# Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Dezember 2013 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen und öffentliche Neue Mittelschulen

StF: LGBl. Nr. 89/2013

> Aufgrund des § 38 Abs. 2 bis 4 und 7 sowie des § 56 Abs. 1 des Burgenländischen Pflichtschulgesetzes 1995, LGBl. Nr. 36/1995, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 35/2013, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Berechtigungssprengel werden festgesetzt für

## § 2 {#par_2}

Die Berechtigungssprengel gemäß § 1 umfassen jeweils das Gebiet des gesamten Burgenlandes.

## § 3 {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung LGBl. Nr. 89/2013 tritt die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. Juli 2008 über die Festsetzung von Berechtigungssprengeln für öffentliche Hauptschulen, LGBl. Nr. 71/2008, außer Kraft.