# Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung

Beachte

RL (EU) 2022/431 vom 9. März 2022, ABl. Nr. L 88 vom 16.3.2022, S. 1-14 [CELEX-Nr. 32022L0431]

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 18. Juli 2016 über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Burgenländische Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnungsverordnung - Bgld. SGKennV)

StF: LGBl. Nr. 59/2016 [CELEX Nr. 32014L0027]

> Auf Grund § 3 Abs. 6 und § 18 Abs. 2 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:

Im RIS seit

03.08.2016

## § 1 Anwendungsbereich {#par_1}

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001.

## § 2 Anwendung von Bestimmungen der KennV {#par_2}

(1) § 1 Abs. 1, 2 und 4 bis 6, §§ 1a bis 7 sowie die Anhänge 1 bis 3 der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Kennzeichnungsverordnung - KennV), BGBl. II Nr. 101/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2015, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche auf die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 1a Abs. 1

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 2

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 2

§ 1a Abs. 5 und 6

§ 14 Abs. 5 und § 44 Abs. 2

§ 8 Abs. 5 und § 42 Abs. 2

§ 1b Abs. 1 und 3

§ 40 Abs. 1 und § 44 Abs. 3

§ 38 Abs. 1 und § 42 Abs. 3

§ 7

§ 12 und § 14

§ 6 und § 8

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

(2) Verweise auf die KennV beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

## § 3 Abweichungen von Bestimmungen der Verordnung {#par_3}

Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.

## § 4 Verhältnis zu anderen Kennzeichnungsbestimmungen {#par_4}

Soweit nach anderen Bedienstetenschutz-Vorschriften eine Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung erforderlich ist, muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass diese Kennzeichnung nach den in § 2 bezeichneten Bestimmungen entsprechend gestaltet ist.

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Durch diese Verordnung werden folgende Rechtsakte der Europäischen Union umgesetzt:

LGBl. Nr. 106/2024

Im RIS seit

23.12.2024

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 106/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

LGBl. Nr. 106/2024

Im RIS seit

23.12.2024