# Wahlkartenverordnung 2012

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 3. Juli 2012 über die Ausgestaltung der Wahlkarten nach der Gemeindewahlordnung 1992 (Wahlkartenverordnung 2012)

StF: LGBl. Nr. 50/2012

> Auf Grund des § 30b Abs. 2 und 3 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 1/2012, wird verordnet:

Im RIS seit

03.08.2012

## § 1 {#par_1}

(1) Die Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 1 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(2) Die Wahlkarte für die engere Wahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 2 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(3) Die Wahlkarte für die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

(4) Die Wahlkarte für die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters hat auf der Vorderseite den in Anlage 4 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

## § 2 {#par_2}

Die Wahlkarten gemäß § 1 sind im Format DIN E5 (200 x 280 mm) herzustellen und haben auf der Rückseite jeweils den in Anlage 5 ersichtlichen Aufdruck zu enthalten.

## § 3 {#par_3}

Das Überkuvert für die Wahlkarte ist in einer Größe herzustellen, dass die Wahlkarte ungefaltet eingelegt werden kann. Das Überkuvert hat die in der Anlage 6 ersichtlichen Aufdrucke zu enthalten.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Wahlkartenverordnung, LGBl. Nr. 20/2008, außer Kraft.

(3) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 42/2017 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Die Anlagen 1 bis 4 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(5) Die Anlagen 1 bis 6 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 42/2017

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 30/2022

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 3 Im RIS seit {#prov_anl_3}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 4 Im RIS seit {#prov_anl_4}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 5 Im RIS seit {#prov_anl_5}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026

## Anl. 6 Im RIS seit {#prov_anl_6}

LGBl. Nr. 27/2026

Im RIS seit

19.03.2026