# Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland, örtlichene Baupolizei

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 1992, mit der die Besorgung von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland aus dem Bereich der örtlichenen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen wird

StF: LGBl. Nr. 31/1996

> Auf Antrag der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland wird gemäß § 51 Abs. 4 Burgenländische Gemeindeordnung die Besorgung folgender Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden Bocksdorf, Heugraben und Rohr im Burgenland aus dem Bereich der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaft Güssing übertragen; diese Übertragung bezieht sich nicht auf bundeseigene Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen (Art. 15 Abs. 5 B-VG):

## Art. 1 {#art_1}