# Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I

Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 23. Oktober 2017, mit der das Schongebiet Oberwart-Unterwart-Rotenturm zur Sicherung des Grundwasservorkommens des Wasserverbandes Südliches Burgenland I bestimmt wird.

StF: LGBl. Nr. 70/2017

> Aufgrund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetztes 1959 - WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

Zum Schutz der bestehenden Brunnenanlagen des Wasserverbandes Südliches Burgenland I in Oberwart, Unterwart und Rotenturm sowie zur Sicherung der Grundwasservorkommen zur Trink- und Nutzwasserversorgung im Verbandsbereich wird in den Gemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm das in den im § 2 dieser Verordnung bezeichneten Anlagen dargestellte Grundwasserschongebiet, im Folgenden kurz als Schongebiet bezeichnet, bestimmt.

Im RIS seit

21.12.2017

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

(1) Das Schongebiet erstreckt sich über Teile der Katastralgemeinden Oberwart, Unterwart und Rotenturm. In der Anlage 1 dieser Verordnung sind die Außengrenzen des Schongebietes durch eine Übersichtskarte im Maßstab 1 : 15 000 darstellt. Die parzellenscharfe Abgrenzung des Schongebietes ist im als Anlage 2 bezeichneten Katasterlageplan Nordwest im Maßstab 1 : 2 500 und im Katasterlageplan Südost im Maßstab 1 : 2 500 dieser Verordnung dargestellt, wobei die das Schongebiet begrenzenden Grundstücke im Schongebiet liegen. Die Größe des Schongebiets beträgt ca. 594 ha.

(2) Soweit im räumlichen Geltungsbereich gemäß Abs. 1 strengere Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, mit Bescheid getroffen wurden oder werden (Brunnenschutzgebiete), gehen diese Anordnungen den Bestimmungen dieser Schongebietsverordnung vor.

Im RIS seit

21.12.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

Im Schongebiet (§ 2) bedürfen nachstehende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechts-vorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

Im RIS seit

21.12.2017

## § 4 Im RIS seit {#par_4}

Im Schongebiet (§ 2) unterliegen folgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung einer Anzeige an die Wasserrechtsbehörde:

Im RIS seit

21.12.2017

## § 5 Im RIS seit {#par_5}

Im Schongebiet (§ 2) sind nachstehende Maßnahmen unzulässig:

Im RIS seit

21.12.2017

## § 6 Im RIS seit {#par_6}

Übertretungen der §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung werden gemäß § 137 Abs. 1 Z 15 und Abs. 3 Z 4 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bestraft.

Im RIS seit

21.12.2017

## § 7 Im RIS seit {#par_7}

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Anlagen 1 und 2 bilden einen wesentlichen Bestandteil dieser Verordnung und werden gemäß § 10 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015 - Bgld. VerlautG 2015, LGBl. Nr. 65/2014, kundgemacht.

Im RIS seit

21.12.2017