# Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014

Gesetz vom 23. Oktober 2014 über das Dienst- und Besoldungsrecht der Gemeindebediensteten des Burgenlandes (Burgenländisches Gemeindebedienstetengesetz 2014 - Bgld. GemBG 2014)

StF: LGBl. Nr. 42/2014 (XX. Gp. RV 1056 AB 1064) [CELEX Nr. 31989L0391, 31990L0270, 31997L0081, 31999L0070, 32000L0078, 32001L0023, 32003L0088, 32003L0109, 32004L0038, 32005L0036, 32006L0054, 32009L0050, 32010L0018, 32011L0051, 32011L0095, 32011L0098]

> Der Landtag hat beschlossen:

> Das folgende Gesetz, mit dem das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten geregelt wird, soll im Zusammenwirken der demokratisch gewählten Organe der Gemeinde mit den Gemeindebediensteten eine den Interessen der Gemeinde und der Rechtsstaatlichkeit verpflichtete Verwaltung gewährleisten. Es soll von gegenseitiger Achtung und Verantwortung füreinander getragen sein und von dem Bemühen, das Wohl der in der Gemeinde verkörperten Gemeinschaft aller Bürgerinnen und Bürger zu erhalten und zu fördern.

LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 65/2020, LGBl. Nr. 83/2020, LGBl Nr. 92/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 93/2021, LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 35/2023, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 60/2024, LGBl. Nr. 104/2024, LGBl. Nr. 35/2025, LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Dieses Gesetz ist, soweit Abs. 2 und das Gemeindebediensteten-Überleitungsgesetz 2014 - GemBÜG 2014, LGBl. Nr. 44/2014 nicht anderes bestimmen, auf Personen anzuwenden, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde, einem Gemeindeverband einer Verwaltungsgemeinschaft oder einer Stadt mit eigenem Statut stehen (Gemeindebedienstete).

(2) Dieses Gesetz ist, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3, nicht anzuwenden

(3) Die in Abs. 1 angeführten Dienstgeberinnen und Dienstgeber dürfen kein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründen. Ein Bescheid, mit dem dennoch ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis begründet wird, ist unwirksam. Dies gilt nicht für die Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses mit den in Abs. 2 Z 2 angeführten Personen.

(4) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 74/2018)

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 65/2020

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018 (Entfall)

Im RIS seit

29.10.2020

## § 2 Zuständigkeit {#par_2}

Zuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinden in Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindebediensteten ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister.

## § 3 Begriffsbestimmung {#par_3}

(1) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind die Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe der Gemeinden, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.

(2) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeinde“ oder „Gemeinden“ verwendet werden, sind darunter die Gemeinden, Gemeindeverbände, Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut als Dienstgeberinnen oder Dienstgeber zu verstehen.

(3) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindebedienstete“ oder „Gemeindebediensteten“ verwendet werden, sind darunter auch die Bediensteten der Gemeindeverbände, der Verwaltungsgemeinschaften und Städte mit eigenem Statut zu verstehen.

(4) Soweit in diesem Gesetz die Begriffe „Gemeindeamtsleiterin“, Gemeindeamtsleiter“, Leiterin des Gemeindeamtes“ oder Leiter des Gemeindeamtes“ verwendet werden, sind darunter auch die Leiterinnen oder Leiter der Ämter der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften zu verstehen.

## § 4 Dienstpostenplan {#par_4}

(1) Der Gemeinderat hat für die Gemeindebediensteten einen Dienstpostenplan zu erstellen. Der Dienstpostenplan legt die Planstellen und die zulässige Anzahl der Gemeindebediensteten für das jeweilige Jahr fest. Die Planstellen werden nach Bereichen der Personalverwaltung (Planstellenbereichen) und innerhalb dieser nach dienstrechtlichen Merkmalen gegliedert.

(2) Im Dienstpostenplan dürfen die Planstellen für Gemeindebedienstete nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der Gemeinde notwendig ist, wobei mindestens eine Planstelle für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes vorzusehen ist.

(3) Durch die Abs. 1 und 2 werden die wechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen Gemeinde und Gemeindebediensteten nicht berührt.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

(1) Jeder unbefristeten oder länger als sieben Monate befristeten Erstaufnahme von Gemeindebediensteten hat eine öffentliche Ausschreibung voranzugehen. In der Ausschreibung ist eine Bewerbungsfrist von mindestens zwei Wochen vorzusehen. Die Ausschreibung ist vom Beginn bis zum Ende der Bewerbungsfrist durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde oder sonst in zweckentsprechender Weise kundzumachen.

(2) Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der gesetzlichen Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen.

(3) Auch die befristete oder unbefristete Verlängerung des Dienstverhältnisses einer oder eines nicht länger als sieben Monate befristet aufgenommenen Gemeindebediensteten ist ausschreibungspflichtig.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 92/2020

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 83/2016, LGBl. Nr. 92/2020

Im RIS seit

29.12.2020

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Beachte

§ 6 Abs. 6 zweiter Satz tritt laut LGBl. Nr. 32/2017 am 1. September 2017 in Kraft.

(1) Als Gemeindebedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:

(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Gemeindebediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, die

(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.

(4) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

(6) Die Gemeinden sind ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, so sind die Gemeinden verpflichtet, eine derartige Strafregisterauskunft und zusätzlich eine Auskunft gemäß § 9a des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.

(7) Strafregisterauskünfte gemäß Abs. 6 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 32/2017

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 32/2017

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 32/2017

Im RIS seit

02.06.2017

## § 7 Personalverzeichnis {#par_7}

(1) Die Gemeinden haben über alle Gemeindebediensteten ein aktuelles Personalverzeichnis zu führen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit können für Teilbereiche getrennte Personalverzeichnisse geführt werden. Den Gemeindebediensteten sind ihre eigenen Personaldaten möglichst in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen, wenn sie dies verlangen.

(2) Die Gemeindebediensteten sind im Personalverzeichnis getrennt nach Entlohnungsgruppen anzuführen.

(3) Im Personalverzeichnis sind folgende Personaldaten anzuführen:

## § 8 Personalakt {#par_8}

Über alle Gemeindebediensteten ist ein Personalakt zu führen, der alle die Person und das Dienstverhältnis betreffenden Urkunden und rechtlich bedeutsamen Schriftstücke zu enthalten hat. Die Gemeindebediensteten haben das Recht, in ihren Personalakt Einsicht zu nehmen und von den darin enthaltenen Schriftstücken Abschriften (Kopien) herzustellen, soweit dieser Einsichtnahme nicht eine Schädigung berechtigter Interessen dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Gemeinde entgegensteht. Soweit der Personalakt elektronisch geführt wird, kann die Einsicht auf Verlangen in jeder technisch möglichen Form erfolgen.

## § 9 Elektronische Datenverarbeitung {#par_9}

(1) Die Gemeinden sind ermächtigt, die dienstrechtlichen, besoldungsrechtlichen, ausbildungsbezogenen und sonstigen mit dem Dienstverhältnis in unmittelbarem Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Gemeindebediensteten und deren Angehörigen, sowie von Personen, die sonst in einem vertraglichen Beschäftigungsverhältnis oder einem Ausbildungsverhältnis zur Gemeinde stehen, automationsunterstützt zu verarbeiten, soweit dies für die Personalverwaltung notwendig ist.

(2) Die Gemeinden sind ermächtigt, Daten aus den von Abs. 1 erfassten Personaldatensystemen für statistische Auswertungen zu verwenden, soweit dies zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Personalangelegenheiten öffentlich Bediensteter und der finanziellen Angelegenheiten der Dienstverhältnisse öffentlich Bediensteter eine wesentliche Voraussetzung bildet.

## § 10 Verwendungsbeschränkungen {#par_10}

(1) Gemeindebedienstete dürfen mit Angehörigen (§ 27 Abs. 2 und 3) nicht in der Verrechnung oder Geld- oder Materialgebarung oder in Dienstbereichen verwendet werden, in denen sie in einem Weisungs- oder Kontrollverhältnis zueinander stehen. Diese Verwendungsbeschränkungen gelten auch im Verhältnis zwischen Gemeindebediensteten und Gemeindevertragsbediensteten oder Beamtinnen und Beamten oder Lehrlingen.

(2) Der Gemeinderat kann Ausnahmen von den Verwendungsbeschränkungen des Abs. 1 genehmigen, wenn aus besonderen Gründen eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu befürchten ist.

## § 11 Im RIS seit {#par_11}

(1) Das Dienstverhältnis der Gemeindebediensteten wird durch Vertrag (Dienstvertrag) begründet und kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit eingegangen werden.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für eine bestimmte Zeit abgeschlossen, wenn es von vornherein auf die Besorgung einer bestimmten zeitlich begrenzten Arbeit, auf eine kalendermäßig bestimmte Zeit oder auf einen sonst objektiv bestimmbaren Zeitraum abgestellt ist.

(3) Ein für eine bestimmte Zeit abgeschlossenes Dienstverhältnis kann einmal auf die Dauer von höchstens einem Jahr verlängert werden; in gleicher Weise kann auch ein der gesetzlich vorgeschriebenen Ausbildung zum Erwerb einer Berufsberechtigung dienendes Dienstverhältnis verlängert werden. Wird das Dienstverhältnis darüber hinaus fortgesetzt, so wird es von da ab so angesehen, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre. Ein zur Vertretung begründetes Dienstverhältnis kann aber für die Dauer der weiteren Vertretung jeweils verlängert werden.

(4) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann nur für die Höchstdauer eines Monats eingegangen werden. Im Falle der Verlängerung des Dienstverhältnisses für dieselbe Verwendung ist die Vereinbarung einer weiteren Probezeit unzulässig.

(5) Übersteigt die gesamte Dienstzeit eines oder mehrerer mit Gemeindebediensteten zu Vertretungszwecken eingegangenen befristeten Dienstverhältnisse fünf Jahre, gilt das zuletzt eingegangene Dienstverhältnis ab diesem Zeitpunkt als unbefristetes Dienstverhältnis.

(6) In den Fällen der Abs. 1 und 2 sind, soweit § 71 Abs. 10 nicht anderes bestimmt, Zeiten früherer befristeter und allfälliger unbefristeter Dienstverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband für Ansprüche zu berücksichtigen, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, wenn

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 35/2023

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 74/2018

Im RIS seit

11.05.2023

## § 12 Im RIS seit {#par_12}

(1) Den Gemeindebediensteten ist spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Beginn des Dienstverhältnisses und spätestens mit dem Wirksamkeitsbeginn jeder Änderung des Dienstvertrages eine schriftliche Ausfertigung des Dienstvertrages und allfälliger Nachträge zum Dienstvertrag auszufolgen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Eine elektronische Zurverfügungstellung ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass die Informationen von der oder dem Gemeindebediensteten gespeichert und ausgedruckt werden können und der Dienstgeber einen Übermittlungs- oder Empfangsnachweis erhält. Die Ausfertigung hat die Informationen gemäß Abs. 2 zu enthalten und ist von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben.

(2) Der Dienstgeber hat die Gemeindebediensteten jedenfalls über folgende Informationen zu unterrichten:

(3) Die Informationen nach Abs. 2 Z 4, 9 bis 11 und 13 können durch Hinweis auf landesgesetzliche Bestimmungen und die zu deren Durchführung erlassenen Verordnungen sowie die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung erteilt werden; hinsichtlich der Z 11 ist jedenfalls der aufgrund der Zuordnung nach Z 7 gebührende Mindestmonatsbezug anzugeben.

(4) Ist der Dienstgeber seiner Informationspflicht nach den vorhergehenden Bestimmungen nicht nachgekommen, ist ein Verfahren vor Gericht nur zulässig, wenn die oder der Gemeindebedienstete den Dienstgeber nachweislich aufgefordert hat, die fehlenden Informationen zur Verfügung zu stellen und dieser der Aufforderung nicht rechtzeitig nachgekommen ist. In einem Verfahren vor Gericht hat die oder der Gemeindebedienstete die Verletzung der Informationspflicht durch den Dienstgeber lediglich glaubhaft zu machen. Der Dienstgeber hat zu beweisen, dass er der Informationspflicht nachgekommen ist.

LGBl. Nr. 35/2023

Im RIS seit

11.05.2023

## § 13 Befristete Dienstverträge - Benachteiligungsverbot, Informationspflicht {#par_13}

(1) Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis dürfen gegenüber Gemeindebediensteten mit einem auf unbestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis nicht benachteiligt werden, es sei denn, sachliche Gründe rechtfertigen eine unterschiedliche Behandlung.

(2) Die Gemeinden haben Gemeindebedienstete mit einem auf bestimmte Zeit eingegangenen Dienstverhältnis über in der Gemeinde frei werdende Dienstverhältnisse auf unbestimmte Zeit zu informieren. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an einer geeigneten für die Gemeindebediensteten leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

## § 14 Sonderverträge {#par_14}

(1) In begründeten, im Interesse der Gemeinde gelegenen Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag Regelungen getroffen werden, die von den Bestimmungen dieses Gesetzes zugunsten oder zuungunsten der Gemeindebediensteten abweichen. Solche Dienstverträge bedürfen der Schriftform und sind als Sonderverträge zu bezeichnen.

(2) Sonderverträge, die unter Nichteinhaltung der Formvorschriften des Abs. 1 oder der Zuständigkeitsvorschrift des § 134 Z 2 lit. e zustande kommen, sind gemäß § 879 Abs. 1 ABGB absolut nichtig. Forderungen der Gemeinden auf Rückzahlung von Leistungen, die auf Grund des nichtigen Sondervertrags erbracht wurden, kann die Einrede des gutgläubigen Verbrauchs (§ 72 Abs. 1) nicht entgegengehalten werden.

## § 15 Im RIS seit {#par_15}

(1) Die dienstliche Ausbildung der Gemeindebediensteten richtet sich nach den nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 und der §§ 16 und 17 sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des 4. Abschnittes des 1. Hauptstückes des Landesbeamten-Dienstrechtsgesetzes 1997 - LBDG 1997, LGBl. Nr. 17/1998.

(2) Die Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppen gv1, gv2, gv3 und gv4 sind verpflichtet, innerhalb von vier Jahren nach Beginn des Dienstverhältnisses oder nach der Überstellung in eine dieser Entlohnungsgruppen eine Grundausbildung zu absolvieren. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist im Dienstvertrag oder in einem Nachtrag zum Dienstvertrag erstreckt werden.

(3) Die Grundausbildung ist durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. In dieser Verordnung ist bei der Festlegung der Gegenstände des Ausbildungslehrganges und der Prüfungsgegenstände auf die von der Gemeinde zu vollziehenden Rechtsvorschriften besonders Bedacht zu nehmen. Vor Erlassung dieser Verordnung sind die Interessensvertretungen der Gemeinden und der Gemeindebediensteten zu hören.

(3a) Soweit dies die Erreichung des Ausbildungszweckes nicht gefährdet, kann in der Grundausbildungsverordnung (Abs. 3) vorgesehen werden, dass der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung für eine Entlohnungsgruppe auch als erfolgreicher Abschluss der Grundausbildung für andere Entlohnungsgruppen gilt oder zumindest teilweise angerechnet werden kann.

(4) Die Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass den Gemeindebediensteten der Entlohnungsgruppe gv1, gv2, gv3 und gv4 die Grundausbildung so rechtzeitig vermittelt wird, dass sie die Dienstprüfung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Frist ablegen können.

(5) Die Frist zur Absolvierung der Grundausbildung nach Abs. 2 verlängert sich um

(6) Die verpflichtende Teilnahme im Rahmen der dienstlichen Aus- und Weiterbildung ist Dienstzeit.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 35/2025

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 35/2023

Im RIS seit

04.06.2025

## § 16 Gemeindeverwaltungsdienstprüfung {#par_16}

(1) Die Gemeindebediensteten haben die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung vor der beim Amt der Landesregierung eingerichteten Prüfungskommission für die Gemeindeverwaltungsdienstprüfung abzulegen.

(2) Die Prüfungskommission besteht aus vier Mitgliedern, von denen ein rechtskundiges Mitglied den Vorsitz führt; sie werden von der Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied ist jeweils für dieselbe Dauer und mit derselben Qualifikation ein Ersatzmitglied für den Fall der Verhinderung zu bestellen. Das rechtskundige Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres Mitglied sind dem Aktivstand der Landesbediensteten, die zwei weiteren Mitglieder dem Aktivstand der Gemeindebediensteten zu entnehmen, wobei ein Mitglied mindestens vier Jahre als Standesbeamtin oder Standesbeamter in einer Gemeinde des Burgenlandes tätig gewesen sein muss.

(3) Bei Stimmengleichheit der von der Prüfungskommission gefassten Beschlüsse gilt jene Meinung als angenommen, für die jenes Mitglied gestimmt hat, das den Vorsitz geführt hat.

## § 17 Ständige Fortbildung {#par_17}

(1) Gemeindebedienstete sollen aus eigenem Bemühen ihre Kenntnisse und Fähigkeiten fortwährend erweitern und vertiefen und jene Fortbildungsveranstaltungen besuchen, die sie in die Lage versetzen, ihre dienstlichen Aufgaben besser und erfolgreicher zu erfüllen.

(2) Die Gemeinde kann - wenn es die dienstlichen Interessen erfordern - verlangen, dass Gemeindebedienstete während der Dienstzeit an Fortbildungs - und Lehrveranstaltungen, in denen die für die Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, ergänzt und erweitert werden, teilnehmen und diese Veranstaltungen erforderlichenfalls auch mit einer Prüfung abschließen. Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, einem derartigen Verlangen zu entsprechen.

(3) Sofern dem nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, ist seitens der Gemeinde sicherzustellen, dass Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas I an mindestens drei Fortbildungsveranstaltungen pro Jahr teilnehmen.

## § 18 Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter {#par_18}

(1) Alle der Gemeinde obliegenden Aufgaben werden durch das Gemeindeamt besorgt. Es besteht aus der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister als Vorstand sowie der Leiterin oder dem Leiter des Gemeindeamtes und den übrigen Bediensteten.

(2) Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes hat für einen gesetzmäßigen, einheitlichen sowie sparsamen, geregelten, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Geschäftsgang in sämtlichen Geschäften der Gemeinde zu sorgen; ihr oder ihm obliegt auch die Führung der Dienst- und Fachaufsicht über alle Gemeindebediensteten. Die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes führt die Verwendungsbezeichnung „Amtfrau“ oder „Amtmann“.

(3) Zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes kann nur eine Person bestellt werden, die neben der Erfüllung der allgemeinen Anstellungserfordernisse

(4) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung an einer höheren Schule (Abs. 3 Z 3) wird ersetzt

(5) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter erfolgt durch den Gemeinderat. Die erfolgte Bestellung ist unverzüglich der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

(6) Der Gemeinderat kann für die Leiterin oder den Leiter des Gemeindeamtes eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter bestellen, wenn dies der Umfang der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die Einwohnerzahl und die wirtschaftliche, touristische und kulturelle Bedeutung der Gemeinde erfordert. Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.

(7) Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister hat für die Dauer der Vakanz der Leiterinnen- oder Leiterstelle oder für die Dauer der Verhinderung der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes aus dem Stand der Gemeindebediensteten eine oder einen im Sinne der Abs. 3 und 4 geeignete Stellvertreterin oder geeigneten Stellvertreter zu bestimmen, wenn eine solche oder ein solcher nicht bereits vom Gemeinderat gemäß Abs. 6 bestellt worden und diese Maßnahme im Interesse der ordnungsgemäßen Besorgung der Gemeindegeschäfte geboten ist. Stehen solche qualifizierte Gemeindebedienstete nicht zur Verfügung, können Gemeindebedienstete einer anderen Gemeinde, die die Erfordernisse der Abs. 3 und 4 erfüllen, im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder einer Personalzuweisung (§ 31) von der Bürgermeisterin oder vom Bürgermeister zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter bestellt und darüber hinaus auch zur Einschulung zukünftiger Gemeindeamtsleiterinnen oder -leiter als Mentorin oder Mentor herangezogen werden.

(8) Wird die Stelle einer Gemeindeamtsleiterin oder eines Gemeindeamtsleiters frei oder ruht die Funktion als Gemeindeamtsleiterin oder Gemeindeamtsleiter gemäß § 47 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, hat die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister die Stelle im Landesamtsblatt für das Burgenland derart auszuschreiben, dass Bewerberinnen und Bewerbern eine Frist von mindestens sechs Wochen nach Ausschreibung offen steht. Das Gesuch ist mit der Geburtsurkunde, dem Staatsbürgerschaftsnachweis und mit dem Nachweis der Erfüllung der Anstellungserfordernisse und der in der Stellenausschreibung darüber hinaus geforderten Kenntnisse und Fähigkeiten zu belegen. Die Bewerberinnen und Bewerber haben ihrem Gesuch überdies ein amtsärztliches Zeugnis über ihren Gesundheitszustand anzuschließen.

(9) Jede freie Stelle der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamtes ist nach Maßgabe entsprechender Dienstpostenpläne (§ 4) so rasch wie möglich nachzubesetzen. Dies gilt auch im Fall des Ruhens der Funktion (§ 18 Abs. 8 erster Satz). In diesem Fall hat die Nachbesetzung befristet auf die Dauer des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters zu erfolgen.

(10) Die Nichterfüllung des Bestellungserfordernisses des Abs. 3 Z 5 kann nachgesehen werden, wenn eine Bewerberin oder ein Bewerber, die oder der dieses Erfordernis erfüllt, nicht vorhanden ist. In diesem Fall hat die Gemeinde dafür zu sorgen, dass die oder der zur Leiterin oder zum Leiter des Gemeindeamtes bestellte Bewerberin oder Bewerber von einer Gemeindeamtsleiterin oder einem Gemeindeamtsleiter einer anderen Gemeinde eingeschult und bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben entsprechend betreut wird. Abs. 7 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

## § 19 Besoldungsrechtliche Stellung {#par_19}

(1) Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, ist die Leiterin oder der Leiter des Gemeindeamtes in die Entlohnungsgruppe gv2 einzustufen.

(2) Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern der in § 62 Abs. 2 Z 1 angeführten Gemeinden, die das Studium der Rechtswissenschaften oder der Wirtschaftswissenschaften (Master, Magister oder Doktor) an einer Universität oder Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben, können in die Entlohnungsgruppe gv1 eingestuft werden.

## § 20 Abberufung von der Leitung des Gemeindeamtes {#par_20}

(1) Die Abberufung von der Verwendung als Leiterin oder Leiter des Gemeindeamtes ist ohne Zustimmung der oder des betroffenen Gemeindebediensteten nur zulässig, wenn an der Abberufung ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor,

(2) Der abberufenen Leiterin oder dem abberufenen Leiter des Gemeindeamtes ist eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer oder seiner bisherigen Entlohnungsgruppe entspricht. Steht eine solche Verwendung nicht zur Verfügung, so ist ihr oder ihm auch ohne ihre oder seine Zustimmung eine Verwendung der nächstniedrigeren Entlohnungsgruppe zuzuweisen. Hiedurch ändert sich die Einstufung und die Entlohnung. §§ 68 und 69 sind anzuwenden.

(3) Im Fall des Ruhens der Funktion der Gemeindeamtsleiterin oder des Gemeindeamtsleiters gemäß § 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003 ist Abs. 2 erster Satz anzuwenden. Abs. 1 und 2 zweiter bis vierter Satz sind nicht anzuwenden.

## § 21 Im RIS seit {#par_21}

(1) Die Gemeindebediensteten haben beim Dienstantritt zu geloben, die Gesetze der Republik Österreich und des Landes Burgenland zu befolgen und alle mit ihrem Dienst verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen.

(2) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, ihre dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen; sie haben in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

(3) Die Gemeindebediensteten haben alle Bürgerinnen und Bürger, soweit es mit den Interessen des Dienstes und dem Gebot der Unparteilichkeit der Amtsführung vereinbar ist, im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben zu unterstützen und zu informieren.

(4) Die Gemeindebediensteten haben vorübergehend außerhalb der ihnen zugewiesenen Aufgaben auch andere dienstliche Arbeiten auszuführen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2025

Im RIS seit

04.06.2025

## § 22 Achtungsvoller Umgang {#par_22}

Gemeindebedienstete haben einander achtungsvoll zu begegnen und sich so zu verhalten, dass die menschliche Würde anderer Personen nicht verletzt wird; gleichzeitig fördern sie die dienstliche Zusammenarbeit.

## § 23 Dienstpflichten der Vorgesetzten und der Dienststellenleiterinnen und der Dienststellenleiter {#par_23}

(1) Die Vorgesetzten haben darauf zu achten, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben gesetzmäßig und in zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise erfüllen. Sie haben ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dabei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Dienstzeit zu sorgen. Sie haben das dienstliche Fortkommen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. Weiters haben sie darauf hinzuwirken, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen können und auch in Anspruch nehmen.

(2) Die Leiterinnen und Leiter von Dienststellen oder Dienststellenteilen haben außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihnen unterstehenden Organisationseinheiten zum Zwecke der Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.

(3) Wird den Leiterinnen oder Leitern von Dienststellen in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der von ihnen geleiteten Dienststelle betrifft, so haben sie dies unverzüglich der zur Anzeige berufenen Stelle zu melden oder, wenn sie selbst dazu berufen sind, die Anzeige zu erstatten. Die Anzeigepflicht richtet sich nach § 78 der Strafprozessordnung 1975 (StPO).

(4) Keine Pflicht zur Meldung nach Abs. 3 besteht,

## § 24 Dienstpflichten gegenüber Vorgesetzten {#par_24}

(1) Vorgesetzte sind alle Organwalterinnen und Organwalter, die mit der Dienst- oder Fachaufsicht über die Gemeindebediensteten betraut sind.

(2) Die Gemeindebediensteten haben ihre Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit (verfassungs-)gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(3) Die Gemeindebediensteten können die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(4) Halten die Gemeindebediensteten Weisungen von Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig, haben sie, wenn es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisungen ihre Bedenken den Vorgesetzten mitzuteilen. Die Vorgesetzten haben solche Weisungen schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gelten.

## § 25 Mitarbeitergespräche {#par_25}

Die Gemeindebediensteten sorgen - im Zusammenwirken mit den demokratisch gewählten Organen der Gemeinde - für eine den Interessen der Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürger verpflichtete Verwaltung. Daher bemühen sie sich, den Erfolg der gemeinsamen Arbeit - aber auch die für eine eigenverantwortliche Arbeit erforderliche persönliche Zufriedenheit und das eigene Wohlbefinden - zu fördern, indem sie regelmäßig - mindestens einmal jährlich - vertrauensvolle Gespräche, insbesondere zur Hintanhaltung von Konflikten, führen.

## § 26 Im RIS seit {#par_26}

(1) Die Gemeindebediensteten sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Geheimhaltung verpflichtet, soweit und solange deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich ist.

(2) Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

(3) Haben Gemeindebedienstete vor Gericht oder vor einer Verwaltungsbehörde auszusagen und lässt sich aus der Ladung erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltungspflicht unterliegen könnte, so haben sie dies der Gemeinde zu melden. Die Gemeinde hat zu entscheiden, ob die Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu entbinden sind. Die Gemeinde hat zu überprüfen, ob eine Geheimhaltung aus den in Art. 22a Abs. 2 B-VG genannten Gründen erforderlich ist und dabei das Interesse an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Aussage abzuwägen. Dabei ist der Zweck des Verfahrens sowie der dem Gemeindebediensteten allenfalls drohende Schaden zu berücksichtigen. Die Gemeinde kann die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht unter der Voraussetzung aussprechen, dass die Öffentlichkeit von dem Teil der Aussage, der den Gegenstand der Entbindung bildet, ausgeschlossen wird.

(4) Lässt sich hingegen aus der Ladung nicht erkennen, dass der Gegenstand der Aussage der Geheimhaltung unterliegen könnte, und stellt sich dies erst bei der Aussage der Gemeindebediensteten heraus, so haben die Gemeindebediensteten die Beantwortung weiterer Fragen zu verweigern. Hält die vernehmende Behörde oder das vernehmende Gericht die Aussage für erforderlich, so hat sie die Entbindung der Gemeindebediensteten von der Pflicht zur Geheimhaltung zu beantragen. Die Gemeinde hat gemäß Abs. 3 zweiter bis vierter Satz vorzugehen.

zur Überschrift: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 58/2025

Im RIS seit

24.07.2025

## § 27 Befangenheit {#par_27}

(1) Die Gemeindebediensteten haben sich der Ausübung ihres Amtes zu enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen,

(2) Angehörige sind

(3) Die durch eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft begründete Eigenschaft von Personen als Angehörige bleibt aufrecht, auch wenn die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft nicht mehr besteht. Abs. 2 Z 3 gilt für eingetragene Partnerinnen und Partner sinngemäß.

(4) § 7 AVG und sonstige die Befangenheit regelnde Verfahrensvorschriften bleiben unberührt.

## § 28 Dienstweg {#par_28}

(1) Die Gemeindebediensteten haben Anbringen, die sich auf ihr Dienstverhältnis oder auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, bei ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten einzubringen. Diese haben das Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Von der Einbringung im Dienstweg darf bei Gefahr im Verzug sowie dann abgesehen werden, wenn die Einhaltung des Dienstweges den Gemeindebediensteten billigerweise nicht zumutbar ist.

## § 29 Dienstort, Dienstzuteilung, Versetzung {#par_29}

(1) Dienstort ist das Gebiet der Dienstgebergemeinde. Innerhalb des Gemeindegebietes können die Gemeindebediensteten im Rahmen der dienstvertraglich vereinbarten Verwendung jederzeit auch ohne ihre Zustimmung einer anderen Dienststelle oder mehreren anderen Dienststellen der Gemeinde vorübergehend (Dienstzuteilung) oder dauernd (Versetzung) zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(2) Auf die Versetzung und Dienstzuteilung von Bediensteten der Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften sind die §§ 15 und 16 des Burgenländischen Landesvertragsbedienstetengesetzes 2013 - Bgld. LVBG 2013, LGBl. Nr. 57/2013, anzuwenden.

## § 29a Im RIS seit {#par_29a}

(1) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann mit Bediensteten vereinbart werden, regelmäßig bestimmte dienstliche Aufgaben in einer von ihr oder ihm gewählten, nicht zur Dienststelle gehörigen Örtlichkeit unter Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik zu verrichten (Telearbeit), wenn

(2) In der Vereinbarung nach Abs. 1 sind insbesondere zu regeln:

(3) Telearbeit kann höchstens für die Dauer eines Jahres vereinbart werden. Verlängerungen um jeweils höchstens ein Jahr sind zulässig.

(3a) Wird trotz Anregung der oder des Gemeindebediensteten keine entsprechende Vereinbarung nach Abs. 1 geschlossen, ist dies schriftlich zu begründen.

(4) Die Vereinbarung von Telearbeit endet

(5) Vom Dienstgeber sind den Bediensteten die zur Verrichtung von Telearbeit erforderliche technische Ausstattung sowie die dafür notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 58/2025

zu Abs. 3a: LGBl. Nr. 35/2023

Im RIS seit

24.07.2025

## § 30 Entsendung {#par_30}

(1) Die Gemeinde kann die Gemeindebediensteten mit ihrer Zustimmung zu Aus- und Fortbildungszwecken für ihre dienstliche Verwendung zu einer Einrichtung eines anderen inländischen Rechtsträgers im Inland entsenden.

(2) Auf die Entsendung sind die Bestimmungen über die Dienstzuteilung anzuwenden. Für die Dauer einer solchen Entsendung gilt die betreffende Einrichtung als Dienststelle.

(3) Eine Entsendung darf die dem Anlass angemessene Dauer, längstens jedoch sechs Monate, nicht übersteigen.

(4) Erhalten die Gemeindebediensteten für die Tätigkeit selbst, zu der sie entsandt worden sind oder im Zusammenhang mit ihr Zuwendungen von dritter Seite, so haben sie diese Zuwendungen der Gemeinde abzuführen.

(5) Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die Gemeindebediensteten auf alle ihnen aus Anlass der Entsendung nach dem 4. Abschnitt des III. Hauptstückes gebührenden Leistungen schriftlich verzichten; ein teilweiser Verzicht ist unzulässig. Ein Verzicht ist rechtsunwirksam, wenn ihm eine Bedingung beigefügt ist. Der Verzicht oder ein allfälliger Widerruf des Verzichts werden ab dem dem Einlangen folgenden Monatsersten wirksam; langen sie an einem Monatsersten ein, dann ab diesem.

## § 31 Personalzuweisung {#par_31}

Auf die Zuweisung von Gemeindebediensteten zu einem von der Gemeinde verschiedenen Rechtsträger sind die §§ 1 bis 8 des Burgenländischen Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetzes - Bgld. PBÜ-G, LGBl. Nr. 27/2004, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die im Bgld. PBÜ-G der Landesregierung übertragenen Aufgaben hinsichtlich der Gemeindebediensteten dem Gemeinderat zukommen. § 18 Abs. 7 und 10 wird hiedurch nicht berührt.

## § 32 Begriffsbestimmungen {#par_32}

Im Sinne dieses Abschnittes ist:

## § 33 Im RIS seit {#par_33}

(1) Die Gemeindebediensteten haben die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit kann automationsunterstützt erfasst werden.

(2) Die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten beträgt 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums ist im Dienstplan festzulegen.

(3) Die Wochendienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der berechtigten Interessen der Gemeindebediensteten durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend auf die Tage der Woche aufzuteilen (Normaldienstplan). Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die Wochendienstzeit auch unregelmäßig auf die Tage der Woche aufgeteilt werden. Soweit nicht zwingende dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, sind Sonntage, gesetzliche Feiertage und Samstage dienstfrei zu halten.

(4) Soweit nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen, kann die gleitende Dienstzeit eingeführt werden. Gleitende Dienstzeit ist jene Form der Dienstzeit, bei der die Gemeindebediensteten den Beginn und das Ende der täglichen Dienstzeit innerhalb festgesetzter Grenzen (Gleitzeitrahmen) selbst bestimmen können. Während der innerhalb des Gleitzeitrahmens festzulegenden Blockzeit haben die Gemeindebediensteten jedenfalls Dienst zu versehen. Der fiktive Normaldienstplan dient als Berechnungsbasis für die Feststellung der anrechenbaren Arbeitszeit bei Abwesenheit vom Dienst. Die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit ist im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres zu gewährleisten. Der zur Erreichung der durchschnittlichen Wochendienstzeit erforderliche Verbrauch von Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit kann, soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, von den unmittelbaren Dienstvorgesetzten auch während der Blockzeit gestattet werden. Im Gleitzeitdienstplan sind

(5) Bei Schicht- oder Wechseldienst ist ein Schicht- oder Wechseldienstplan zu erstellen. Dabei darf die regelmäßige Wochendienstzeit im Durchschnitt der Wochen des Kalenderjahres nicht über- oder unterschritten werden. Schichtdienst ist jene Form der Dienstzeit, bei der aus organisatorischen Gründen an einer Arbeitsstätte der Dienstbetrieb über die Zeit des Normaldienstplans hinaus aufrechterhalten werden muss und Gemeindebedienstete einander ohne wesentliche zeitmäßige Überschneidung an der Arbeitsstätte ablösen. Bei wesentlichen zeitmäßigen Überschneidungen liegt Wechseldienst vor.

(6) Ist im Rahmen eines Dienstplans regelmäßig an Sonn- und Feiertagen Dienst zu leisten und werden Gemeindebedienstete zu solchen Sonn- und Feiertagsdiensten eingeteilt, so ist eine entsprechende Ersatzruhezeit festzusetzen. Der Dienst an Sonn- oder Feiertagen gilt als Werktagsdienst. Werden Gemeindebedienstete während der Ersatzruhezeit zur Dienstleistung herangezogen, so gilt dieser Dienst als Sonntagsdienst.

(7) Für Gemeindebedienstete, in deren Dienstzeit auf Grund der Eigenart des Dienstes regelmäßig oder in erheblichem Umfang Dienstbereitschaft beziehungsweise Wartezeiten fallen und diese durch organisatorische Maßnahmen nicht vermieden werden können, kann der Gemeinderat durch Verordnung bestimmen, dass der Dienstplan eine längere als die in den Abs. 2 und 5 vorgesehene Wochendienstzeit umfasst (verlängerter Dienstplan). Soweit die Wochendienstzeit nach dem verlängerten Dienstplan die in den Abs. 2 oder 5 vorgesehene Wochendienstzeit übersteigt, gilt diese Zeit nicht als Dienstzeit im Sinne dieses Abschnittes.

zu Abs. 4a: LGBl. Nr. 25/2020, LGBl. Nr. 83/2020 (außer Kraft)

Im RIS seit

19.04.2020

## § 34 Höchstgrenzen der Dienstzeit {#par_34}

(1) Die Tagesdienstzeit darf 13 Stunden nicht überschreiten.

(2) Von der Höchstgrenze gemäß Abs. 1 kann bei Tätigkeiten abgewichen werden,

(3) Die Wochendienstzeit darf innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von 17 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten. Bei der Ermittlung der zulässigen Wochendienstzeit bleiben Zeiten, in denen die Gemeindebediensteten vom Dienst befreit, enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sind, außer Betracht.

(4) Über die Höchstgrenze gemäß Abs. 3 hinaus sind längere Dienstzeiten nur mit Zustimmung der Gemeindebediensteten zulässig. Den Gemeindebediensteten, die nicht bereit sind, längere Dienste zu leisten, dürfen daraus keine Nachteile entstehen. Die Leiterinnen und Leiter der Dienststellen sind verpflichtet, aktuelle Listen über Gemeindebedienstete zu führen, die sich zur Erbringung längerer Dienste bereit erklärt haben. Die aktualisierten Listen sind jeweils der Gemeinde vorzulegen.

(5) Bei Eintritt außergewöhnlicher Ereignisse oder nicht vorhersehbarer Umstände sind von Abs. 1 abweichende Anordnungen soweit zulässig, als dies im Interesse des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder zur Abwehr eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Schadens geboten erscheint, um die Gefährdung abzuwenden oder zu beseitigen.

## § 35 Ruhepausen {#par_35}

Beträgt die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden, so ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen. Wenn es im Interesse der Gemeindebediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.

## § 36 Tägliche Ruhezeiten {#par_36}

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist den Gemeindebediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

## § 37 Wochenruhezeit {#par_37}

(1) Den Gemeindebediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 35 Stunden einschließlich der täglichen Ruhezeit zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein; ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht möglich, einen anderen Tag der Woche.

(2) Wird die Wochenruhezeit während einer Kalenderwoche unterschritten, ist sie in der nächstfolgenden Kalenderwoche um jenes Ausmaß zu verlängern, um das sie unterschritten wurde.

## § 38 Nachtarbeit {#par_38}

(1) Die Dienstzeit der Gemeindebediensteten, die regelmäßig in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens drei Stunden ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen haben (Nachtarbeit), darf je 24-Stunden-Zeitraum im Durchschnitt von 14 Kalendertagen acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Dienstzeit von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit, deren Dienst mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden ist (Nachtschwerarbeit), darf in einem 24-Stunden-Zeitraum, während dessen sie Nachtarbeit verrichten, acht Stunden nicht überschreiten. Der Gemeinderat hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Tätigkeiten mit besonderen Gefahren oder einer erheblichen körperlichen oder geistigen Anspannung verbunden sind.

(3) Der Gesundheitszustand von Gemeindebediensteten in Nachtarbeit ist auf deren eigenen Wunsch vor Übernahme der Tätigkeit und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht mehr als drei Jahren ärztlich zu untersuchen. Die Kosten dafür trägt die Gemeinde.

(4) Gemeindebediensteten in Nachtarbeit mit gesundheitlichen Schwierigkeiten, die nachweislich mit der Leistung der Nachtarbeit verbunden sind, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten ein zumutbarer Arbeitsplatz ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn sie für diesen geeignet sind.

## § 39 Ausnahmebestimmungen {#par_39}

(1) Die §§ 34 bis 38 sind auf Gemeindebedienstete mit spezifischen Aufgaben der Gemeinden, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere

(2) In den Fällen des Abs. 1 ist dafür Sorge zu tragen, dass unter Bedachtnahme auf die in den §§ 34 bis 38 dargestellten Schutzzwecke ein größtmöglicher Schutz der Gesundheit und eine größtmögliche Sicherheit der Gemeindebediensteten gewährleistet ist.

## § 40 Reisezeit {#par_40}

(1) Reisezeit ist jene Zeit, die von Gemeindebediensteten, die eine Dienstreise durchzuführen haben, aufgewendet werden muss, um die Wegstrecke von ihrer Dienststelle zum Dienstverrichtungsort, von diesem zu einem anderen Dienstverrichtungsort und von dort zu ihrer Dienststelle zurückzulegen. In den Fällen, in denen die Gemeindebediensteten die Reise nicht von der Dienststelle aus beginnen oder nach ihrer Beendigung nicht unmittelbar in die Dienststelle zurückkehren, gilt als Zeitpunkt des Beginnes und der Beendigung in den Fällen des § 57 Abs. 2 und 3 des Burgenländischen Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001, der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten den Wohnort erreicht bzw. verlassen haben, in allen übrigen Fällen der Zeitpunkt, in dem die Gemeindebediensteten die Dienststelle verlassen oder wiederbetreten hätten, wenn diese tatsächlich Ausgangspunkt und Endpunkt ihrer Reise gewesen wäre.

(2) Reisezeit gilt als Dienstzeit im Ausmaß von

(3) Reisezeiten, die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden liegen, gelten in dem sich aus Abs. 2 Z 2 und 3 ergebenden Ausmaß und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 41 als Überstunden. Sie sind nach den Bestimmungen des § 41 abzugelten.

(4) Abweichend von Abs. 2 Z 2 gilt für Gemeindebedienstete, zu deren Aufgabenbereich das Lenken von Dienstkraftwagen zählt, die Reisezeit im Ausmaß von 100% stets als Dienstzeit.

## § 41 Im RIS seit {#par_41}

(1) Die Gemeindebediensteten haben auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Den auf Anordnung erbrachten Mehrdienstleistungen sind Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn

(2) An Werktagen erbrachte Mehrdienstleistungen (ausgenommen jene nach § 32 Z 2 lit. b) sind nach Möglichkeit im selben Kalendermonat im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen. Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.

(3) Mehrdienstleistungen an Werktagen, die im betreffenden Kalendermonat nicht durch Freizeit ausgeglichen sind, gelten mit Ablauf des Kalendermonats als Überstunden. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen gelten in jedem Fall als Überstunden und sind nach den Bestimmungen der Abs. 4 abzugelten.

(4) Werktagsüberstunden sind je nach Anordnung

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 35/2023)

(6) Den Gemeindebediensteten ist bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Kalendermonats mitzuteilen, auf welche Werktagsüberstunden welche Abgeltungsart des Abs. 4 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung der Gemeindebediensteten erstreckt werden.

(7) Werktagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind vor Werktagsüberstunden in der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) auszugleichen.

(8) Ein Freizeitausgleich für Werktagsüberstunden ist bis zum Ende des sechsten auf den Kalendermonat der Dienstleistung folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag der Gemeindebediensteten oder mit deren Zustimmung erstreckt werden.

(9) Folgende Zeiten gelten jedenfalls nicht als Überstunden:

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2025

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 35/2023 (Entfall)

Im RIS seit

04.06.2025

## § 42 Bereitschaftsdienst und Journaldienst {#par_42}

(1) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Dienststellenbereitschaft, Journaldienst).

(2) Die Gemeindebediensteten können aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in ihrer Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihnen zu beobachtender Umstände ihre dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, können die Gemeindebediensteten fallweise verpflichtet werden, in ihrer dienstfreien Zeit ihren Aufenthalt so zu wählen, dass sie jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt ihres Dienstes bereit sind (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit.

## § 43 Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass {#par_43}

(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit bis auf die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes einschließlich des Beginns, der Dauer und des Ausmaßes nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 zu vereinbaren, wenn der Verwendung im angestrebten Ausmaß keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Das Ausmaß der Herabsetzung ist so zu vereinbaren, dass die verbleibende regelmäßige Wochendienstzeit ein ganzzahliges Stundenausmaß umfasst. Das Ausmaß darf nicht weniger als 20 und nicht mehr als 39 Stunden betragen.

(3) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres vereinbart werden. Übersteigen die gesamten Zeiträume einer solchen Herabsetzung für die Gemeindebediensteten insgesamt fünf Jahre, so bleibt das zuletzt gewährte Ausmaß der Herabsetzung ab diesem Zeitpunkt bis zu seiner allfälligen Änderung gemäß § 46 Abs. 1 dauernd wirksam.

(4) Die regelmäßige Wochendienstzeit darf nicht herabgesetzt werden, wenn die Gemeindebediensteten infolge der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit aus wichtigen dienstlichen Gründen weder im Rahmen ihres bisherigen Arbeitsplatzes noch auf einem anderen ihrer dienstrechtlichen Stellung zumindest entsprechenden Arbeitsplatz verwendet werden könnten.

(5) Im Falle einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 tritt für die Dauer der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit diese an die Stelle einer allenfalls bestehenden Teilbeschäftigung anderer Art.

(6) Abs. 1 ist auf nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete nur anzuwenden, wenn dadurch ein bestehendes oder für die Zukunft vereinbartes Beschäftigungsausmaß nicht erhöht wird.

(7) Durch die Abs. 1 bis 6 und durch § 44 wird die Möglichkeit nicht beschränkt, außerhalb des Anwendungsbereiches dieser Bestimmungen dienstvertraglich eine befristete oder unbefristete Teilbeschäftigung zu vereinbaren.

## § 44 Im RIS seit {#par_44}

(1) Mit den Gemeindebediensteten ist über ihren Antrag die Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung

(2) Die Herabsetzung kann für die Dauer eines Jahres oder eines Vielfachen eines Jahres oder bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes vereinbart werden. Sie endet spätestens mit der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes.

(3) Eine solche Herabsetzung ist nur zulässig, wenn

(4) Die Gemeindebediensteten haben den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit spätestens zwei Monate vor dem gewollten Wirksamkeitsbeginn zu stellen.

(5) Abweichend von Abs. 1 und 2 ist den Gemeindebediensteten für die von Ihnen beantragte Dauer, während der sie Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld haben, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auch unter die Hälfte des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen.

(6) Abweichend von Abs. 2 und 3 ist eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinne des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes oder über die Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes hinaus zu vereinbaren, wenn sie dies verlangen. Der gemeinsame Haushalt nach Abs. 3 Z 1 besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 35/2023

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 35/2023

zu Abs. 6: LGBl. Nr. 35/2023

Im RIS seit

11.05.2023

## § 45 Dienstleistung während der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit {#par_45}

(1) Bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die Gemeindebediensteten Dienst zu versehen haben, ist auf die persönlichen Verhältnisse der Gemeindebediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen.

(2) Lassen im Falle einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Stundenausmaßes nicht zu, so ist es soweit zu überschreiten, als dies nötig ist, um seine Unterschreitung zu vermeiden.

(3) Abgesehen vom Fall des Abs. 2 können Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 herabgesetzt worden ist, über die für sie maßgebende Wochendienstzeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und Gemeindebedienstete, deren regelmäßige Wochendienstzeit nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung stehen.

## § 46 Änderung und vorzeitige Beendigungder Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit {#par_46}

(1) Auf Antrag der Gemeindebediensteten ist eine Änderung des Ausmaßes oder die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43 oder 44 zu vereinbaren, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

(2) Die vorzeitige Beendigung der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 43, 44 oder 47 ist zu verfügen, wenn die Gemeindebediensteten eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Bgld. MVKG in Anspruch nehmen.

(3) Zeiten, um die sich dadurch ein ursprünglich vorgesehener Zeitraum der Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 verkürzt, bleiben für eine neuerliche Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gewahrt. Bruchteile eines Jahres können bei einer neuerlichen Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 43 nur ungeteilt in Anspruch genommen werden.

## § 47 Im RIS seit {#par_47}

(1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 108 Abs. 1 Z 2 oder 3 ist die regelmäßige Wochendienstzeit der Gemeindebediensteten auf ihren Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein Viertel des für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Ausmaßes herabzusetzen (Pflegeteilzeit), wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wird Pflegeteilzeit nicht gewährt, ist dies schriftlich zu begründen. § 45 ist anzuwenden.

(2) Eine Pflegeteilzeit ist für jede zu betreuende Angehörige oder jeden zu betreuenden Angehörigen grundsätzlich nur einmal zulässig. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs um zumindest eine Pflegegeldstufe (§ 9 Abs. 4 Bundespflegegeldgesetz) ist jedoch einmalig eine neuerliche Gewährung einer Pflegeteilzeit auf Antrag zulässig.

(3) Die Gemeinde hat auf Antrag der Gemeindebediensteten die vorzeitige Rückkehr zur ursprünglichen regelmäßigen Wochendienstzeit zu vereinbaren bei

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 35/2023

Im RIS seit

11.05.2023

## § 47a Im RIS seit {#par_47a}

(1) Die Gemeinde kann mit Gemeindebediensteten nach einer mindestens sechswöchigen ununterbrochenen Dienstverhinderung wegen Unfall oder Krankheit (Anlassfall) schriftlich eine Herabsetzung ihrer regelmäßigen Wochendienstzeit um mindestens ein Viertel und höchstens die Hälfte (Wiedereingliederungsteilzeit) für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu sechs Monaten vereinbaren, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen drei Monate gedauert hat. Die Wiedereingliederungsteilzeit muss spätestens einen Monat nach dem Ende der Dienstverhinderung im Sinne des ersten Satzes angetreten werden.

(2) Sofern weiterhin die arbeitsmedizinische Zweckmäßigkeit der Wiedereingliederungsteilzeit gegeben ist, kann einmalig eine Verlängerung der Wiedereingliederungsteilzeit für die Dauer von mindestens einem Monat bis zu drei Monaten schriftlich vereinbart werden.

(3) Während der Wiedereingliederungsteilzeit darf die vereinbarte regelmäßige Wochendienstzeit zwölf Stunden nicht unterschreiten und das der oder dem Gemeindebediensteten im Kalendermonat gebührende Monatsentgelt muss über dem im § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes - ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, genannten Betrag liegen.

(4) Für den Abschluss einer Vereinbarung gemäß Abs. 1 müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

(5) Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage der Teilzeitbeschäftigung zu enthalten, wobei die dienstlichen Interessen und die Interessen der Gemeindebediensteten zu berücksichtigen sind. In der Vereinbarung nach Abs. 1 kann die regelmäßige Wochenarbeitszeit für bestimmte Monate auch abweichend von der in Abs. 1 geregelten Bandbreite der Herabsetzung festgelegt werden. Bei der Festlegung dieser abweichenden Verteilung der Arbeitszeit darf das Stundenausmaß 30% der ursprünglichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit nicht unterschreiten. Eine ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Dienstzeit innerhalb des Kalendermonats ist nur dann zulässig, wenn das vereinbarte Beschäftigungsausmaß im Durchschnitt eingehalten und in den einzelnen Wochen jeweils nicht um mehr als zehn Prozent unter- oder überschritten wird. Die Vereinbarung der Wiedereingliederungsteilzeit darf - abgesehen von der befristeten Änderung der Arbeitszeit - keine Auswirkungen auf die Aufgaben des Arbeitsplatzes der Gemeindebediensteten haben.

(6) Während einer Wiedereingliederungsteilzeit darf die Gemeinde weder eine Dienstleistung über das vereinbarte herabgesetzte Beschäftigungsausmaß (Mehrdienstleistung) noch eine Änderung der vereinbarten Lage der Arbeitszeit anordnen. Ist im Monatsentgelt eine Abgeltung von zeitlichen Mehrleistungen enthalten, so ist das Monatsentgelt entsprechend zu kürzen.

(7) Entfällt der Anspruch auf Auszahlung des Wiedereingliederungsgeldes, endet die Wiedereingliederungsteilzeit mit dem der Entziehung des Wiedereingliederungsgeldes folgenden Tag.

(8) § 59 ist anzuwenden. Wird eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 5 zweiter Satz getroffen, so ist der Monatsbezug entsprechend dem, bezogen auf die Gesamtdauer der Wiedereingliederungsteilzeit, durchschnittlich vereinbarten Beschäftigungsausmaß zu leisten. Allfällige Übergenüsse, die sich aus einer vorzeitigen Beendigung der Wiedereingliederungsteilzeit ergeben, sind nicht zurückzufordern.

(9) Wird das Dienstverhältnis während der Wiedereingliederungsteilzeit beendet, so ist bei der Berechnung des Ersatzanspruches im Sinne des § 64 Abs. 3 das volle Monatsentgelt zugrunde zu legen, das zum Beendigungszeitpunkt ohne eine Vereinbarung im Sinne des Abs. 1 zugestanden wäre.

(10) Für die Dauer eines in die Wiedereingliederungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach den §§ 4 und 7 Bgld. MVKG, einer Karenz nach dem Bgld. MVKG, eines Präsenzdienstes nach § 19 WG 2001, eines Ausbildungsdienstes nach § 37 Abs. 1 WG 2001 oder eines Zivildienstes nach § 6a ZDG ist die Vereinbarung über die Wiedereingliederungsteilzeit unwirksam.

LGBl. Nr. 92/2020

Im RIS seit

29.12.2020

## § 48 Meldepflichten {#par_48}

(1) Wird den Gemeindebediensteten in Ausübung ihres Dienstes der begründete Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung bekannt, die den Wirkungsbereich der Dienststelle betrifft, der sie angehören, so haben sie dies unverzüglich der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu melden. Es besteht jedoch keine Pflicht zur Meldung wenn die Meldung eine amtliche Tätigkeit beeinträchtigen würde, deren Wirksamkeit eines persönlichen Vertrauensverhältnisses bedarf; davon abweichend kann die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle aus Gründen, die in der Person, auf die sich die amtliche Tätigkeit bezieht, gelegen sind oder die in der amtlichen Tätigkeit selbst liegen, eine Meldepflicht verfügen.

(2) Ist eine Dienstverhinderung der Gemeindebediensteten ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen, haben die Gemeindebediensteten dies unverzüglich ihrer Gemeinde zu melden. Auf Verlangen der Gemeinde haben sie sämtliche für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen erforderlichen Daten und Beweismittel bekanntzugeben.

(3) Soweit nicht in anderen Rechtsvorschriften weitere Meldepflichten festgelegt sind, haben die Gemeindebediensteten der Gemeinde zu melden:

## § 49 Im RIS seit {#par_49}

(1) Die Gemeindebediensteten, die im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter der Gemeinde als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden.

(2) Bedienstete und Personen in einem Lehrverhältnis gemäß § 1 Abs. 2 Z 1, die entsprechend der Richtlinie 2019/1937/EU zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, ABl. Nr. L 305 vom 26.11.2019 S. 17, im guten Glauben den begründeten Verdacht eines Verstoßes melden oder offenlegen oder mit einer hinweisgebenden Person in Verbindung stehen, dürfen durch die Dienstbehörde als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung nicht benachteiligt werden. In behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die sich auf eine erlittene Benachteiligung beziehen und in denen die oder der Bedienstete geltend macht, die Benachteiligung infolge einer Meldung, Offenlegung oder der Verbindung zu einer hinweisgebenden Person erlitten zu haben, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Benachteiligung eine Repressalie für die Meldung oder Offenlegung war. Hinsichtlich der Beweislastumkehr gilt § 19a Abs. 1 und 2 Burgenländisches Landes-Gleichbehandlungsgesetz - Bgld. L-GBG, LGBl. Nr. 59/1997, sinngemäß.

Abs. 1 und 2: LGBl. Nr. 27/2022

Im RIS seit

21.04.2022

## § 50 Meldung der Dienstverhinderung {#par_50}

(1) Sind Gemeindebedienstete durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, ihren Dienst zu versehen, so haben sie dies ohne Verzug ihren Vorgesetzten anzuzeigen und auf deren Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen. Der Grund ist jedenfalls zu bescheinigen, wenn die Dienstverhinderung länger als drei Arbeitstage dauert.

(2) Gemeindebedienstete, die wegen Krankheit vom Dienst abwesend sind, sind verpflichtet, sich auf Anordnung ihrer Vorgesetzten einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

(3) Kommen Gemeindebedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, so verlieren sie für die Dauer der Säumnis den Anspruch auf ihre Bezüge, es sei denn, sie machen glaubhaft, dass der Erfüllung dieser Verpflichtungen unabwendbare Hindernisse entgegengestanden sind.

## § 51 Im RIS seit {#par_51}

(1) Nebenbeschäftigung ist jede Beschäftigung, die die Gemeindebediensteten außerhalb ihres Dienstverhältnisses ausüben.

(2) Die Gemeindebediensteten dürfen keine Nebenbeschäftigung ausüben, die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindert, die Vermutung einer Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche dienstliche Interessen gefährdet.

(3) Die Gemeindebediensteten haben der Gemeinde jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer solchen unverzüglich zu melden. Eine Nebenbeschäftigung ist erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Geld- oder Güterform bezweckt.

(4) Die Gemeindebediensteten,

(5) Eine Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder in einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person des privaten Rechts haben die Gemeindebediensteten jedenfalls zu melden.

(6) Die Ausübung einer aus den Gründen des Abs. 2 unzulässigen Nebenbeschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des Abs. 5 ist von der Gemeinde unverzüglich mit schriftlicher Weisung zu untersagen.

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 92/2020

Im RIS seit

29.12.2020

## § 52 Abgabe eines Gutachtens {#par_52}

Die Gemeindebediensteten bedürfen für die außergerichtliche Abgabe eines Sachverständigengutachtens über Angelegenheiten, die mit ihren dienstlichen Aufgaben in einem Zusammenhang stehen, der Genehmigung der Gemeinde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn nach Gegenstand und Zweck des Gutachtens dienstliche Interessen gefährdet werden.

## § 53 Geschenkannahme {#par_53}

(1) Den Gemeindebediensteten ist es untersagt, im Hinblick auf ihre amtliche Stellung für sich oder einen Dritten ein Geschenk, einen anderen Vermögensvorteil oder sonstigen Vorteil zu fordern, anzunehmen oder sich versprechen zu lassen.

(2) Orts- oder landesübliche Aufmerksamkeiten von geringem Wert gelten nicht als Geschenke im Sinne des Abs. 1.

(3) Ehrengeschenke sind Gegenstände, die den Gemeindebediensteten von Staaten, öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Traditionsinstitutionen für Verdienste oder aus Courtoisie übergeben werden.

(4) Die Gemeindebediensteten dürfen Ehrengeschenke entgegennehmen. Sie haben ihre Gemeinde umgehend davon in Kenntnis zu setzen. Diese hat das Ehrengeschenk zu vereinnahmen. Die eingegangenen Ehrengeschenke sind zu verwerten und deren Erlös für Wohlfahrtszwecke zugunsten der Bediensteten zu verwenden.

(5) Ehrengeschenke von geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert können den Gemeindebediensteten zur persönlichen Nutzung überlassen werden.

## § 54 Im RIS seit {#par_54}

(1) Die Gemeinde hat den Gemeindebediensteten nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfs Dienstkleidung, Dienstabzeichen und sonstige Sachbehelfe beizustellen.

(2) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, sind die Gemeindebediensteten im Dienst verpflichtet,

(3) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der Gemeindebediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind oder die Gemeindebediensteten diese wünschen:

(4) Der Gemeinderat hat festzulegen, in welchen Verwendungen und unter welchen näheren Voraussetzungen die Pflicht besteht, sich mit einem Dienstabzeichen oder dem Dienstausweis auszuweisen, und bei welchen Anlässen die Dienstkleidung außerhalb des Dienstes getragen werden darf.

(5) Die Gemeindebediensteten haben die Dienstkleidung, Dienstabzeichen, Dienstausweise und sonstigen Sachbehelfe, die ihnen zur Verfügung gestellt worden sind, sorgsam zu behandeln.

(6) Werden Gemeindebediensteten neben ihrem Bezug Sachleistungen gewährt, so haben sie hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die der Gemeinde erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird vom Gemeinderat allgemein oder im Einzelfall festgesetzt.

(7) Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse der Gemeinde geboten erscheinen lässt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum der Gemeindebediensteten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 74/2018

Im RIS seit

28.12.2018

## § 55 Bezüge {#par_55}

(1) Den Gemeindebediensteten gebühren das Monatsentgelt und allfällige Zulagen (Dienstzulagen, Funktionszulagen, Kinderzulage, Ergänzungszulagen, Teuerungszulage).

(2) Soweit in diesem Gesetz Ansprüche nach dem Monatsentgelt zu bemessen sind, sind Dienstzulagen, Funktionszulagen und Ergänzungszulagen dem Monatsentgelt zuzuzählen.

(3) Außer dem Monatsentgelt gebührt den Gemeindebediensteten für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von 50% des Monatsentgelts (und der Kinderzulage), die ihnen für den Monat der Auszahlung zustehen. Stehen Gemeindebediensteten während des Kalendervierteljahres, für das ihnen die Sonderzahlung gebührt, nicht ununterbrochen im Genuss des vollen Monatsentgelts, so gebührt ihnen als Sonderzahlung nur der entsprechende Teil. Als Monat der Auszahlung gilt beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis jedenfalls der Monat des Ausscheidens.

(4) Das Monatsentgelt bestimmt sich nach dem Entlohnungsschema und der Entlohnungsgruppe, in welche die Gemeindebediensteten eingereiht sind.

(5) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 48/2015)

## § 56 Entlohnungsschema {#par_56}

(1) Das Entlohnungsschema I umfasst folgende Entlohnungsgruppen:

(2) Die in der Anlage 1 zum LBDG 1997 geregelten Ernennungserfordernisse für die Beamtinnen und Beamten in handwerklicher Verwendung gelten als Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen des Entlohnungsschemas II.

## § 57 Im RIS seit {#par_57}

Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas I beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gv1

gv2

gv3

gv4

gv5

Euro

1

4.762,60

3.718,00

3.097,70

2.923,30

2.839,70

2

4.984,30

3.865,20

3.167,10

2.965,40

2.873,80

3

5.206,00

4.012,30

3.238,10

3.007,60

2.907,90

4

5.427,40

4.159,60

3.309,00

3.049,50

2.941,70

5

5.626,40

4.306,90

3.380,20

3.091,30

2.975,80

6

5.822,10

4.454,30

3.451,60

3.133,40

3.009,80

7

6.018,00

4.601,20

3.522,50

3.175,60

3.043,80

8

6.213,60

4.748,60

3.593,70

3.218,20

3.078,10

9

6.409,30

4.895,60

3.664,80

3.261,60

3.111,90

10

6.605,20

5.043,00

3.735,80

3.304,30

3.145,90

11

6.678,80

5.190,00

3.807,10

3.347,10

3.180,00

12

5.282,30

3.860,30

3.379,70

3.206,30

LGBl. Nr. 22/2015, LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 65/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 35/2025

Im RIS seit

04.06.2025

## § 58 Im RIS seit {#par_58}

(1) Das Monatsentgelt der vollbeschäftigten Gemeindebediensteten des Entlohnungsschemas II beträgt:

Entlohnungs-

stufe

Entlohnungsgruppe

gh1

gh2

gh3

gh4

gh5

Euro

1

3.039,20

2.932,10

2.886,80

2.839,70

2.789,60

2

3.101,40

2.983,70

2.930,10

2.873,80

2.808,80

3

3.163,60

3.035,30

2.974,50

2.907,90

2.827,50

4

3.227,10

3.087,10

3.018,50

2.941,70

2.846,50

5

3.291,00

3.138,90

3.062,30

2.975,80

2.865,10

6

3.354,70

3.190,60

3.106,20

3.009,80

2.884,10

7

3.418,60

3.243,40

3.150,10

3.043,80

2.902,80

8

3.482,40

3.296,10

3.194,50

3.078,10

2.921,70

9

3.546,00

3.349,10

3.239,40

3.111,90

2.940,50

10

3.609,80

3.401,90

3.284,40

3.145,90

2.959,40

11

3.673,40

3.454,60

3.329,30

3.180,00

2.978,40

12

3.721,30

3.494,20

3.362,80

3.206,30

2.992,30

(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, Gemeindebedienstete des Entlohnungsschemas II vorübergehend zu Arbeiten heranzuziehen, die von Gemeindebediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe des Entlohnungsschemas II versehen werden, so gebührt ihnen für die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage auf das Monatsentgelt, auf das sie in der höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätten, jedoch nur dann, wenn die vorübergehende Verwendung ununterbrochen länger als einen Monat dauert. Die Dauer dieser Verwendung darf sechs Monate nicht überschreiten.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 65/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 34/2024, LGBl. Nr. 35/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 48/2015

Im RIS seit

04.06.2025

## § 59 Im RIS seit {#par_59}

(1) Nicht vollbeschäftigte Gemeindebedienstete erhalten den ihrer Arbeitszeit entsprechenden Teil des Monatsentgelts; die Kinderzulage gebührt jedoch in ungekürzter Höhe.

(2) Vom Monatsentgelt im Sinne des Abs. 1 ist jener Anteil in Abzug zu bringen, mit denen die zeitlichen Mehrleistungen abgegolten werden.

LGBl. Nr. 34/2024

Im RIS seit

05.06.2024

## § 60 Monatsentgelt in der Ausbildungsphase {#par_60}

(1) In der Ausbildungsphase gebührt das jeweilige Monatsentgelt (§ 55 Abs. 2) in einem um 5% verminderten Ausmaß.

(2) Als Ausbildungsphase gelten in den Entlohnungsgruppen gv1 und gv2 die ersten vier Jahre und in den Entlohnungsgruppen gv3 und gv4 die ersten zwei Jahre des Dienstverhältnisses.

(3) Auf die Zeit der Ausbildungsphase können gemäß § 67 für das Besoldungsdienstalter anrechenbare Vordienstzeiten angerechnet werden, soweit sie für die Verwendung der Gemeindebediensteten von besonderer Bedeutung und dazu geeignet sind, die erforderliche Ausbildungszeit ganz oder teilweise zu ersetzen.

(4) Der Ablauf der Ausbildungsphase wird gehemmt, solange die Gemeindebediensteten eine für ihre gegenwärtige Verwendung vorgeschriebene Grundausbildung noch nicht erfolgreich absolviert haben.

(5) Die Gemeinden haben die Gemeindebediensteten der jeweils in Betracht kommenden Grundausbildung zuzuweisen. Erfolgt die Zuweisung nicht so rechtzeitig, dass die Gemeindebediensteten die Grundausbildung innerhalb der nach Abs. 2 für ihre Entlohnungsgruppe vorgesehenen Frist abschließen können, gilt die Ausbildungsphase abweichend von Abs. 4 als mit dem Tag vollendet, der sich aus Abs. 2 ergibt.

## § 61 Im RIS seit {#par_61}

(1) Die Gemeindebediensteten beziehen Kinderzulagen in der Höhe von 15,60 Euro monatlich - soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt ist - für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird:

(2) Für ein Kind, das seit dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf die Kinderzulage nach Abs. 1 wegfällt, infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, gebührt die Kinderzulage, wenn weder das Kind noch dessen Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner über eigene Einkünfte gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 verfügt, die den Betrag nach § 5 Abs. 2 erster Satz ASVG monatlich übersteigen.

(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf diese Zulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, so gebührt die Kinderzulage nur den Gemeindebediensteten, deren Haushalt das Kind angehört. Hiebei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Gemeindebediensteten vor.

(4) Dem Haushalt der Gemeindebediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung unter der Leitung der Gemeindebediensteten deren Wohnung teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.

(5) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen einem Monat nach dem Eintritt der Tatsache, wenn sie aber nachweisen, dass sie von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt haben, binnen einem Monat nach Kenntnis, ihrer Gemeinde zu melden.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 34/2024

Im RIS seit

05.06.2024

## § 62 Im RIS seit {#par_62}

(1) Die Leiterinnen und Leiter der Gemeindeämter beziehen ab dem dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens ihrer Bestellung folgenden Monatsersten, wird die Bestellung mit einem Monatsersten wirksam, ab diesem Tag, für die Dauer der Ausübung dieser Funktion eine Funktionszulage; sie beträgt in Euro monatlich:

in der

Funktionszulagen-

gruppe

in Gemeinden

Euro

1

bis 2000 Einwohner

546,90

2

von 2001 bis 3500 Einwohner

668,30

3

von 3501 bis 5000 Einwohner

789,70

4

über 5000 Einwohner

911,10

Die Ermittlung der Einwohnerzahl richtet sich nach § 25 des Burgenländischen Gemeindebezügegesetzes.

(2) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl der Gemeinde nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, die auf Grund des Umfangs der Gemeindegeschäfte im Hinblick auf die wirtschaftliche, touristische oder kulturelle Bedeutung der Gemeinde ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Gemeindegeschäfte zu tragen haben und diese Verantwortung über dem Maß an Verantwortung liegt, das Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern in Gemeinden der gleichen Funktionszulagengruppe zu tragen haben. Dies trifft auf folgende Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern zu:

(3) Eine Zulage gemäß der der Einwohnerzahl des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft nach nächsthöheren Funktionszulagengruppe beziehen Leiterinnen und Leiter von Ämtern von Gemeindeverbänden, mit Ausnahme der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände, und Verwaltungsgemeinschaften. In diesen Fällen ist Abs. 2 nicht anzuwenden. Leiterinnen und Leitern von Ämtern der in den Anwendungsbereich des VIII. Hauptstückes fallenden Gemeindeverbände gebührt jedoch höchstens die Funktionszulage der Funktionszulagengruppe 2. Sind diese Leiterinnen und Leiter gleichzeitig Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern, so gebührt ihnen die Funktionszulage nur in der Höhe von 30 % der in Abs. 1 vorgesehenen Zulage.

(4) Leiterinnen und Leitern von Gemeindeämtern gebührt die Funktionszulage

(5) Die Funktionszulage für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 6 beträgt 25%, für Stellvertreterinnen und Stellvertreter gemäß § 18 Abs. 7 30% der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4. Wird die Stellvertretung gemäß § 18 Abs. 7 für eine Dauer von länger als drei Monaten ausgeübt, gebührt auf die gesamte Dauer (rückwirkend) dieser Verwendung die Funktionszulage gemäß Abs. 1 bis 4 in Höhe von 100%.

(6) Eine Funktionszulage gebührt für die Dauer der Ausübung der jeweiligen Funktion auch den Gemeindebediensteten, die nicht unter die Abs. 1 bis 5 fallen, wenn sie ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen haben, wenn diese Verantwortung über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, das Gemeindebedienstete in gleicher entgeltrechtlicher Stellung zu tragen haben. Eine Funktionszulage gebührt nicht, wenn die Verantwortung bereits mit dem Monatsentgelt abgegolten wird.

(7) Die Funktionszulage gemäß Abs. 6 ist in einem Prozentsatz der Zulage gemäß Abs. 1 bis 4 zu bemessen. Sie darf 50% dieser Zulage nicht übersteigen. Innerhalb dieser Grenze ist die Funktionszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung zu bemessen.

(8) Die Abberufung von der einen Anspruch auf Funktionszulage begründenden Funktion bedarf nicht der Zustimmung der Gemeindebediensteten. § 20 Abs. 1 wird hiedurch nicht berührt.

(9) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehraufwendungen (§ 85) der Gemeindebediensteten mit Ausnahme der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit auswärtigen Dienstverrichtungen (§ 85 Abs. 2) oder im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Standesbeamtin oder -beamter als abgegolten.

(10) Abs. 4 gilt nicht, wenn Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist.

(11) Für die Dauer des Ruhens der Funktion der Leiterin oder des Leiters des Gemeindeamts (§ 47 Abs. 2 Bgld. GemO 2003) ruht die für Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Funktionszulage sowie die für beamtete Leiterinnen und Leiter von Gemeindeämtern vorgesehene Verwendungszulage und Aufwandsentschädigung nach dem LBBG 2001.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 48/2015, LGBl. Nr. 52/2016, LGBl. Nr. 32/2017, LGBl. Nr. 74/2018, LGBl. Nr. 40/2019, LGBl. Nr. 65/2020, LGBl. Nr. 55/2021, LGBl. Nr. 82/2022, LGBl. Nr. 35/2025

zu Abs. 2: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 3: LGBl. Nr. 52/2016

zu Abs. 4: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 5: LGBl. Nr. 55/2021

zu Abs. 8: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 10: LGBl. Nr. 48/2015

zu Abs. 11: LGBl. Nr. 83/2016

Im RIS seit

04.06.2025

## § 63 Teuerungszulage {#par_63}

Zur Anpassung des Monatsentgelts und der in § 62 angeführten Zulagen an geänderte Lebenshaltungskosten kann die Landesregierung Teuerungszulagen - und zwar in Hundertsätzen - festsetzen. Sie können für das Monatsentgelt und die einzelnen Zulagen verschieden hoch festgesetzt werden.

## § 64 Anfall und Einstellung des Monatsentgelts {#par_64}

(1) Der Anspruch auf das Monatsentgelt beginnt mit dem Tag des Dienstantritts.

(2) Bei Änderungen des Monatsentgelts ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus den Bestimmungen dieses Gesetzes ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der bezüglichen Maßnahme bestimmend.

(3) Der Anspruch auf das Monatsentgelt endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch die Gemeinde ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt der Gemeindebediensteten trifft, so behalten diese ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatsentgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsmäßige Kündigung durch die Gemeinde hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was sie durch anderweitige Verwendung erworben haben. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraums hat die Einrechnung zu unterbleiben.

(4) Gebührt das Monatsentgelt nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Laufe des Monats die Höhe des Monatsentgelts, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Monatsentgelts.

(5) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage schon ab dem Monat, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch eintreten.

(6) Haben die Gemeindebediensteten die Meldung nach § 61 Abs. 5 nicht rechtzeitig erstattet, so gebührt die Kinderzulage erst von dem der Meldung nächstfolgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an.

## § 65 Auszahlung {#par_65}

(1) Das Monatsentgelt und die Kinderzulage sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am 15. jedes Monats oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag für den laufenden Kalendermonat, spätestens aber am Ende des Dienstverhältnisses, auszuzahlen. Eine vorzeitige Auszahlung ist zulässig, wenn sie aus organisatorischen Gründen, die mit der Durchführung der Auszahlung im Zusammenhang stehen, notwendig ist.

(2) Die Sonderzahlungen sind spätestens auszuzahlen:

Sind diese Tage keine Arbeitstage, so ist die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen. Scheiden Gemeindebedienstete vor Ablauf eines Kalendervierteljahres aus dem Dienstverhältnis aus, so ist die Sonderzahlung binnen einem Monat nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuzahlen.

(3) Auszahlungsbeträge oder einzelne Bestandteile der Bezüge sind nötigenfalls auf ganze Cent kaufmännisch zu runden.

(4) Die Gemeindebediensteten sind verpflichtet, für die Möglichkeit vorzusorgen, dass die ihnen gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Die Überweisung hat so zu erfolgen, dass das Monatsentgelt, die Kinderzulage und die Sonderzahlung spätestens an den in den Abs. 1 und 2 angeführten Auszahlungstagen zur Verfügung stehen. Die im ersten Satz angeführte Verpflichtung gilt nicht für Gemeindebedienstete, die für einen vorübergehenden Bedarf aufgenommen werden.

## § 66 Einstufung und Vorrückung {#par_66}

(1) Das Monatsentgelt beginnt in der Entlohnungsstufe 1. Wenn für die Entlohnungsstufe der Gemeindebediensteten kein Betrag angeführt ist, gebührt ihnen das Monatsentgelt der niedrigsten Entlohnungsstufe derselben Entlohnungsgruppe, für die ein Betrag angeführt ist. Die Einstufung der Gemeindebediensteten und ihre weitere Vorrückung bleiben davon unberührt. Für die Einstufung und die weitere Vorrückung ist das Besoldungsdienstalter maßgebend.

(2) Die Vorrückung in die nächsthöhere Entlohnungsstufe erfolgt mit dem ersten Tag jenes Monats, der auf den Tag folgt, an dem die Gemeindebediensteten weitere vier Jahre ihres Besoldungsdienstalters vollenden (Vorrückungstermin). Ebenso werden Maßnahmen und Ansprüche, die sich aus der Vollendung eines bestimmten Besoldungsdienstalters ergeben, mit dem ersten Tag des auf die Vollendung folgenden Monats wirksam. Jede Änderung des Besoldungsdienstalters, ob durch tatsächlichen Zeitablauf oder durch rechtliche Anordnung, wird unmittelbar für die Einstufung und für die Verweildauer in der sich aus dem Besoldungsdienstalter ergebenden Entlohnungsstufe wirksam.