# Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Kündigung

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 6. Juli 2017 betreffend die Kündigung der Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe

StF: LGBl. Nr. 48/2017

> Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:

Im RIS seit

10.07.2017

## Art. 1 Im RIS seit {#art_1}

Das Land Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann, kündigt die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG zwischen den Ländern über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl. Nr. 15/1976, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 37/1978, gemäß ihrem Art. 10 Abs. 1.

Die Burgenländische Landesregierung hat am 16. Mai 2017 beschlossen, die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe zu kündigen.

Der Burgenländische Landtag hat dieser Kündigung am 8. Juni 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt.

Das Land Burgenland hat sodann die Vereinbarung gemäß Art. 15a Abs. 2 B-VG über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe gegenüber den Vertragsländern unter Einhaltung der Frist gemäß Art. 10 Abs. 1 der Vereinbarung zum Ende des Kalenderjahres 2017 schriftlich gekündigt.

Die Vereinbarung tritt damit für das Land Burgenland mit Ablauf des 31. Dezember 2017 außer Kraft.

Im RIS seit

10.07.2017