# Gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, Änderung

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. August 2012 betreffend die Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird

StF: LGBl. Nr. 66/2012

> Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

## VEREINBARUNG {#art_vereinbarung}

### gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird {#prov_gema_artikel_15a_b_vg_zwischen_dem_bund_und_den_landern_mit_der_die_vereinbarung_uber_die_gemeinsame_forderung_der_24_stunden_betreuung_geandert_wird}

> Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

## Art. 1 Geltungsdauer, Kündigung {#art_1}

> Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung wird wie folgt geändert:

Artikel 9 lautet:

Diese Vereinbarung gilt bis 31. Dezember 2014. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung.“

## Art. 2 Inkrafttreten {#art_2}

(1) Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft, sobald

(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

## Art. 3 Hinterlegung {#art_3}

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird, am 1. März 2012 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 in allen Bundesländern rückwirkend mit 1. Jänner 2011 in Kraft.