# Für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. April 2011, mit der die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden

StF: LGBl. Nr. 33/2011

> Auf Grund des §8 Abs.3 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes1963, LGBl. Nr.15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.32/2001, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Für die Durchführung von Analysen von Heilvorkommen (§ 8 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 39 Abs. 5 des Burgenländischen Heilvorkommen- und Kurortegesetzes 1963, LGBI. Nr. 15, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 32/2001), sind die nachstehend angeführten Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten zugelassen:

## § 2 §2 {#par_2}

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit welcher die für die Durchführung von Heilvorkommen-Analysen zugelassenen Institute, Laboratorien und Untersuchungsanstalten bestimmt werden, LGBl. Nr.54/2000, außer Kraft.