# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 22. Juli 2991, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 51/1994

> Auf Antrag der Gemeinde Illmitz wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Illmitz aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 {#art_1}