# Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und Führung als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland vom 15. Dezember 2017 über die Bildung des Standesamtsverbandes Eisenstadt und Umgebung und die Führung desselben als zusammengeschlossenen Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband

StF: LGBl. Nr. 73/2017

> Auf Grund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013 - PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Im RIS seit

21.12.2017

## § 1 Im RIS seit {#par_1}

(1) Die Gemeinden

(2) Der Standesamtsverband nach Abs. 1 und der kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 68/2017, gebildete Staatsbürgerschaftsverband werden als zusammengeschlossener Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.

(3) Der Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband führt die Bezeichnung „Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Eisenstadt und Umgebung“ und hat seinen Sitz in Eisenstadt.

LGBl. Nr. 66/2018

Im RIS seit

20.12.2018

## § 2 Im RIS seit {#par_2}

Gemäß § 5 Abs. 3 Personenstandsgesetz 2013 sind die Aufgaben nach diesem Gesetz vom Magistrat Eisenstadt als Bezirksverwaltungsbehörde wahrzunehmen.

Im RIS seit

21.12.2017

## § 3 Im RIS seit {#par_3}

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2018 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.

LGBl. Nr. 66/2018

Im RIS seit

20.12.2018