# Zuweisung abgetrennter Grundflächen an burgenländische Gemeinden

Gesetz vom 20. März 1923 betreffend die Zuweisung im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen an burgenländischen Gemeinden

StF: LGBl. Nr. 22/1923

> Der Landtag hat beschlossen:

Im RIS seit

21.04.2015

## § 1 {#par_1}

Die im Zuge der Grenzregelung von ungarischen Gemeinden abgetrennter Grundflächen sind den burgenländischen Nachbargemeinden zuzuweisen.

## § 2 {#par_2}

Die Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Gerichts-, Finanz- und Vermessungsbehörden und nach Einvernehmung der in Betracht kommenden Nachbargemeinden und der beteiligten Grundbesitzer durch Verordnung zu bestimmen, an welche der benachbarten Grenzgemeinden die Zuweisung zu erfolgen hat.