# Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013, mit der Teile des Bezirkes Mattersburg zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt werden

StF: LGBl. Nr. 90/2013 [CELEX Nr. 31992L0043, 31997L0062, 32006L0105, 32009L0147]

> Aufgrund des § 22b Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 und des § 22c des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010, wird verordnet:

Im RIS seit

14.01.2014

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Teile des Gebietes der Katastralgemeinden Draßburg, Forchtenstein, Loipersbach im Burgenland, Loipersbach-Kogel, Marz, Mattersburg, Neustift an der Rosalia, Pöttelsdorf, Pöttsching, Rohrbach bei Mattersburg, Schattendorf, Sieggraben, Walbersdorf, Wiesen und Zemendorf werden zum „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ erklärt.

(2) Die Fläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“ wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis (Anlage 1) im pdf-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.

(3) In der Anlage 2 erfolgt in einem Übersichtsplan die deklarative Darstellung der Ausdehnungsfläche des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

(4) In Anlage 3, bestehend aus 9 Detailplänen (01 - 09) im Maßstab 1 : 5 000 und einem Übersichtsplan (Blattschnitt), erfolgt die deklarative planliche Darstellung des „Europaschutzgebietes Mattersburger Hügelland“.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 2 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften {#par_2}

Durch die gegenständliche Verordnung werden die Bestimmungen der im Gebiet gemäß § 1 bereits bestehenden Schutzgebietsverordnungen und der Schutzgebietsverordnungen, die in diesem Gebiet als Landesgesetze gelten, sowie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Ungarischen Volksrepublik über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet, BGBl. Nr. 225/1959, nicht berührt.

## § 3 Schutzzweck {#par_3}

Zweck der Verordnung ist die Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der im Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen und Arten gemäß § 4.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Schutzgegenstand (* = prioritär) nach der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie), ABl. Nr. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU, ABl. Nr. L 158 vom 10.06.2013 S. 193, und der Berichtigung ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 70, sind:

(2) Schutzgegenstand nach der Richtlinie 2009/147/EG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. Nr. L 20 vom 26.01.2010 S. 7, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/1010, ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 115, sind:

LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Die Landesregierung hat entsprechende Maßnahmen zu setzen, um einen günstigen Erhaltungszustand der in § 4 aufgelisteten Lebensraumtypen und Arten zu bewahren, zu entwickeln oder gegebenenfalls wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen sind im Managementplan gemäß § 22c Abs. 3 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2020, festzulegen. Die Landesregierung kann zur Umsetzung der Maßnahmen auch Vereinbarungen abschließen und/oder Förderungen gewähren (§ 4 Abs. 3 NG 1990).

LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 6 Bewilligungen {#par_6}

(1) Die Landesregierung kann im Einzelfall Pläne und Projekte bewilligen, wenn im Zuge einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 22e NG 1990 festgestellt wird, dass diese das „Europaschutzgebiet Mattersburger Hügelland“ in seinen für den Schutzzweck oder die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen nicht wesentlich oder nachhaltig im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 beeinträchtigen werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Vorliegen von wesentlichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen im Sinne des § 22c Abs. 2 NG 1990 Bewilligungen nur unter Anwendung des § 22d Abs. 2 bis 6 NG 1990 erteilen.

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Die nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist unter den in den folgenden Absätzen genannten Voraussetzungen weiterhin zulässig, solange diese der Einhaltung des Schutzzwecks gemäß § 3 nicht entgegensteht.

(2) Jedenfalls weiterhin zulässig ist die Änderung der Fruchtfolge bei einjährigen Ackerkulturen, der Wechsel zwischen ein- und mehrjährigen Kulturen, sofern es sich bei letzteren nicht um Dauerkulturen handelt, sowie der Wechsel von ein- und mehrjährigen Kulturen zu Dauergrünland, sofern dies im Rahmen einer nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

(3) Die Verjüngung im Rahmen einer nachhaltigen forstwirtschaftlichen Nutzung ist in folgendem Umfang weiterhin zulässig:

(4) Die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei ist weiterhin zulässig.

LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 8 Im RIS seit {#par_8}

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:

LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## § 9 Im RIS seit {#par_9}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die Anlagen 2 und 3 gemäß § 1 Abs. 3 und 4 werden gemäß § 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 1990, LGBl. Nr. 17/1991, kundgemacht und sind für die Dauer der Wirksamkeit der Verordnung bei der für die Vollziehung des NG 1990 zuständigen Abteilung des Amtes der Burgenländischen Landesregierung während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Ohne Auswirkungen auf die Kundmachung sind sie auch im Internet unter http://e-government.bgld.gv.at/landesrecht abrufbar.

(2) § 1 Abs. 2, §§ 4, 5, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 26/2025 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

zu Abs. 2 (3): LGBl. Nr. 26/2025

Im RIS seit

14.05.2025

## Anl. 1 Im RIS seit {#prov_anl_1}

Im RIS seit

15.01.2014