werden müssen, darf ein Zuschlag in Höhe einer Geschossgebühr pro Kehrung verrechnet werden.

(4) Wenn an einem Fang mehrere Feuerstätten angeschlossen sind, darf pro Feuerstätte ein Zuschlag von 20 % des Arbeitsentgeltes verrechnet werden.

(5) Wird von einer oder einem Verfügungsberechtigten das Zusicherungsschreiben über den Erhalt eines Heizkostenzuschusses vorgelegt, so ist für das Jahr, in dem das Zusicherungsschreiben ausgestellt wurde, nur 50 % des Objekttarifes zu verrechnen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 59/2022

Im RIS seit

16.08.2022

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat der oder dem Verfügungsberechtigten zumindest einmal jährlich auf Grund der Aufzeichnungen im Kehrbuch eine in Objekttarif und Arbeitsentgelte nach Tarifposten aufgeschlüsselte Rechnung unentgeltlich über ihre oder seine Leistungen auszustellen, sofern nicht eine Jahrespauschale vereinbart ist.

(2) Für den entstandenen Aufwand bei einem Rauchfangkehrerwechsel gemäß § 124 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2020, und § 19 Burgenländisches Kehrgesetz 2022, in der jeweils geltenden Fassung, haben die Eigentümerinnen oder die Eigentümer des Kehrobjektes der bisher beauftragten Rauchfangkehrerin oder dem bisher beauftragten Rauchfangkehrer die einmaligen Kosten des Aufwandes laut Anlage 1 Tarif 12 zu entrichten. Bereits zur Gänze entrichtete Objekttarife sind zwischen den betroffenen Rauchfangkehrerinnen und Rauchfangkehrern anteilsmäßig aufzuteilen.

(3) Steht ein Kehrobjekt im Eigentum zweier oder mehrerer Personen und verlangen die oder der Eigentümer eine geteilte Abrechnung mit der oder dem Verfügungsberechtigtem und werden von diesen gesonderten Abrechnungen beantragt, so ist für jede zusätzliche Abrechnung ein Betrag laut Anlage 1 Punkt Tarif 13 zu entrichten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 59/2022

Im RIS seit

16.08.2022

## § 6a Im RIS seit {#par_6a}

Die Höchsttarife werden jährlich mit Verordnung des Landeshauptmannes erhöht. Das Ausmaß der Erhöhung errechnet sich zu 60% aus der Erhöhung des Kollektivvertrages für die im Burgenland im Rauchfangkehrergewerbe beschäftigten Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes vorangegangenen Jahres und zu 40% aus der von der Bundesanstalt Statistik Österreich veröffentlichen Jahresinflation des dem Geltungszeitraum des Höchsttarifes zweitvorangegangenen Jahres.

LGBl. Nr. 53/2018

Im RIS seit

23.10.2018

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung und dem Burgenländischen Kehrgesetz 2022 ergeben, wird bei der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung eine Schlichtungsstelle eingerichtet.

(2) Die Schlichtungsstelle besteht aus vier Mitgliedern sowie vier Ersatzmitgliedern.

(3) Zwei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder werden vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemacht, wobei ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung sowie ein Mitglied und ein Ersatzmitglied der zuständigen Fachabteilung für Gewerberecht angehören müssen. Je ein weiteres Mitglied sowie Ersatzmitglied werden von der Kammer für Arbeiter und Angestellte für das Burgenland sowie von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für das Burgenland bei der Wirtschaftskammer Burgenland namhaft gemacht. Vorsitzende oder Vorsitzender der Schlichtungsstelle ist jenes vom Amt der Burgenländischen Landesregierung namhaft gemachte Mitglied oder Ersatzmitglied, welches der für Konsumentenschutzangelegenheiten zuständigen Fachabteilung angehört.

(4) Die Schlichtungsstelle kann sowohl von der oder dem Verfügungsberechtigten als auch von der zuständigen Rauchfangkehrerin oder vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden.

(5) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in Form einer Empfehlung. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme der oder des Vorsitzenden maßgeblich.

(6) Die Anrufung sowie das Verfahren vor der Schlichtungsstelle unterliegen nicht der Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 59/2022

Im RIS seit

16.08.2022

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

(1) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2011 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32/2006, bezahlt haben, ist für das Jahr 2011 mit Inkrafttreten dieser Verordnung kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.

(2) Verfügungsberechtigten, an die für das Jahr 2011 bereits die Rechnungslegung für den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32/2006, erfolgt ist und dieser noch nicht oder nicht zur Gänze bezahlt wurde, ist mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Objekttarif nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzuschreiben, wobei die Rechnungslegung für den Objekttarif der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32/2006, als gegenstandslos zu erklären ist. Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat eine neue Rechnung nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu legen, wobei bereits geleistete Zahlungen anzurechnen sind.

(3) Verfügungsberechtigten, die für das Jahr 2022 bereits den Objekttarif auf Grund der Burgenländischen Höchsttarifverordnung 2011, LGBl. Nr. 31/2011, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, bezahlt haben, ist für das Jahr 2022 mit Inkrafttreten der Verordnung LGBl. Nr. 59/2022 kein neuerlicher Objekttarif zu verrechnen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 2/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 59/2022, LGBl. Nr. 2/2025

Im RIS seit

17.01.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Burgenländische Höchsttarifverordnung 2006, LGBl. Nr. 32/2006, außer Kraft.

(3) § 2 Abs. 7 sowie die Anlage in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 28/2014 treten mit 1. Juli 2014 in Kraft.

(4) § 6a sowie die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 53/2018, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 17/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(6) Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 3/2021, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Anlage, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/2022, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 1 Abs. 2, §§ 2, 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, 2 und 3, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 1, 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 3, § 8 Abs. 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 59/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(9) Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 25/2023, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(10) Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2024, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(11) §§ 1, 2, 4 Abs. 1 und § 8 sowie die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 2/2025, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(12) Die Anlage 1, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 98/2025, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 2/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 28/2014

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 53/2018

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 17/2020

zu Abs. 6. LGBl. Nr. 3/2021

zu Abs. 7: LGBl. Nr. 4/2022

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 59/2022

zu Abs. 9: LGBl. Nr. 25/2023

zu Abs. 10: LGBl. Nr. 2/2024

zu Abs. 11: LGBl. Nr. 2/2025

zu Abs. 12: LGBl. Nr. 98/2025

Im RIS seit

18.12.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 98/2025

Im RIS seit

18.12.2025