# Aufhebung einer Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 31. Mai 2016, mit welcher die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge vom 07.08.2014, Zahl 031-2/33/2014-36, mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Betriebsgebiet Untere Anger, betreffend die Grundstücke Nr. 3511 und 3564/3, KG. Schützen am Gebirge, gesichert ist, aufgehoben wird

StF: LGBl. Nr. 40/2016

> Auf Grund des § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014, und des § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wird verordnet:

## § 1 {#par_1}

Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Schützen am Gebirge vom 07.08.2014, Zahl 031-2/33/2014-36 mit der festgestellt wird, dass die Erschließung durch Straßen und Versorgungsleitungen im Betriebsgebiet Untere Anger, betreffend die Grundstücke Nr. 3511 und 3564/3, KG. Schützen am Gebirge, gesichert ist, wird gemäß § 89 Abs. 2 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl. Nr. 1/2014, und § 28 Abs. 2 des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1969, in der Fassung des Gesetzes Nr. 44/2015, wegen Gesetzwidrigkeit aufgehoben.

## § 2 {#par_2}

Diese Verordnung tritt unabhängig von ihrer Kundmachung durch den Bürgermeister mit dem auf die Kundmachung im Landesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.