# Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 13. Jänner 2015 über die Ausbildungsbescheinigung nach dem Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetz 2012 (Burgenländische Pflanzenschutzmittel-Ausbildungsbescheinigungs-Verordnung 2015)

StF: LGBl. Nr. 2/2015 [CELEX Nr. 32009L0128]

> Auf Grund des § 6 Abs. 3 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012 - Bgld. PSMG 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2014, wird verordnet:

Im RIS seit

17.02.2015

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat die gemäß § 6 Abs. 1 des Burgenländischen Pflanzenschutzmittelgesetzes 2012, LGBl. Nr. 46/2012, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 31/2021, aufgelisteten Angaben zu enthalten.

(2) Die Ausbildungsbescheinigung hat aus Hartplastik zu bestehen und hinsichtlich Aussehen und Format dem Muster der Anlage 1 zu entsprechen.

(3) Die Ausbildungsbescheinigung wird ungültig, wenn Eintragungen, Unterschriften oder die ausstellende Stelle unkenntlich geworden sind, das Lichtbild die Besitzerin oder den Besitzer nicht mehr einwandfrei erkennen lässt oder Beschädigungen oder sonstige Merkmale seine Vollständigkeit, Einheit oder Echtheit in Frage stellen.

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 74/2021

Im RIS seit

17.11.2021

## § 2 Antragstellung {#par_2}

(1) Für die Antragstellung ist das Formular in Anlage 2 zu verwenden.

(2) Der Identitätsnachweis, die Nachweise der Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die Nachweise über die Änderung des Wohnsitzes oder des Namens sind im Original vorzuweisen.

## § 3 Ausstellung eines Ausbildungsbescheinigungsduplikats {#par_3}

(1) Ein Duplikat der Ausbildungsbescheinigung kann über Antrag ausgestellt werden, wenn

(2) Die anfallenden Gebühren und Verwaltungsabgaben für das Duplikat hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 und die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 74/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 74/2021

Im RIS seit

17.11.2021

## Anl. 1 Anlage 1 {#prov_anl_1}

## Anl. 2 Im RIS seit {#prov_anl_2}

LGBl. Nr. 74/2021

Im RIS seit

17.11.2021