# Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

StF: LGBl. Nr. 88/2013

> Aufgrund des § 38 Abs. 1, 3 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, werden die Pflichtsprengel der öffentlichen Hauptschulen und öffentlichen Neuen Mittelschulen ab dem Schuljahr 2012/2013 wie folgt festgesetzt:

## § 1 Bezirk Neusiedl am See {#par_1}

## § 2 Bezirk Eisenstadt-Umgebung {#par_2}

## § 3 Bezirk Freistadt Eisenstadt {#par_3}

Der Pflichtsprengel der Neuen Mittelschule Eisenstadt umfasst: die Freistadt Eisenstadt sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Großhöflein, Hornstein, Leithaprodersdorf, Loretto, Schützen am Gebirge, Stotzing, Trausdorf an der Wulka, Wimpassing an der Leitha und Wulkaprodersdorf.

## § 4 Bezirk Freistadt Rust {#par_4}

Der Pflichtsprengel der Hauptschule/Neuen Mittelschule Rust umfasst: die Freistadt Rust sowie die Gemeinden des Bezirkes Eisenstadt-Umgebung: Mörbisch am See, Oggau am Neusiedler See, Oslip und Sankt Margarethen im Burgenland.

## § 5 Bezirk Mattersburg {#par_5}

## § 6 Bezirk Oberpullendorf {#par_6}

## § 7 Bezirk Oberwart {#par_7}

## § 8 Bezirk Güssing {#par_8}

## § 9 Bezirk Jennersdorf {#par_9}

## § 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten {#par_10}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 88/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 26. März 2008 über die Festsetzung der Pflichtsprengel für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 31/2008, außer Kraft.