# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 28. März 1995, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 28/1995

> Auf Antrag der Gemeinde Strem wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde Strem aus dem Wirkungsbereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 {#art_1}