# Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 21. März 2017 über den Schutz der Bediensteten vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder - Bgld. VEMF

StF: LGBl. Nr. 12/2017 [CELEX Nr. 32013L0035]

> Auf Grund der § 63 Abs. 1 und § 69 Z 3 des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, wird verordnet:

Im RIS seit

24.03.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Burgenländischen Bedienstetenschutzgesetzes 2001 - Bgld. BSchG 2001, LGBl. Nr. 37/2001, für Tätigkeiten, bei denen die Bediensteten während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch elektromagnetische Felder ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.

Im RIS seit

24.03.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Die §§ 2 bis 11 sowie die Anlagen 1 bis 3 der Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmer/innen vor der Einwirkung durch elektromagnetische Felder (Verordnung elektromagnetische Felder - VEMF), BGBl. II Nr. 179/2016, sind in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände mit der Maßgabe anzuwenden, dass

soweit im

auf Bestimmungen der

diese Verweisungen als solche auf

die jeweils entsprechenden Bestimmungen der

§ 3 Abs. 6 Z 2, § 7 Abs. 1 und § 9 Abs. 2

§ 7

§ 5

§ 6 Abs. 3 Z 3

§ 5

§ 12

§ 7 Abs. 4

§ 4 Abs. 4 und 5, § 3 DOK-VO

§ 11 Abs. 4 und 5

§ 8 Abs. 1

§ 12 und § 14

§ 6 und § 8

§ 8 Abs. 2

§ 13

§ 7 Abs. 4 und § 4 Abs. 1

§ 9 Abs. 3

§ 4

§ 11

§ 11 Abs. 1

§ 15 Abs. 2

§ 14

des ArbeitnehmerInnenschutz-gesetzes (ASchG) verwiesen wird,

Bgld. BSchG 2001 zu verstehen sind,

(2) Verweise auf die VEMF beziehen sich auf die im Abs. 1 angeführte Fassung.

Im RIS seit

24.03.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Es wird festgestellt, dass Abweichungen gemäß § 95 Abs. 2 Bgld. BSchG 2001 von den Bestimmungen der gegenständlichen Verordnung nicht zulässig sind.

Im RIS seit

24.03.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG, ABl. Nr. L 179 vom 29.06.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 120 vom 13.05.2015 S. 62, umgesetzt.

Im RIS seit

24.03.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Im RIS seit

24.03.2017